Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet, wird ein bereits anhängiges Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen unterbrochen (FG Köln, Urteil v. 28.06.2016 – 8 K 92/13 ; Revision anhängig).
Hinweis: Gemäß § 240 S. 1 ZPO , der im Einspruchsverfahren analog gilt, wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2003-2007 hatte der Insolvenzschuldner Einspruch eingelegt. Am 05.12.2012 waren die Einkommensteuerforderungen 2003-2007 bereits vollständig beglichen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass nach § 240 ZPO das Rechtsbehelfsverfahren, wenn es die Insolvenzmasse betreffe, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen werde. Das beklagte FA hält dem entgegen, dass im Streitfall die Steuerforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglichen worden seien. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten somit bezüglich der Streitjahre 2003-2007 keine Rückstände bestanden und eine Verfahrensunterbrechung sei damit nicht gegeben.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:
Die Einspruchsentscheidungen durften analog § 240 Satz 1 ZPO wegen der Unterbrechung der Einspruchsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2003-2007 ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ergehen.
Durch die wirksame Einspruchseinlegung sind Einspruchsverfahren eingeleitet worden, die rein abstrakt zu einer Verböserung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide führen können, unabhängig davon, dass die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Steuern bezahlt sind (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO ).
Hinweis: 
Die Revision ist unter dem Az. VIII R 21/16 beim BFH anhängig.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 28.06.2016 – 8 K 92/13 (Sc)