Coronavirus: Maßnahmen der Finanzämter bei Stundung und Anpassung der Vorauszahlungen
Das Ministerium der Finanzen hat die nordrhein-westfälischen Finanzämter angewiesen, bei Anträgen auf Stundung von Steuern und auf Herabsetzung von Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zugunsten der unmittelbar Betroffenen ihren Ermessens- und Entscheidungsspielraum weitgehend auszunutzen. Weitere steuerliche Maßnahmen prüft das Ministerium gegewärtig nach eigenen Angaben mit Hochdruck.
Quelle: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/information/corona
Masseverbindlichkeit aus Beteiligung
Im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ist es zur Begründung einer Masseverbindlichkeit ausreichend, wenn die Beteiligung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden ().
Die Feststellung, ob der Insolvenzschuldner als Mitunternehmer der Personengesellscahft anzusehen ist, erfolgt im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung. Die Entscheidung, ob Masseverbindlichkeiten vorliegen, ergeht im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung.
Was ist eine Masseverbindlichkeit?
Aus der Insolvenzmasse sind vorweg sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sog. Masseverbindlichkeiten zu bezahlen. Dazu zählen solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden sind. Dies gilt auch für Steuern, die sich aus solchen Handlungen ergeben.
Die Frage ob Masseverbindlichkeiten, Insolvenzforderungen oder Steuerverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens entstehen, ist oftmals streitig, so auch im vorliegenden Fall, in dem der Insolvenzverwalter geklagt hatte.
Beurteilung der Beteiligung durch den BFH
Im vorliegenden Fall hat der BFH dazu geurteilt:
- Die Einkommensteuer ist, soweit sie auf die ab Insolvenzeröffnung erzielten Einkünfte des Insolvenzschuldners aus der (treuhänderischen) Beteiligung an KG entfällt, in dem Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festzusetzende Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO.
- Wenn durch bestandskräftige Feststellungsbescheide festgestellt wurde, dass der Insolvenzschuldner Mitunternehmer an einer KG ist, gilt diese Feststellung als Grundlage für die Einkommensteuerfestsetzung.
- Die hierauf entfallende Einkommensteuer stellt eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO dar.
- Die Einkommensteuerschulden betreffend die Einkünfte aus der treuhänderischen Beteiligung an einer KG sind durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse" begründet worden; Sie gehören somit zu den Masseverbindlichkeiten des § 55 InsO, nicht zu den Verfahrenskosten nach § 54 InsO.
Steuerliche Neuerungen 2020
Zum Jahresbeginn 2020 gibt es wieder einige steuerliche Neuregelungen. So steigen u.a. der Grund- und der Kinderfreibetrag. Zudem gibt es neue Regeln für Arbeitnehmer und Existenzgründer.
Die Neuerungen im Einzelnen:
Grundfreibetrag steigt
Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von 9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 € verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 €. Daneben wird auch die sog. kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen. Diese entsteht, wenn infolge von Lohnerhöhungen auch höhere Steuersätze anzuwenden sind, obwohl lediglich die Inflation ausgeglichen wird.
Kinderfreibeträge erhöht
Die Freibeträge für Kinder steigen für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 € . Auch der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich auf 9.408 €.
Änderungen für Arbeitnehmer
Reisekosten: Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 auf 14 €, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 auf 28 €. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Reisekosten: Für Berufskraftfahrer wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit anfallen, wenn dabei im Fahrzeug übernachtet werden muss. Solche Mehrkosten können z.B. Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) oder Ausgaben für die Reinigung der Schlafkabine im Fahrzeug sein. Es ist auch wenn möglich höhere Aufwendungen anzusetzen, wenn diese nachgewiesen werden.
Dienstwagen: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer künftig durch eine noch weitergehende Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren. Bei bestimmten Elektrofahrzeugen beträgt sie künftig sogar nur ein Viertel der sonst üblichen 1%-Regelung. An Stelle von einem Prozent für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist also nur 0,5 oder sogar nur 0,25 Prozent des Listenpreises pro Monat als Wert der Fahrzeugüberlassung anzusetzen.
Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch ab 2020 weiterhin bis maximal 44 € im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist aber zukünftig, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. die Gutscheine dürfen also nicht in bar auszahlbar sein oder eine Geldkartenfunktion beinhalten.
Änderungen für Eheleute
Ehegatten und Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Damit kann durch die Steuerklassenwahl flexibel die unterjährige Steuerbelastung optimiert werden.
Änderungen für Existenzgründer
Neuerungen gibt es auch bei der Anmeldung neu eröffneter Betriebe oder Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" muss innerhalb eines Monats unaufgefordert mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermittelt werden. Die Übermittlung kann über das Online-Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) erfolgen. Durch die Finanzämter erfolgen keine individuellen Aufforderungen mehr.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. (il)
Einkommensteuer; Einspruchsverfahren wird bei Insolvenzeröffnung unterbrochen (FG)
Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet, wird ein bereits anhängiges Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen unterbrochen (FG Köln, Urteil v. 28.06.2016 - 8 K 92/13 ; Revision anhängig).
Hinweis: Gemäß § 240 S. 1 ZPO , der im Einspruchsverfahren analog gilt, wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2003-2007 hatte der Insolvenzschuldner Einspruch eingelegt. Am 05.12.2012 waren die Einkommensteuerforderungen 2003-2007 bereits vollständig beglichen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass nach § 240 ZPO das Rechtsbehelfsverfahren, wenn es die Insolvenzmasse betreffe, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen werde. Das beklagte FA hält dem entgegen, dass im Streitfall die Steuerforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglichen worden seien. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten somit bezüglich der Streitjahre 2003-2007 keine Rückstände bestanden und eine Verfahrensunterbrechung sei damit nicht gegeben.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:
Die Einspruchsentscheidungen durften analog § 240 Satz 1 ZPO wegen der Unterbrechung der Einspruchsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2003-2007 ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ergehen.
Durch die wirksame Einspruchseinlegung sind Einspruchsverfahren eingeleitet worden, die rein abstrakt zu einer Verböserung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide führen können, unabhängig davon, dass die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Steuern bezahlt sind (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO ).
Hinweis:
Die Revision ist unter dem Az. VIII R 21/16 beim BFH anhängig.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 28.06.2016 - 8 K 92/13 (Sc)
BMF:Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Entlassungsentschädigungen
Mit einem aktuellen Anwendungserlass vom 04.03.2016 hat das BMF sich zur einkommensteuerlichen Behandlung von Entschädigungen geäußert, die im Zusammenhang mit Entlassungen gezahlt werden.
Für diese Entschädigungen, die grundsätzlich steuerpflichtig sind, kann ein günstiger Steuertarif (die sog. Fünftel-Regelung) angewendet werden, wenn es durch die Zahlung der Entschädigung zu einer Zusammenballung mit anderen (laufenden) Einkünften kommt, so dass die Steuerprogression wirkt. Durch die Fünftel-Regelung wird die Wirkung der Progression dann abgemildert.
Eine Zusammenballung hat die Finanzverwaltung bisher nur angenommen, wenn die Entschädigung in einem Veranlagungsjahr zugeflossen ist. Nunmehr wurde klargestellt: Die Aufteilung auf zwei Steuerjahre ist unschädlich, wenn eine geringfügige Zahlung von nicht mehr als 10% des gesamten Entschädigungsbetrages in einem Jahr und der Rest in einem anderen Jahr gezahlt wird. Darüberhinaus können auch zusätzliche Leistungen, die als "soziale Fürsorge" des Arbeitgebers für eine Übergangszeit gedacht sind, tarifbegünstigt besteuert werden.
Das BMF-Schreiben stehet hier zum Download zur Verfügung.
Insolvenzrecht | Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwaltetem Grundbesitz (FG)
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die auf Vermietungseinkünfte entfallende Einkommensteuer auch dann gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit festzusetzen ist, wenn die vermieteten Grundstücke zugleich unter Zwangsverwaltung stehen (FG Münster, Urteil v. 29.11.2013 - 4 K 3607/10 E; Revision zugelassen).
Hintergrund: Sonstige Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.
Sachverhalt: Zum Vermögen des Insolvenzschuldners, für das der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt war, gehörten unter anderem vermietete Grundstücke, über die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auch im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger fest. Hiergegen wendete sich der Kläger, weil die Einkommensteuer insoweit nicht durch seine Verwaltungsmaßnahmen entstanden sei.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
"Der Behandlung der auf die Vermietungseinkünfte entfallenden Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit steht die Zwangsverwaltung nicht entgegen. Die Einkünfte sind zwar nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters, aber in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden.
Die Insolvenzmasse ist auch durch die Zwangsverwaltung bereichert worden, da hierdurch vorrangig die Grundpfandrechtsgläubiger befriedigt worden sind, die ansonsten ihre Ansprüche gegen die Insolvenzmasse hätten richten müssen. Demgegenüber ist das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners nicht bereichert worden, so dass eine Steuerfestsetzung ihm gegenüber nicht in Betracht kommt."
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen (dortiges Az. PKH-Verfahren IX S 1/14).
FG Münster: Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Streits sind absetzbar
Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Das hat kürzlich das Finanzgericht Münster in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.11.2013 entschieden. Das Finanzgericht hat damit die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der nach den gleichen Grundsätzen schon die Kosten eines Zivilverfahrens für absetzbar angesehen hat, auf die Kosten für das Verwaltungsgerichtsverfahren übertragen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist aber die Revision gegen das Urteil zum BFH zugelassen worden (Az.: 11 K 2519/12 E).
ZDF-Recherche: Steuerabkommen mit der Schweiz ist lückenhaft
Das Blog Steuergerechtigkeit berichtet über eine Recherche des ZDF. Undercover hatten ZDF-Reporter versucht, Geld in der Schweiz anzulegen, dessen Erträge nicht unter das aktuelle Steuerabkommen fallen. Die Stellungnahme von "Steuergerechtigkeit" und den Link zum ZDF gibt es hier.
NWB-Steuer-TV vom 8.6.2012
Die Themen:
- Anforderungen an ein ordnungsgmäßes Fahrtenbuch
[youtube http://www.youtube.com/watch?v=VoSG1pTCuPo&w=560&h=315]
BFH | betriebliche Investitionen auch bei Zahlung über ein Kontokorrentkonto begünstigt (§4 Abs. 4a EStG)
Das Urteil vom 23. Februar 2012 IV R 19/08: Der BFH musste entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, von dem dann die Investitions bezahlt wurde, sowie auch die Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Es ging also um einen Anwendungsfall von § 4 Abs. 4a EStG.
Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist gem. § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr Entnahmen getätigt hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist, er also "Überentnahmen" getätigt hat.
Ausgenommen von dieser Bbeschränkung sind die Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, also für sog. Investitionsdarlehen. Im vorliegenden Fall wurden Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto ausgezahlt, von dem in der Folgezeit nicht nur die Anlagegüter (also Investitionen), sondern auch sonstige Aufwendungen bezahlt. Es stellte sich im Verfahren also die Frage, inwieweit die Darlehensmittel aus dem Investitionsdarlehen auch tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden. Davon hing der Umfang der abziehbaren Schuldzinsen ab.
Der BFH ist jetzt davon ausgegangen, dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach der Auszahlung des Investitionsdarlehens über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit dem aufgenommenen Investitionsdarlehen finanziert wurden. eine ähnliche Regelung wendete die Finanzaverwaltung bisher auch schon an.
Wenn der Zeitraum länger als als 30 Tage ist, muss der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und der Anschaffung der Investitionsgüter nachweisen.
Der BFH hat aber auch entschieden, dass auch Kontokorrentzinsen, die für die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbeschränkt abgezogen werden können. Die Aufnahme eines besonderen Investitionsdarlehens ist demnach nicht notwendig. Dies ist eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Praxis der Finanzämter.