Koalitionsausschuss: Die steuerlichen Hilfen greifen zu kurz

steuerliche Hilfen für Betroffene der Corona-PandemieDie Koalition hat sich auf weitere Hilfen für Betroffene in der Corona-Pandemie geeinigt. Sie wollen damit die negativen Folgen der Corona-Pandemie für Familien, Geringverdiener, Wirtschaft und Kultur abfedern. Mehr als 10 Mio. € wollen Union und SPD aufwenden, um diejenigen, die besonders von der Pandemie betroffen sind, zu unterstützen. Darauf haben sie sich am 3.2.2021 geeinigt. Sie haben insbesondere Folgendes beschlossen (vgl. Ergebnispapier des Koalitionsausschusses vom 3.2.2021):

Steuerlicher Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. €) angehoben werden. Bereits im Vorjahr wurden die Grenzen von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) auf 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. €) angehoben.

Die neue betragsmäßige Anhebung kann Unternehmen zwar mehr Liquidität verschaffen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn sie im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet haben.

Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) wäre es wünschenswerter gewesen, wenn der zeitliche Rücktragszeitraum ausgeweitet worden wäre. Das hätte vor allem eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gestützt, wie der DStV in seinen Stellungnahmen S 04/20 und S 06/20 zu den beiden Corona-Steuerhilfegesetzen sowie als Sachverständiger in den öffentlichen Anhörungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags herausgestellt hatte.

Coronazuschuss

Erwachsene, die Grundsicherung empfangen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €. Diese sollen die Mehrbelastung, die durch die Corona-Pandemie entsteht, abfedern.

Kinderbonus

Pro Kind wird auf das Kindergeld auch 2021 wieder ein einmaliger Kinderbonus gewährt. Dieser soll 150 € betragen. Auf die Grundsicherung soll der Bonus nicht angerechnet werden.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Die Bundesregierung hatte bereits krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Steuerpflichtigen mit kleinen Einkommen den Zugang zu Hartz-IV erleichtert. Dieser erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll nun bis 31.12.2021 verlängert werden.

So müssen sich etwa Solo-Selbstständige, die krisenbedingt Grundsicherung benötigen, nicht grundsätzlich in branchenfremde Jobs vermitteln lassen.

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gastronomie besonders unter den derzeitigen Restriktionen leidet.

Diese Steuersenkung greift nur für Speisen.  Nicht betroffen ist die Abgabe von Getränken.

Unterstützung der Kulturschaffenden

Um Kunst und Kultur einen Neustart nach der Krise zu ermöglichen, wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ aufgelegt. Dafür wird 1 Mrd. € eingeplant.

QUELLE: Deutscher Steuerberaterverband dstv.de

Wegen weiterer steuerlicher Hilfeleistungen hatten wir hier schon berichtet.

 


NEU ab 2021: Außergerichtliches Sanierungsverfahren mit Restrukturierungsplan

In unserem Tätigkeitsschwerpunkt "Sanierungs- und Restrukturierungsberatung" haben sich zum 01.01.2021 gravierende Gesetzliche Neuerungen ergeben.

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) soll am  in Kraft treten.

Die Bundesregierung wollte einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen wurde als wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs bezeichnet. Bisher bestanden für außergerichtliche Sanierungen keine einheitlichen Regelungen, insbesondere auch kein dem Insolvenzplan ähnliches Instrument.

Das Gesetz umfasst u.a.:

  • Zahlreiche Änderungen verschiedener Gesetze (u.a. Änderung der Insolvenzordnung, Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, Änderungen des BGBHGBAktG).
  • Die Neueinführung des Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz - StaRUG)
  • Mit der Einführung eines „vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens“ wird die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie EU 2019 / 1023 in deutsches Recht umgesetzt.
  • Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen (§81 StaRUG).
  • Die Regelungen sollen auch zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. Dazu wurden befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung geschaffen.
  • Beschlossen wurden zudem Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens.
HinweisNach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zum  in Kraft treten.

Quelle: TOP 42 Bundesrat online, Bundestag online (JT)

Fundstelle: NWB Datenbank (www.datenbank.nwb.de) NWB XAAAH-67458


Neue Corona-Hilfen für Unternehmen geplant (BMF)

Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen in der Corona-Pandemie gezielt zu helfen, bringt die Bundesregierung umfassend erweiterte Unterstützung auf den Weg. Dazu zählen außerordentliche Hilfen für alle, die direkt von erneuten vorübergehenden Schließungen betroffen sind. Die Schnellkredite der KfW sollen zudem auch für kleine Unternehmen geöffnet und die Überbrückungshilfen nochmals verbessert und verlängert werden.

Das BMF informiert auf seiner Website über die drei Säulen der neuen Hilfen:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

  • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten sollen eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 % ihres Umsatzes von November 2019 erhalten können. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt werden soll sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, sollen die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab gelten. Soloselbständige sollen das Wahlrecht haben, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.
  • Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.
  • Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
  • Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

KfW-Schnellkredite

  • Den KfW-Schnellkredit sollen künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen können. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019.
  • Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW unter corona.kfw.de.

Überbrückungshilfe

  • Die Überbrückungshilfe soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden.
  • Das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe wird zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An den Details wird noch gearbeitet.

QUELLE: BMF online


Senkung der Mehrwertsteuersätze bei der Abwicklung von Bauvorhaben

Vorbemerkungen

Im Zeitraum vom 01.07.2020 soll der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% gesenkt werden.

Die Anwendungsregelungen für die ab dem 01.07.2020 geltenden neuen Mehrwertsteuersätze sind noch nicht abschließend festgelegt. Insbesondere besteht auch noch keine gesetzliche Regelung. Die nachstehenden Hinweise orientieren sich daher an allgemeinen Regeln des Umsatzsteuersteuerrechtes bei Steuersatzänderungen sowie einem am 15.06.2020 veröffentlichen ENTWURF eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums. Spätere Änderungen oder Klarstellungen der dargestellten Regeln sind also möglich.

Grundsätze

Bei der Erstellung von Bauvorhaben handelt es sich um sog. Werklieferungen. Eine Werklieferung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erbracht, in der das fertige Werk abgeliefert wird. Das ist bei Bauvorhaben in der Regel der Zeitpunkt der Schlussabnahme.

Daraus ergeben sich die umsatzsteuerlichen Grundregeln:

- Erfolgt die Abnahme für ein Bauvorhaben vor dem 01.07.2020 oder nach dem 31.12.2020 ist die gesamte Leistung (der Gesamtpreis) mit 19% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

- Erfolgt die Abnahme vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ist die gesamte Leistung mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

- Teilleistungen, die im Einzelnen vertraglich vereinbart sind und für die objektive Kriterien (z.B. Fertigstellung eines Rohbaus) angeführt werden können, werden zu dem Zeitpunkt erbracht, in dem Teilleistung abgenommen wird. Wird die Teilleistung vom 01.07. bis 31.1.2020 fertig gestellt, kann sie mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

- die bereits berechneten und geleisteten Anzahlungen werden mit den Beträgen bei der Schlussrechnung in Absatz gebracht die zuvor berechnet und bezahlt wurden, auch wenn diese mit einem anderen Umsatzsteuersatz berechnet wurden. Einer Korrektur von bisherigen Anzahlungsrechnungen bedarf also nicht (vgl. Tz. 8 BMF vom 15.03.2020). Die umsatzsteuerliche Korrektur erfolgt ausschließlich in der Umsatzsteuervoranmeldung.

Altverträge: Vertragsabschluss / Baubeginn vor dem 01.07.2020

  • Vor dem 01.07.2020 geleistete Anzahlungen: Es erfolgt keine Rechnungskorrektur der bisherigen Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen. Die Anwendung des neuen Umsatzsteuersatzes erfolgt in der Endrechnung.
  • Abschlagsrechnungen zwischen dem 01.07. und 31.12.2020: die neuen Abschlagsrechnungen können mit 16% in Rechnung gestellt werden.
  • Fertigstellung (Schlussabnahme) im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020: Das gesamte Bauvorhaben wird mit 16% Umsatzsteuer abgerechnet. Abschlagszahlungen werden mit ihren zuvor berechneten und gezahlten Beträgen, unabhängig davon, welche Steuer darin ausgewiesen war, in Abzug gebracht.
  • Fertigstellung (Schlussabnahme) nach dem 31.12.2020: Das gesamte Bauvorhaben wird mit 19% Umsatzsteuer abgerechnet.
  • Vertragsanpassungen mit Teilleistungen: Wenn Teilleistungen vereinbart werden sollen, die bis zum 31.12.2020 fertig gestellt werden, kann eine entsprechende Änderung der Bauverträge erfolgen. Die Änderung muss vor dem 01.07.2020 erfolgen. Die Teilleistungen müssen nach objektiven Kriterien klar abgegrenzt werden. Die Teilleistungen, die bis zum 31.12.2020 tatsächlich erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer von 16%. Die späteren Teilleistungen ab dem 01.01.2021 wieder der Umsatzsteuer von 19%. Hinweis: Die üblichen vertraglichen Regelungen, wonach Teilzahlungen nach Baufortschritten geleistet werden, sind keine Vereinbarung von Teilleistungen, sondern lediglich eine Zahlungsvereinbarung.
  • Teilleistungen bis zum 30.06.2020: Wenn Teilleistungen bis zum 30.06.2020 gesondert abgerechnet werden sollen, so werden diese anerkannt, wenn:
  • es sich um einen wirtschaftlich objektiv abgrenzbaren Teil des Bauvorhabens handelt.
  • Die Abnahme der Teilleistung muss vor dem 01.07.2020 erfolgt sein.
  • Vor dem 01.07.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teilleistungen entsprechende Teilzahlungen gezahlt werden müssen.-Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Sonderleistungen: Bauleistungen, die über den vorab vereinbarten Inhalt des Bauvertrags hinausgehen, gelten bei ihrer Fertigstellung als erbracht und der zu diesem Zeitpunkt geltende Umsatzsteuersatz ist in Ansatz zu bringen.

 

Neuverträge: Vertragsabschluss / Baubeginn nach dem 01.07.2020

  1. Abschlagszahlungen nach dem 01.07.2020: Die im Zeitraum 01.07.202 bis 31.12.2020 berechneten Abschlagszahlungen können mit 16% in Rechnung gestellt werden.
  2. Fertigstellung in 2021 oder später: Wird das Bauvorhaben erst nach dem 31.12.2020 fertig gestellt / abgenommen, ist die gesamte Leistung mit 19% zu berechnen.
  3. Bauverträge mit Teilleistungen: Es ist ggf. mit den Bauherren zu klären, ob eine Vereinbarung Teilleistungen gewünscht ist (z.B. Fertigstellung des Rohbaus bis zum 31.12.2020; Innenausbau nach dem 01.10.2021). hierzu gelten die obigen Grundsätze. Hinweis: Die üblichen vertraglichen Regelungen, wonach Teilzahlungen nach Baufortschritten gleistet werden, sind keine Vereinbarung von Teilleistungen, sondern lediglich eine Zahlungsvereinbarung.
  4. Festpreisvereinbarungen nur mit Anpassungsklauseln: Die Bauverträge sollten rechtlich daraufhin geprüft werden, ob sie eine Anpassungsklausel enthalten, die bei der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes eine Erhöhung des Festpreises ermöglichen. Ggf. sollte in den aktuellen Verträgen gleich auf die aktuelle Lage hingewiesen werden, wonach nach jetzigem Stand bei Fertigstellung in 2021 oder später der Gesamtpreis mit 19% Umsatzsteuer zu berechnen ist. Für vertragliche Anpassungen sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

 

 


Die Bundesregierung hat am 12.06. das zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bekämpft und vor allem die Binnennachfrage gestärkt werden.

Wesentlicher Inhalt 

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom  bis zum  von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt,
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben,
  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt,
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben,

Umsatzsteuersenkung als Konjunkturmotor

Vor allem von der Senkung der Steuersätze bei der Umsatzsteuer verspricht sich die Bundesregierung einer Stärkung der Binnennachfrage für alle Branchen. Wegen der Kurzfristigkeit wird die Umsetzung allerdings erhebliche Einführungsschwierigkeiten und bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Berater mit sich bringen.

Coronavirus: Alle steuerlichen Maßnahmen in einem FAQ

Das Bundesfinanzministerium hat ein FAQ zu den gegenwärtig praktizierten Erleichterungen im Zusammenhang mit der Steuererklärung und vor allem Steuerzahlung veröffentlicht. Darin werden Fragen zur Steuerstundung, Verlängerung von Abgabefristen, Vollstreckungsaufschub u.a. steuerlichen Maßnahmen erörtert und die Wege aufgezeigt, um die notwendigen Anträge zu stellen.

Sollten Sie Unterstützung benötigen, dann wenden Sie sich gerne an uns.


Coronavirus: Maßnahmen der Finanzämter bei Stundung und Anpassung der Vorauszahlungen

Das Ministerium der Finanzen hat die nordrhein-westfälischen Finanzämter angewiesen, bei Anträgen auf Stundung von Steuern und  auf Herabsetzung von Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zugunsten der unmittelbar Betroffenen ihren Ermessens- und Entscheidungsspielraum weitgehend auszunutzen. Weitere steuerliche Maßnahmen prüft das Ministerium gegewärtig nach eigenen Angaben mit Hochdruck.

Quelle: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/information/corona


Klimapaket: Einigung im Vermittlungsausschuss

Nach intensiven Beratungen haben sich Bund am recht zügig auf Änderungen am Klimapaket geeinigt. Damit wird aus dem mehr oder weniger halbherzigen "Klimapäckchen" der Bundesregierung insbesondere durch die Änderungen beim CO2-Preis wohl doch noch ein wirkungsvolles Klimapaket. 

Verteilung der finanziellen Belastungen zwischen Bund und Ländern

Die Länder sollen ab 2021 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über Umsatzsteueranteile erhalten. Damit werden die Mindereinnahmen aus der ermäßigten Umsatzsteuer auf Bahnfahrkarten ausgeglichen. Mit einer gemeinsamen Überprüfung ermitteln Bund und Länder, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Entschädigung erforderlich ist. Darüber hinaus wird der Bund den Ländern ihre Steuerausfälle aus der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2024 ausgleichen.

Pendlerpauschale

Die bisher schon beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 bleibt bestehen. Das gilt auch für die Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Zusätzlich wird nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses die Pendlerpauschale in den Jahren 2024 bis 202ab dem 21. Entfernungskilometer auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.

Gebäudesanierung

Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung schlägt der Vermittlungsausschuss eine Ergänzung des Bundestagsbeschlusses vor. Demnach sollen auch Kosten für Energieberater zukünftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten und somit förderfähig sein.

Windkraftanlagen fördern

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss soll das Hebesatzrecht der Kommunen bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen entfallen. Vielmehr bittet der Vermittlungsausschuss darum, durch geeignete Maßnahmen eine größere Akzeptanz für Windkraftanlagen herzustellen. Vorrangig sollten auch Kommunen und Bürger an den Erträgen solcher Anlagen beteiligt werden.

Höherer CO2-Preis

Die politisch wohl weitreichendste Veränderung gab es beim CO2-Preis: Statt der vom Bundestag beschlossenen 10 € pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 € betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis zu 55 € im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 sollte ein Mindestpreis von 55,00 EUR und Höchstpreis von 65,00 EUR gelten.

Senkung der Strompreise

Die zu erwartenden Einnahmen aus den Emissionshandel sollen zweckgebunden zur Senkung des Strompreises verwendet werden, nämlich durch Senkung der EEG-Umlage. Ab Januar 2024 sollen die Einnahmen auch zum Ausgleich der Steuer-Mindereinnahmen durch die erhöhte Pendlerpauschale dienen.

Über die vorgeschlagenen Änderungen stimmen noch in dieser Woche  Bundestag und Bundesrat ab.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 18.12.2019 (ImA)


Steuerliche Neuerungen 2020

Zum Jahresbeginn 2020 gibt es wieder einige steuerliche Neuregelungen. So steigen u.a. der Grund- und der Kinderfreibetrag. Zudem gibt es neue Regeln für Arbeitnehmer und Existenzgründer.

Die Neuerungen im Einzelnen:

Grundfreibetrag steigt

Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von 9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 € verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 €. Daneben wird auch die sog. kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen. Diese entsteht, wenn infolge von Lohnerhöhungen auch höhere Steuersätze anzuwenden sind, obwohl lediglich die Inflation ausgeglichen wird.

Kinderfreibeträge erhöht

Die Freibeträge für Kinder steigen für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 € . Auch der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich auf 9.408 €.

Änderungen für Arbeitnehmer

Reisekosten: Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 auf 14 €, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 auf 28 €. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Reisekosten: Für Berufskraftfahrer wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit anfallen, wenn dabei im Fahrzeug übernachtet werden muss. Solche Mehrkosten können z.B. Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) oder Ausgaben für die Reinigung der Schlafkabine im Fahrzeug sein. Es ist auch wenn möglich höhere Aufwendungen anzusetzen, wenn diese nachgewiesen werden.

Dienstwagen: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer künftig durch eine noch weitergehende Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren.  Bei bestimmten Elektrofahrzeugen beträgt sie künftig sogar nur ein Viertel der sonst üblichen 1%-Regelung. An Stelle von einem Prozent für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist also nur 0,5 oder sogar nur 0,25 Prozent des Listenpreises pro Monat als Wert der Fahrzeugüberlassung anzusetzen.

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch ab 2020 weiterhin bis maximal 44 € im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist aber zukünftig, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. die Gutscheine dürfen also nicht in bar auszahlbar sein oder eine Geldkartenfunktion beinhalten.

Änderungen für Eheleute

Ehegatten und Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Damit kann durch die Steuerklassenwahl flexibel die unterjährige Steuerbelastung optimiert werden.

Änderungen für Existenzgründer

Neuerungen gibt es auch bei der Anmeldung neu eröffneter Betriebe oder Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" muss innerhalb eines Monats unaufgefordert mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermittelt werden. Die Übermittlung kann über das Online-Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) erfolgen. Durch die Finanzämter erfolgen keine individuellen Aufforderungen mehr.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung v.  (il)

 


Weihnachtsfrieden in NRW und Hessen!

Eine gute Sitte hat Bestand: Die Finanzämter in Hessen werden auch in 2019 vom 20. bis zum Weihnachtsfrieden halten und u. a. keine Vollstreckungshandlungen vornehmen.   In NRW gilt dies für den Zeitraum vom 17.12.19  bis 31.12.2019.

Mit dem Weihnachtsfrieden möchte die Finanzverwaltung ein zumindest in steuerlichen Angelegenheiten ungetrübtes Weihnachtsfest fördern. Die Finanzämter werden daher im Zeitraum des Weihnachtsfriedens

  1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
  2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
  3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
  4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
  5. keine Außenprüfungen anordnen oder vornehmen und
  6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
    1. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
    2. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
    3. keine Bußgeldbescheide zustellen und
    4. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.

Fristen zur Steuerzahlung, Einspruchsfristen, zur Abgabe von Steuererklärungen und andere gesetzliche Fristen werden dadurch aber nicht verlängert. Auch dann, wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z.B. bei drohender Verjährung), werden die Finanzämter auch im Weihnachtsfrieden tätig werden.

Auch Steuerbescheide werden weiterhin zugestellt werden. Das begründet die Finanzverwaltung damit, dass vor allem bei Erstattungen die Festsetzung und Auszahlung im Interesse der Steuerpflichtigen nicht verzögert werden soll.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 10.12.2019, FinMin NRW, Pressemitteilung v. 13.12.2019 (ImA)