Statt einem Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren drei kleine Vorrechte

Der  Gesetzentwurf der Bundesregierung zum sog. "Sparhaushalt" liegt jetzt endlich vor. Er heisst jetzt aber "Zukunftspakt"und ist technisch ein Haushaltsbegleitgesetz.

Neben herben Einschnitten in Sozialleistungen und  der neuen Luftverkehrsteuer, sind darin auch Änderungen im Insolvenzrecht enthalten, die den Fiskus künftig besser stellen sollen. Während bei den ersten Ideen zunächst die Wiedereinführung des früheren Fiskusvorrechts bei den Insolvenzforderungen beabsichtigt war, hat man jetzt an drei anderen Stellen Besserstellungen der öffentlichen Hand eingarbeitet, die ich hier kurz vorstellen und kommentieren will:

1. Der Insolvenzantrag von Finanzamt oder Krankenkasse wird nicht mehr unzulässig, wenn der säumige Schuldner nach dem Antrag die Forderung bezahlt (Anfügung bei § 14 Abs. 1 InsO)Zahlt ein Schuldner nach bisherigem Recht nach einem Insolvenzantrag die Forderung, derentwegen der Antrag gestellt wurde, so wird dem antragstellenden Gläubiger regelmäßig das Rechtsschutzintersse zu verneinen sein. Damit entfällt eine wesentliche Voraussetzung für eine Fortsetzung des Verfahrens und der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Das bestätigt auch die Bundesregierung in der Begründung Ihres Änderungsentwurfes, fügt aber gleichzeitig an, dass dies für Finanzbehörden und Steuerbehörden nicht gelten könne.
Begründung: Während jeder andere Gläubiger seine Geschäftsbeziehung zum säumigen Schuldner aufgeben könne, gälte dies für Finanzamt und Sozialversicherung nunmal nicht, so dass in dieser "Zwangsbeziehung" immer wieder neue Forderungen entstehen würden.  Vor diesem Hintergrund habe das Finanzamt ebenso wie die Sozialversicherungen ein besonderes Interesse, Klarheit über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu erhalten. Das ginge nur durch die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens. Originaltext der Gesetzesbegründung "Vor diesem Hintergrund dürften Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger die einzigen größeren Gläubigergruppen sein, bei denen trotz vollständiger Befriedigung ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht.

Die Argumentation ist abstrus: Armer Fiskus, er wird gewzungen Steuern zu erheben und muss mehr oder weniger wehrlos hinnehmen, dass immer wieder neue Steuern entstehen, auch wenn der Schuldner sie nicht mehr bezahlen kann.  Selbstverständlich ist es Wesen eines Zwangsverhältnisses, das man sich ihm nicht entziehen kann, und zwar beiderseitig: auch der Schuldner kann sich nicht entscheiden, ob er mit dem Finanzamt oder der Sozialversicherung "Geschäfte" machen möchte, und dies auch nicht in Situationen, in denen er wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten andere Geschäfte sehr wohl stoppen und Geschäftsbeziehungen beenden kann. In dieser Lesart ist also das Besteuerungsrecht nichts anderes als eine besondere Form des "Kontrahierungszwangs". Das öffentliche Recht der Erhebung von  Abgaben, ist also ein besonderer Nachteil  gegenüber der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit.
Kreativ! Bis man auf diese Idee kommt, wird der eine oder andere Rotwein getrunken werden müssen. Vielleicht ist das aber auch nur das Ergebnis chronischen Schlafmangels bei den langen Streitereien der Koalitionspartner und Ressortverantwortlichen. Nun, zumindest mit diesem Teil des Regierungsentwurfes dürften die Insolvenzverwalter und anderen Gläubiger gut leben können: Wird das Insolvenzverfahren nach einer durch den Insolvenzantrag erzwungen Zahlung des Schuldners fortgesetzt, ist diese vorherige Zahlung  mit Sicherheit anfechtbar und wird zurück zur Insolvenzmasse fließen müssen. Die öffentlichen Kassen haben nichts davon. Einnahmen werden daraus nicht generiert. Im Ergebnis dürfte es sich auch haushaltstechnisch um Luftbuchungen handeln. Das Einzige, was durch ein früher eingeleitetes Insolvenzverfahren "eingespart"wird, ist der Verlust zukünftiger Steuern, die man nach der Begründung des Regierungsentwurfes ohnehin nicht bekommen hätte.

2. Steuerverbindlichkeiten aus dem Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind künftig Masseverbindlichkeiten (Anfügung an § 55 Abs. 4 InsO)Die Steuern, die aus Geschäften des Unternehmens während des vorläufigen Insolvenzverfahrens entstehen, sollen zukünftig Masseverbindlichkeiten sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein sog. "starker" oder "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Nach geltender Rechtslage ist dies nur beim sog. "starken" vorläufigen Verwalter so, der im Ergebnis verwalten und verfügen darf, wie ein späterer endgültiger Insolvenzverwalter. Begründung für den jetzigen Änderungsentwurf: Der Gesetzgeber habe doch mit seiner Insolvenzrechtsreform erwartet, dass die Gerichte und Verwalter mit Jubel die Figur des "starken Verwalters" aufnehmen würden . Tatsächlich täte das aber keiner und deswegen müsse man dem einen Riegel vorschieben. Das ist Unsinn: Der Gesetzgeber, der über die Insolvenzrechtsreform von 1999 zuvor 15 Jahre lang beraten hat, wollte mit der Figur des "starken" Insolvenzverwalters vor allem die Schwächen des früheren "Sequesters" korrigieren, die immer dann zu Tage traten, wenn schnelle Entscheidungen über die Unternehmenszukunft bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu treffen waren. Nach dieser Motivation war und ist der "starke Verwalter" eine besondere Option, keinesfalls aber als Regelfall gedacht. Das danach eingeführte Wahlrecht "starker/schwacher Verwalter" ist also ausschließlich in der Verfahrensökonomie begründet und unterliegt somit den Entscheidungen des Gerichtes und den Grundsätzen der Gläubigerautonomie, weil es sich an der Vorteilhaftigkeit für die Gesamtgläubigerschaft orientiert. Die Rechtsfigur des "starken Verwalters" im Nachhinein als vorrangig fiskalisch motiviert umzudeuten, entspricht nicht der Rechtsgeschichte.

Besonders abstrus wird die weitere Gesetzesbegründung danach: "Zudem ist zu beobachten, dass  manche schwachen Verwalter ihre Rechtsstellung gezielt ausnutzen, um die Masse durch aktive Gestaltungen zulasten des Fiskus weiter anzureichern."  Zum einen ist der Verwalter selbstverständlich dazu da, seine Rechtsstellung aktiv zu nutzen um die Masse anzureichern. Das ist quais das Wesen seines Jobs. Tut er das nicht, begibt er sich in die persönliche Haftung für seine Unterlassung. Zum anderen ist es ein selbstverständliches Recht, im Rahmen aktiver Geschäftstätigkeit vorhandene Gestaltungsspielräume zu nutzen, die sich aus den geltenden Gesetzen ergeben. Dies im Nachhinein als eine Qualität "schwarzer Schafe" darzustellen, ist infam und dürfte den Berufsstand auf die Palme bringen. 

Unabhängig von den fadenscheinigen Begründungen wird diese Regelung auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Nachteile auslösen. Wird die Masse während des vorläufigen Insolvenzverfahrens weniger angereichert, wird es zu weniger Verfahrenseröffnungen kommen, was wiederum die Sanierungschancen des Unternehmens und die Befriedigungschancen aller Gläubiger erheblich negativ beeinflusst und dies m.E. in noch weit größerem Maße als ein Fiskusvorrecht bei den Insolvenzforderungen. Die Neuregelung des § 55 Inso greift bereits vor der Insolvenzeröffnung und verhindert in vielen Fällen die geordnete Regelung von Gläubigerinteressen.  Interessant ist: Der Gesetzgeber scheint dies ja sehr wohl zu sehen: In der Kosten-Nutzen-Rechnung der beabsichtigten Änderungen steht einem Mehr an Umsatzsteuer ein Weniger an Körperschaft- und Gewerbesteuer gegenüber, was wohl nur bedeuten kann, dass zukünftige Ertragspotenziale des sanierten Unternehmens und befriedigter Gläubiger nachteilig beinflusst werden.

3. Das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt zukünftig nicht mehr für die Steuergläubiger (Anfügung als  § 96 Abs. 3 InsO)Faktisch bedeutet dies: Alle Aufrechnungsbeschränkungen im Insolvenzverfahren gelten zukünftig für den Steuergläubiger nicht mehr. Es darf ohne Rücksicht auf Entstehenszeiträume, Rechtsgründe und Gläubigerstellung aufgerechnet werden. Forderungen dürfen zur Herstellung von Aufrechnungslagen untereinander abgetreten werden und zwar unabhängig davon ob der Gläubiger oder Schuldner Bund, Länder oder Gemeinden sind. Die aktive Herstellung von Aufrechnungslagen durch Steuergläubiger ist nicht mehr anfechtbar

Den Luxus einer echten Begründung leistet sich der Gesetzgeber bei dieser beabsichtigten Änderung schon gar nicht mehr. Es genügt der lapidare Hinweis, dass der Fiskus ja bisher auch schon Aufrechnungserleichterungen habe. Da könne es ja wohl offensichtlich auch nichts mehr ausmachen, wenn man an dieser Stelle die Aufrechnungslage jetzt wasserdicht mache. Abgesehen davon, dass eine solche "Begründung" natürlich rechtssystematisch äußerst fragwürdig ist, wird die Wirkung dieser Maßnahme die Masseausstattung der Verfahren schmälern und damit ebenfalls erheblich auf die Eröffnungsfähigkeit von Insolvenzverfahren, die Sanierungsfähigkeit und die  Befriedigungsquoten anderer Gläubiger einwirken.

Fazit: Alle Regelungen, die für alle ab 1.1.2011 gestellten insolvenzanträge gelten sollen,  sind in erheblichem Maße kontraproduktiv für ein Insolvenzrecht, dass einmal an den Grundsätzen der Gläubigerautonomie ausgerichtet wurde und die Sanierungschancen von Unternehmen verbessern sollte. Die Begründungen sind rechtssystematisch und historisch abenteuerlich  und kaschieren das ausschließliche Ziel, Kasse zu machen, kaum. Ob es gerechtfertigt ist, wegen eines erwarteten Mehrergebnisses von "nur" 250 Mio € derartig massive Einschnitte in die Sanierungspraxis zu Lasten von anderen Gläubigern und Arbeitnehmern vorzunehmen, dürfte in der weiteren Diskussion im Vordergrund stehen.


Ist das Fiskusprivileg vom Tisch?

BEFELDT Steuerberater Lippstadt Fiskusvorrecht Insovlenzverfahren
Doch kein Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren?

Der Spiegel berichtet in seiner Online-Ausgabe vom 23.08.2010, dass sich die Regierung von ihren Plänen verabschiedet habe, das Fiskusprivileg im Insolvenzverfahren wieder einzuführen.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Sparpaket angekündigt, Steuerforderungen im Insolvenzverfahren wieder mit einem Vorrecht vor den anderen Gläubigern versehen zu wollen. Insolvenzverwalter und Wirtschaftsverbände waren dagegen Sturm gelaufen. Weithin war einhellige Meinung, dass damit die Sanierungschancen von Unternehmen erheblich verschlechtert würden. Dagegen hatten Sozialversicherungsträger  zwischenzeitlich gefordert, auch - wie schon in Zeiten der alten Konkursordnung - wieder mit einem Vorrecht ausgestattet zu werden.

In der Tat gibt es hier wohl erheblichen Diskussionsbedarf in der Bundesregierung. Während die Rechtspolitiker sogar fordern, die Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren zu verbessern, z.B. durch Vereinfachung des Insolvenzplanverfahrens, hatten die Fiskalpolitker geplant durch das Vorrecht Mehreinnahmen von 500 Mio. Euro pro Jahr zu erzielen. Wie der Spiegel berichtet, sollen jetzt andere Mechanismen gefunden werden, um aus den Insolvenzverfahren Mehreinnahmen des Staates zu erzielen. Ob dafür ausgerechnet die Umsatzsteuer geeignet ist, darf bezweifelt werden. Immerhin ist das Umsatzsteuerrecht weitestgehend europäisches Recht, das für nationale systemfremde Alleingänge kaum genutzt werden kann.

Allerdings ist hier auch der Spiegel auf der falschen Fährte: Eine "Umsatzsteuerbefreiung" im Insolvenzverfahren gibt es nicht. Insolvente Unternehmen und ihre Verwalter unterliegen unterliegen den gleichen Spielregeln, wie jeder andere Unternehmer auch.  Die Diskussion wird spannend bleiben - und hoffentlich mit zutreffenden Argumenten geführt werden.


Handwerk fordert Reform des Insolvenzrechtes ohne Fiskusprivileg. — Handwerk und Gewerbe - News

Gegen eine Wiedereinführung des sogenannten Fiskusprivilegs im Insolvenzrecht, wie sie das Bundesfinanzministerium plant, hat sich ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke im Gespräch mit der Süddeutschen Zeitung (23. Juli 2010) ausgesprochen. Schwannecke wörtlich: "Die Reform kann nur gelingen, wenn Privilegien innerhalb des Gläubigerkreises ausgehoben werden".

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt und fordert eine Reform des Insolvenzrechtes, die auf Vereinfachung setzt. Der Erfolg insbesondere des Insolvenzplanverfahrens hänge demanch maßgeblich von der Einigungsbereitschaft und der fairen Lastenverteilung der Gläubiger ab. Die Wiedereinführung des Fiskusprivilegs würde nach Ansicht des ZDH dieses Prinzip von Grund auf torpedieren. 

Holger Schwannecke, ZDH-Generalsekretär: "Die Reform des Insolvenzrechtes kann nur gelingen, wenn sämtliche Privilegien innerhalb des Gläubigerkreises aufgehoben werden. Das sichert in der Praxis auch Handwerksbetrieben die Begleichung noch offener Forderungen."

Handwerk fordert Reform des Insolvenzrechtes ohne Fiskusprivileg. — Handwerk und Gewerbe - News.


Insolvenzrecht: Insolvenzfestigkeit der Lastschrift per Einzugsermächtigung (BGH)

Der IX. Zivilsenat, der für das Insolvenzrecht zuständig ist, und der XI. Zivilsenat, für Bankrecht zuständig,  haben in zwei Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate ohne Anrufung des Großen Senats beigelegt (BGH, Urteil v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07 u. IX ZR 37/09).

Hintergrund: Bei einer Einzugsermächtigungslastschrift tritt nach der sog. Genehmigungstheorie die Erfüllung der Forderung des Gläubigers erst mit der Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner ein. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, bevor dieser die Lastschriften genehmigt, kann der Insolvenzverwalter grds. den noch nicht genehmigten Lastschriften widersprechen.

Hierzu führt der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat aus: Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen kann auch eine konkludente - also durch schlüssiges und ständiges Verhalten -  Genehmigung der Belastungsbuchung in Betracht kommen (z.B. im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder bei Steuervorauszahlung), wenn der Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug bereits genehmigt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird.

Der für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat führt hierzu aus: Der Insolvenzverwalter darf in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen nicht schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen, er muss vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten. Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag ("Schonvermögen") nicht übersteigt, darf der Verwalter daher den Lastschriften nicht widersprechen. Aber auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner vielmehr Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen.

Anmerkung: Der XI. Zivilsenat weist in seiner o.g. Entscheidung (Az. XI ZR 236/07) auch darauf hin, dass es der Kreditwirtschaft unter der Geltung des neuen Zahlungsverkehrsrechts (§§ 675c ff. BGB) - anders als nach der bisherigen Rechtslage - nunmehr freisteht, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen. Autorisiert der Zahlungspflichtige mit der dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung zugleich auch seine Bank, die Zahlung auszuführen, ist die Belastungsbuchung auf seinem Konto von Anfang an wirksam. Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift hätten alle auf diesem Wege bewirkten Zahlungen auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird beziehungsweise im Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Das Recht des Zahlers gemäß § 675x BGB, binnen acht Wochen nach der Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt nicht in die Insolvenzmasse, so dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis erlangt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 152/2010


(Vorläufig) wieder voller Verlustabzug beim GmbH-Gesellschafter nach Insolvenz

Verluste aus GmbH-Beteiligung
vorläufig wieder voller Verlustabzug

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Nichtanwendungserlass wieder aufgehoben. Nachdem der BFH entschieden hatte, dass ein GmbH-Gesellschafter seinen Verlust aus einer GmbH-Beteiligung in vollem Umfang geltend machen könne, wenn er aus der Beteiligung zuvor keine Einnahmen erzielt habe, hatte das BMF dieses Urteil für die Finanzämter für nicht anwendbar erklärt.

Jetzt hat das BMF mit Erlass vom 28.6.2010 diesen Nichtanwendungserlass wieder zurückgenommen.

Hintergrund ist, dass im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eine neue gesetzliche Regelung beasichtigt ist, die der vom vom BFH vertretenen Auffassung einen Riegel vorschiebt. Danach würden solche Verluste nur noch im Rahmen des sog. Teilabzugs mit 40% anerkannt werden können. Das bedeutet aber im Ergebnis, dass sich Steuerpflichtige, die ihre GmbH-Beteiligung durch ein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation verloren haben, weiterhin auf das BFH-Urteil vom 28.06.2009 berufen und so den vollen Verlustabzug erhalten können, solange die Neuregelung nicht in Kraft tritt.

Das Jahressteuergesetz 2010 soll nach jetziger Planung am 29.10.2010 im Bundestag die 2.und 3. Lesung erfahren und dann am 26.11.2010 im Bundesrat beraten und verabschiedet werden.


Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

"BFH Urteil, Umsatzsteuer nach Freigabe"Der BFH hat mit Urteil vom 17.03.2010 einen Fall entschieden, bei dem der Insolvenzverwalter bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den früheren Hotelbetrieb des Schuldners freigegeben hatte, dieser damit also weiter wirtschaften durfte und daraus Umsatzsteuerverbindlichkeiten entstanden sind. 

Dabei versuchte das Finanzamt, den Insolvenzverwalter für die Steuerschulden heranzuziehen, weil dieser dem Schuldner Gegenstände überlassen hatte, die zur Insolvenzmasse gehörten, nämlich die Ausstattung des Hotelbetriebes, nicht aber das Hotegebäude selbst, weil es nicht zur Insolvenzmasse gehörte. Der Tenor des Urteils:

"Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil der Schuldner dabei mit Billigung des Insolvenzverwalters u.a. auch Massegegenstände verwendet ."

Der Sachverhalt:

Der Schuldner M betrieb ein Hotel mit Restaurant. Am 4.3.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am gleichen Tag teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er den Hotelbetrieb aus dem Insolvenzbeschlag freigebe und der Schuldner berechtigt sei, diesen im eigenen Namen fortzuführen. Der Insolvenzverwalter überließ ihm dabei die Ausstattung des Hotels, Restaurants und der Küche und verwies darauf, dass daran Sicherungsrechte von Gläubigern zu berücksichtigen seien. Weiterhin wies er Herrn M darauf hin, dass dieser verpflichtet sei, alle Verbindlichkeiten, die daraus entstünden aus den Einnahmen des Hotelbetriebs zu bezahlen. Besonders bedeutsam war dabei, dass zwar das Inventar und die Küche zur Insolvenzmasse gehörten, nicht aber das Hotelgebäude selbst.

Nachdem aus dem weitergeführten Betrieb Umsatzsteuerverbindlichkeiten entstanden waren, vertrat das Finanzamt die Meinung, dass die Freigabe des "Hotelbetriebs" rechtlich nicht möglich gewesen sei und setzte die Umsatzsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter fest. Der Verwalter legte Einspruch ein, das Klageverfahren vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzamt ging in die Revision vor dem BFH.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und gab damit dem Insolvenzverwalter Recht.  Nach Auffassung des BFH genügte es nach der bis zum 30.06.2007 geltenden Rechtslage nicht, dass der Schuldner Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehörten nutzte, um die aus dieser Nutzung entstehenden Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO einzustufen.    

 Diese Schlussfolgerung gründete sich vor allem darauf, dass Masseverbindlichkeiten nur solche Schulden sein können, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung der Masse erzielt oder durch die Verwertung der Masse ausgelöst wurden. Das war in diesem Fall aber nicht gegeben. Der BFH führte weiter aus, dass das bloße Dulden einer Tätigkeit des Insolvenzschuldners keine Masseverbindlichkeit auslösen könne. Da der Schuldner im Übrigen gegenüber seinen Kunden eine einheitliche "Hotel-Dienstleistung" erbracht habe, gebe es auch keine Möglichkeite, die Umsatzsteuerschuldne auf die Nutzung des Hotelgebäudes und des Inventars und der Küche aufzuteilen.

Hinweis:

Dieser Fall wurde für die bis zum 30.06.2007 geltende Rechtslage entschieden. Seit dem 1.7.2007 hat   der Gesetzgeber die Gesetzeslage neu geregelt. Er hat deshalb in § 35 InsO einen Abs. 2 eingefügt, wonach der Insolvenzverwalter zu erklären hat, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.


Das Fiskusvorrecht ruiniert Sanierungschancen

Der VID Verband deutscher Insovlenzverwalter hat sich in einer Pressemitteilung vom 08.06.2010 klar gegen die Wiedereinführung des Fiskuvorrechts ausgesprochen. Die Bundesregierung hatte diesen Plan nach ihrer sog. Sparklausur am 6./7.6. 2010 veröffentlicht. In diesem Blog wurde schon darüber berichtet. 

Mit der Wiedereinführung des Fiskusprivilegs verabschiede sich die Bunderegierung von einem zentralen Grundstz des Insolvenzrechts, der Gleichbehandlung aller Gläubiger, so der VID. Damit verschlechterten sich die Sanierungschancen für an sich gesunde Unternehmen, für die das Insolvenzrecht ein Sanierungsinstrumentarium bereitstelle.   

Scharf wendet sich der VDI auch gegen die Begründung für das Regierungsvorhaben, und bestätigt die Position, die bereits hier vertreten wurde: Die Wiedereinführung des Fiskusvorrechts ist das Gegenteil von Gläubigergleichbehandlung und hat mit einer angeblichen Privilegierung von Banken im Insolvenzverfahren überhaupt nichts zu tun und somit darauf auch überhaupt keinen Einfluss.


BFH: Kein Erlass von Erbschaftsteuer aufgrund einer Insolvenz

keine Steuervergünstigung für vererbte Betriebe bei Insolvenz
keine Steuervergünstigung für vererbte Betriebe bei Insolvenz

Die Erbschaftsteuer wird nicht erlassen, wenn Betriebsvermögen binnen fünf Jahren nach dem Erbfall wegen Insolvenz veräußert oder aufgegeben wird. Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Vergünstigungen nur für den Fall gewährt werden, dass der Betrieb fortgeführt wird (Aktenzeichen: II R 25/08).

Diese Entscheidung ist noch zum Erbschaftsteuerrecht alter Fassung ergangen. Der Fall beinhaltet jedoch eine Grundproblematik, die im neuen Recht noch verschärfter zu Tage tritt. 
Der Fall des BFH: Geschwister hatten im August 1996 einen Betrieb von ihrem verstorbenen Vater geerbt. Dieses Betriebsvermögen wurde mit den erheblichen Freibeträgen und Bewertungsabschlägen des alten § 13a ErbStG besteuert. Die Vorschrift knüpfte die Steuervergünstigung aber an die Bedingung, dass der Betrieb durch die Erben mindestens fünf Jahre fortgeführt werden musste, also auch nicht verkauft werden durfte. Über das Vermögen der Firma wurde aber am 1.3. 2001, also nach Ablauf von ca viereinhalb Jahren das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte den Betrieb an einen Investor. Das Finanzamt setzte darauf die Erbschaftststeuer ohne die Freibeträge des alten § 13a fest (Nachversteuerung), weil das Betriebsvermögen innerhalb der Fünfjahresfrist veräußert wurde. Hinsichtlich der daraus entstehenden Steuerbeträge beantragten die Steuerpflichtigen den Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen, implizit wohl mit der Argumentation, dass die Insolvenz als mehr oder weniger "höhere Gewalt" nicht mit der freiwilligen Veräußerung eines Betriebes gleichgesetzt werden könnte. Das Finanzamt lehnte den Erlass ab. Einsprüche und Klage blieben ohne Erfolg. Letztendlich folgte auch der BFH der Argumentation des Finanzamtes.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe:
Der BFH vertritt die Auffassung, dass nicht erkennbar ist, dass die Anwendung des § 13a ErbStG auf Insolvenzfälle eine im Einzelfall ungerechte Rechtsfolge sei. Dies setze voraus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung solche Fälle eigentlich nicht gemeint habe und damit die Anwendung seinen Wertungen und Absichten zuwider liefe. Der Gesetzgeber habe aber bei der sog. Behaltefrist und Fortführungsklausel nicht erkennen lassen, dass er Insolvenfälle davon ausnehmen wolle. Der BFH hatte hierzu schon in mehreren Urteilen zuvor entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann im Einklang mit dem Gesetz steht, wenn der Betrieb krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird.  Auch die relativ geringe Unterschreitung der Fünfjahresfrist ist für den BFH irrelevant. In einfachen Worten: Wenn der Gesetzgeber fünf Jahre sagt, meint er auch fünf Jahre.
 
Fazit: Die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen des alten Erbschaftsteuerrechts bleiben dem Erben nur dann erhalten, wenn er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt.
 
Auswirkungen auf die neue Rechtslage?
 
Der neue § 13a ErbStg hat die sogenannten Behalteregelungen noch verschärft, indem er sie nicht nur an die Fortführung des Betriebes für mindestens fünf Jahre knüpft.  Zusätzlich muss der Erbe (oder Beschenkte)  innerhalb der fünf Jahre Jahre mindestens 400% der Lohnsumme wie sie am  Erb-oder Schenkungsstichtag bestand, fortzahlen. Gemeint ist damit also, die betriebliche Personalstruktur annähernd  erhalten wird.   Damit ist aber ein wesentlicher Handlungsspielraum zur Sanierung und Vermeidung von Insolvenzen, nämlich der Abbau von Personalkosten genommen.  Diese Problematik ist im Gesetzgebungsverfahren mehrfach auf allen Ebenen diskutiert worden. Ursprünglich waren hier Behaltefristen von 7 und 10 Jahren im Gespräch. Trotzdem war kein Verzicht auf die Lohnsummen-Regelung insgesamt zu erzielen.
Nun kann man sagen, wenn der Betrieb eines Erben in die Insolvenz fällt, wird er möglicherweise andere Probleme haben, als eine nachträgliche ErbSt-Belastung. Das mag in vielen Fällen richtig sein, besonders wenn mit der betrieblichen Insolvenz auch die private des Betriebsinhabers und früheren Erben verbunden ist. Ganz anders sieht  das aber in Schenkungsfällen aus, für die das ErbStG ja auch gilt:  Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ErbStG sind in solchen Fällen nämlich Beschenkter und Schenker gemeinsam Schuldner der darauf Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das kann im Ergebnis bedeuten: ist der Beschenkte pleite, zahlt der Schenker.

Die Konsequenz daraus ist, dass schon bei der Abfassung von Schenkungsverträgen an diese Folgen gedacht und vorbeugende Regelungen getroffen werden müssen, die insolvenz- und steuerrechtlich wasserdicht sind.


Unternehmens­insol­venzen stiegen im 1. Quartal deutlich an

Das statitische Bundesamt hat in einer Pressemitteilung vom 09.06.2010 die Insolvenzstatistik für das erste Quartal 2010 veröffentlicht. Im ersten Quartal 2010 meldeten die deutschen Amtsgerichte nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 8 230 Unternehmensinsolvenzen. Das waren 6,7% mehr als im ersten Quartal 2009. Die Verbraucherinsolvenzen nahmen im ersten Vierteljahr 2010 mit 27 236 Fällen sogar um 13,0% zu. Insgesamt wurden, zusammen mit den Insolvenzen von anderen privaten Schuldnern und Nachlässen, 42 699 Insolvenzen registriert. Das ist ein Anstieg von 9,5% gegenüber dem ersten Quartal 2009.
 
Die voraussichtlichen offenen Forderungen der Gläubiger bezifferten die Gerichte für das erste Quartal 2010 auf 8,7 Milliarden Euro gegenüber 9,7 Milliarden Euro im ersten Quartal 2009.
 
Im März 2010 wurden 3 125 Insolvenzen von Unternehmen (+ 8,7% gegenüber März 2009) und 10 339 Insolvenzen von Verbrauchern (+ 18,1%) gemeldet. Insgesamt registrierten die Gerichte 16 192 Insolvenzen, das waren 13,9% mehr als im März 2009.

Die am stärksten betroffenen Branchen sind Kfz-Handel- und Reparatur, das Baugewerbe, das verarbeitende Gewerbe allgemein  sowie das Gastgewerbe. Ein erschreckend hoher Anteil entfällt aber auch auf freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen. Auf der Website des Bundesamtes finden sich weitere Angaben zur Branchenstruktur der Insolvenzfälle.
 
Quelle: www.destatis.de


Sparhaushalt: Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren kommt zurück!

Mogelpackung im Sparhaushalt: Fiskusvorrecht kommt zurück
Mogelpackung im Sparhaushalt: Das Fiskusvorrecht kommt mit falschen Argumenten zurück!

Im Rahmen ihrer Beschlüsse zum sog. Sparhaushalt hat die Bundesregierung auch vorgesehen, ab 2011 das sog. Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren wieder einzuführen. Damit soll der Rechtszustand, wie er vor 1999 galt wieder hergestellt werden. Die Regierung rechnet daraus mit Mehreinnahmen von 500 Mio. € pro Jahr. Das geht aus heutigen Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen  (BMF) hervor.

Geradezu haarsträubend ist die Begründung dafür, wie sie das BMF in den "Eckpfeilern für die Zukunft" formuliert. So heisst es dort: 

"... Des Weiteren werden wir das sogenannte Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren, das bis 1999 Geltung hatte, wieder einführen. Wir stellen damit die öffentliche Hand anderen Gläubigern wirtschaftlich wieder gleich. Die Regelung aus dem Jahr 1999 hatte in erheblichem Umfang zu einer Privilegierung von Banken geführt. ..."

Daran sind mindestens zwei Dinge grundlegend falsch:
1. Die Banken werden im Regelfall in Insolvenzverfahren besser gestellt, weil sie gesicherte Forderungen haben, die über die sog. Absonderungsrechte außerhalb der Verteilungsrangfolge der Insolvenzordnung abgewickelt werden. Das heißt also: eine Wieder-Einführung des Fiskusvorrechts ändert daran gar nichts, weil es nicht in die Absonderungsrechte eingreifen kann.

2. Bisher gilt: alle ungesicherten Gläubiger, das sind in der Regel Lieferanten, andere Geschäftspartner, Arbeitnehmer und auch das Finanzamt werden mit dem gleichen Anteil bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt. Wenn das Fiskusprivileg wieder eingeführt wird, bedeutet dies also: Steuerschulden werden vor denjenigen aus Lieferungen und Leistungen, also den Forderungen von Unternehmern und Mitarbeitern befriedigt. Von einer Gleichstellung mit anderen Gläubigern kann also keine Rede sein, im Gegenteil: es geht um ein Vorrecht des Fiskus zu Lasten derjenigen, die im wirtschaftlichen Verkehr das unternehmerische Risiko tragen und im Regel von einer Insolvenz selbst individuell und existenziell betroffen sind.

Die Begründung ist also eine echte Mogelpackung: Es geht vermutlich darum, das schon bei Einführung der Insolvenzordnung zum 1.1.1999 sehr ungeliebte Zurücktreten des Finanzamtes in die Reihe der anderen Gläubiger wieder zu kassieren. Dabei bietet das allgemeine Banken-Bashing gegenwärtig einen guten Anlass.