Der Soli ist immer dabei ...Das FG Köln hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag Soli auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist FG Köln, Urteil v. 14.1.2010 – 13 K 1287/09; veröffentlicht am 1.4.2010.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich ist.

ANMERKUNG HB: In der Begründung widersprach das Gericht der Auffassung der Klägerin, dass der Gesetzgeber die Bürger durch die Bezeichnung der Abgabe über ihren wahren Charakter getäuscht habe. Damit tritt der 13. Senat in offenen Widerspruch zur  Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das in seiner Vorlage an das BVerfG von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist Az. 7 K 143/08. Auch das Finanzgericht Münster hatte in einer Entscheidung vom 8.12.2009 Az. 1 K 4077/08 E bereits die Verfassungsmäßigkeit des Soli bejaht.

Das FG Köln hat zu der jetzigen Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 1.4.2010