Der IX. Zivilsenat, der für das Insolvenzrecht zuständig ist, und der XI. Zivilsenat, für Bankrecht zuständig,  haben in zwei Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate ohne Anrufung des Großen Senats beigelegt (BGH, Urteil v. 20.7.2010 – XI ZR 236/07 u. IX ZR 37/09).

Hintergrund: Bei einer Einzugsermächtigungslastschrift tritt nach der sog. Genehmigungstheorie die Erfüllung der Forderung des Gläubigers erst mit der Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner ein. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, bevor dieser die Lastschriften genehmigt, kann der Insolvenzverwalter grds. den noch nicht genehmigten Lastschriften widersprechen.

Hierzu führt der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat aus: Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen kann auch eine konkludente – also durch schlüssiges und ständiges Verhalten –  Genehmigung der Belastungsbuchung in Betracht kommen (z.B. im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder bei Steuervorauszahlung), wenn der Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug bereits genehmigt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird.

Der für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat führt hierzu aus: Der Insolvenzverwalter darf in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen nicht schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen, er muss vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten. Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag (“Schonvermögen”) nicht übersteigt, darf der Verwalter daher den Lastschriften nicht widersprechen. Aber auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner vielmehr Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem “Schonvermögen” bedient sein sollen.

Anmerkung: Der XI. Zivilsenat weist in seiner o.g. Entscheidung (Az. XI ZR 236/07) auch darauf hin, dass es der Kreditwirtschaft unter der Geltung des neuen Zahlungsverkehrsrechts (§§ 675c ff. BGB) – anders als nach der bisherigen Rechtslage – nunmehr freisteht, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen. Autorisiert der Zahlungspflichtige mit der dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung zugleich auch seine Bank, die Zahlung auszuführen, ist die Belastungsbuchung auf seinem Konto von Anfang an wirksam. Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift hätten alle auf diesem Wege bewirkten Zahlungen auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird beziehungsweise im Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Das Recht des Zahlers gemäß § 675x BGB, binnen acht Wochen nach der Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt nicht in die Insolvenzmasse, so dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis erlangt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 152/2010