Aktuelle Corona-Gesetzgebung: Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Bundestag hat am  den Entwurf  eines Gesetzes zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist  beschlossen. Mit dem Gesetz sollen u.a. die Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019 verlängert werden, Steuernachzahlungen erst später zu verzinsen sein, sowie die Insolvenzantragspflicht länger ausgesetzt werden.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für das Jahr 2019

Regulär sind Steuererklärungen von steuerliche beratenen Bürgern  mit Ablauf des Monats Februar 2021 abzugeben. Für den Besteuerungszeitraum 2019 wird diese Frist um sechs Monate bis zum verlängert. Gleichzeitig soll auch die regulär bis zum 31.03.2021 zinsfreie für Nachzahlugen für Besteuerungszeitraum 2019 auch um sechs Monate verlängert werden (geplanter neuer Beginn des Zinslaufs: ). Dies betrifft auch Zinsen auf Steuererstattungen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Weiterhin  ist geplant, auch  die Insolvenzantragspflicht bis zum für die Unternehmen auszusetzen, die staatliche Hilfeleistungen aus den Covid-19-Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist , dass die Hilfsanträge im Zeitraum vom  bis zum  gestellt (worden) sind.

Wenn es rechtlichen gründen oder weil die Antragsplattformen technisch noch nicht verfügbar sind, gilt die Aussetzung auch bei Versäumung der Antragsfrist, wenn ein begründeter Anspruch auf die Hilfeleistung besteht. Damit fallen faktisch lediglich die Unternehmen heraus, die keine begründete Aussicht auf entsprechende Liquiditätshilfen haben.

Anfechtungsschutz für corona-bedingte Stundungen

Ebenfalls im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren soll auch der Anfechtungsschutz für  Stundungen: verlängert werden. Demnach sollen die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen, die wegen der Corona-Pandemie gestundet wurden, a als nicht gläubigerbenachteiligend eingestuft werden, wenn diese bis zum 28.02.21 beantragt wurden.  Gleiches gilt für entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen.

Der Bundesrat muss dem Gesetzt noch zustimmen, was frühestens am 12.02.21 erfolgen kann. Man geht aber davon aus, dass die Zustimmung erfolgt.

QuelleBT-Drucks. 19/26245 (il)


NEU ab 2021: Außergerichtliches Sanierungsverfahren mit Restrukturierungsplan

In unserem Tätigkeitsschwerpunkt "Sanierungs- und Restrukturierungsberatung" haben sich zum 01.01.2021 gravierende Gesetzliche Neuerungen ergeben.

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) soll am  in Kraft treten.

Die Bundesregierung wollte einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen wurde als wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs bezeichnet. Bisher bestanden für außergerichtliche Sanierungen keine einheitlichen Regelungen, insbesondere auch kein dem Insolvenzplan ähnliches Instrument.

Das Gesetz umfasst u.a.:

  • Zahlreiche Änderungen verschiedener Gesetze (u.a. Änderung der Insolvenzordnung, Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, Änderungen des BGBHGBAktG).
  • Die Neueinführung des Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz - StaRUG)
  • Mit der Einführung eines „vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens“ wird die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie EU 2019 / 1023 in deutsches Recht umgesetzt.
  • Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen (§81 StaRUG).
  • Die Regelungen sollen auch zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. Dazu wurden befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung geschaffen.
  • Beschlossen wurden zudem Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens.
HinweisNach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zum  in Kraft treten.

Quelle: TOP 42 Bundesrat online, Bundestag online (JT)

Fundstelle: NWB Datenbank (www.datenbank.nwb.de) NWB XAAAH-67458


Masseverbindlichkeit aus Beteiligung

Beteiligung Masseverbindlichkeit Kommanditgesellschaft
Ein neues BFH-Urteil stellt klar: Steuern aus einer Beteiligung des Insolvenzschuldners sind Masseverbindlichkeit.

Im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ist es zur Begründung einer Masseverbindlichkeit ausreichend, wenn die Beteiligung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden ().

Die Feststellung, ob der Insolvenzschuldner als Mitunternehmer der Personengesellscahft anzusehen ist, erfolgt im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung. Die Entscheidung, ob Masseverbindlichkeiten vorliegen, ergeht im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung.

Was ist eine Masseverbindlichkeit?

Aus der Insolvenzmasse sind vorweg sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sog. Masseverbindlichkeiten zu bezahlen. Dazu zählen solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden sind. Dies gilt auch für Steuern, die sich aus solchen Handlungen ergeben.

Die Frage ob Masseverbindlichkeiten, Insolvenzforderungen oder Steuerverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens entstehen, ist oftmals streitig, so auch im vorliegenden Fall, in dem der Insolvenzverwalter geklagt hatte.

Beurteilung der Beteiligung durch den BFH

Im vorliegenden Fall hat der BFH dazu geurteilt:

  • Die Einkommensteuer ist, soweit sie auf die ab Insolvenzeröffnung erzielten Einkünfte des Insolvenzschuldners aus der (treuhänderischen) Beteiligung an KG entfällt, in dem Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festzusetzende Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO.
  • Wenn durch bestandskräftige Feststellungsbescheide festgestellt wurde, dass der Insolvenzschuldner Mitunternehmer an einer KG ist, gilt diese Feststellung als Grundlage für die Einkommensteuerfestsetzung.
  • Die hierauf entfallende Einkommensteuer stellt eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO dar.
  • Die Einkommensteuerschulden betreffend die Einkünfte aus der treuhänderischen Beteiligung an einer KG sind  durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse" begründet worden; Sie gehören somit zu den Masseverbindlichkeiten des § 55 InsO, nicht zu den Verfahrenskosten nach § 54 InsO.

 

Quelle: 


Neues zu Gesellschafterfinanzierungen in der Krise und Insolvenz

Der Gesetzgeber schafft eine neue gesetzliche Regelung für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Finanzierungshilfen des Gesellschafters im Rahmen des § 17 EStG.

Die steuerliche Behandlung von Finanzierungshilfen, die Gesellschafter ihrer Gesellschaft zur Verfügung stellen, ist seit Jahren ein Dauerbrenner in der Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Im Grundsatz herrscht Finanzierungsfreiheit

Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er der Gesellschaft Finanzmittel in Form von Eigenkapital oder als Darlehen zur Verfügung stellt. Zusätzlich kann er auch Darlehen durch Dritte zur Verfügung stellen lassen und sich diesen gegenüber wiederum verbürgen oder Sicherheiten stellen.

Rechtslage vor MoMiG

Bis zum sog. MoMiG ( Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen), das seit 2008 gilt, waren solche Gestaltungen über Fremdfinanzierungen als Eigenkapital anzusehen und zwar im Handels-, Insolvenz- und Steuerrecht einheitlich) . Dies hatte steuerlich zur Folge, dass solche Gesellschafterleistungen wie nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt wurde, so dass sie bei Veräußerung oder Verlust der Beteiligung den Beteiligungsverlust erhöhten, der bei der Einkommensteuer des Gesellschafters angesetzt werden konnte. Voraussetzung war insofern lediglich, dass die Gesellschafterbeiträge durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren.

Rechtslage seit MoMiG

Durch das MoMiG wurde dieser Eigenkapitalcharakter aufgehoben. Seitdem werden Gesellschafterfremdfinanzierungen nur noch im Insolvenzrecht als nachrangige Forderungen behandelt und dort faktisch wie Eigenkapital gewertet. Damit war auch die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Behandlung entfallen. Die Finanzverwaltung hat jedoch im Wesentlichen die vorherigen Grundsätze auch weiter angewendet. Allerdings führte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in den Folgejahren dann in 2017 dazu, dass der BFH urteilte, dass Bürgschaftsinanspruchnahmen des Gesellschafters nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft gewertet werden konnten.

Die neue gesetzliche Regelung

Mit der geplanten Neuregelung (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften) wird in einem neuem § 17 Abs. 2a EStG jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für Gesellschafterleistungen eingeführt. Demnach gilt folgendes:

  • Offene oder verdeckte Einlagen zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten.
  • Darlehensverluste werden auch den nachträglichen Anschaffungskosten zugerechnet, wenn das Darlehen in der Krise gewährt oder stehengelassen wird und dies gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
  • Bürgschaftsinanspruchnahmen und ähnliche Konstellationen führen zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn die Sicherheitshingabe gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Die entscheidende Voraussetzung der "gesellschaftsrechtlichen Veranlassung" sieht der Gesetzesgeber als erfüllt an, wenn ein fremder Dritter in der jeweiligen Krisensituation sein Darlehen nicht gewährt hätte oder ein bereits gewährtes Darlehen zurückgefordert hätte.

Insgesamt wird also im Kern eine Lage wiederhergestellt, wie sie auch bis 2008 gesetzlich geregelt war. Eigen- und Fremdkapital werden steuerlich wieder gleichgestellt.

Auch rückwirkende Anwendung möglich

Die vorstehende Neuregelung gilt grundsätzlich bereits seit dem 31.07.2019. Auf Antrag kann diese aber sogar rückwirkend angewendet werden. Allerdings sollten Steuerpflichtige prüfen lassen, ob nicht ggf. eine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalforderungen im Rahmen von § 20 EStG erfolgen kann, die unter Umständen steuerlich günstiger ist. Angesichts der komplexen Rechtslage sollten Steuerpflichtige in diesem Themenbereich vor entsprechenden Gestaltungen immer entsprechenden Rat einholen.


EuGH: die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1 a KStG kann wieder angewendet werden!

Der Europäische Gerichtshof hat den Beschluss der EU-Kommission 2011/527/EU vom 26.11.2011 für nichtig erklärt. Mit diesem Beschluss hatte die EU-Kommission die sog. "Sanierungsklausel" des § 8c Abs. 1a KStG als staatliche Beihilfe für deutsche Unternehmen eingestuft und deren Anwendung untersagt. § 8c  KStG regelt, dass bei Beteiligungserwerben von mehr als 25 % bzw. mehr als 50% die bestehenden Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft anteilig bzw. ganz untergehen. Mit der Regelung in Abs 1a hatte der deutsche Gesetzgeber hiervon eine Ausnahme gemacht, indem er den Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung von dieser ungünstigen steuerlichen Rechtsfolge freistellen wollte.

Mit dem jetzigen Urteil hat der EuGH klargestellt, dass Abs. 1a, die sog. "Sanierungsklausel" wieder angewendet werden darf. Damit dürften Sanierungen durch den  Einstieg von Investoren in Zukunft wieder deutlich leichter werden.

QUELLE: EuGH Urt. vom 28.06.2018 -C-219/16 P, Lowell Financial Services GmbH . Ein Parallelverfahren wurde inhaltsgleich entschieden: EuGH vom 28.06.2018 - C-203/16 P, Dirk Andres als Insolvenzverwalter der Heitkamp BauHolding GmbH.


Wie geht es weiter mit der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns?

Insolvenz, Überschuldung, Fortführungsprognose, Fortbestehensprognose, Insolvenzberatung, Hartmut Befeldt, Steuerberater Lippstadt

Bereits im Frühjahr 2017 hat der Gesetzgeber quasi im Eilverfahren den neuen § 3a EStG erlassen und damit sehr zügig darauf reagiert, dass der BFH die bisherige Verwaltungsanweisung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen - den sog. Sanierungserlass - für verfassungswidrig erklärt hatte. Allerdings tritt die neue gesetzliche Regelung erst dann in Kraft, wenn die EU-Kommission ihre Zustimmung erteilt hat, weil es sich europarechtlich um eine genehmigungspflichtige Beihilfeleistung handelt. Diese Zustimmung lässt aber auf sich warten. In der Zwischenzeit sind viele Unternehmenssanierungen von großen steuerlichen Unsicherheiten bedroht, wenn sie nicht sogar daran scheitern.

Die Bundesregierung hat sich jetzt zum Stand des Genehmigungsverfahrens  hinsichtlich des neu  eingeführten § 3a EStG  geäußert.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Das beihilferechtliche Notifizierungsverfahren zu § 3a EStG wurde zeitnah bei der EU-Kommission eingeleitet. Wegen wiederholter Nachfragen der EU-Kommission an die Bundesregierung zum Regelungsgehalt der Vorschrift konnte die beihilferechtliche Überprüfung noch nicht abgeschlossen werden.
  • Die Zwei-Monats-Frist im Notifizierungsverfahren ist noch nicht angelaufen. Sie beginnt erst, wenn die Kommission alle Informationen erhalten hat, die nach ihrer Ansicht für die Notifizierung erforderlich sind.

Quelle: Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom  auf die Frage des Abgeordneten Christoph Meyer (FDP), BT-Drucks. 19/1126 S. 41 (il)


FG Thüringen|Einspruchsbefugnis nur für Insolvenzverwalter der GmbH

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das FG Thüringen zur Frage der Einspruchsbefugnis im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH geäußert. Konkret ging es um Steuerfestsetzungen, die gegen die Insolvenzmasse über Körperschaftsteuer  ergingen, somit zu Masseverbindlichkeiten führten.

Das Gericht stellte dabei ausdrücklich fest, dass der Liquidator der GmbH nicht zur Einlegung eines Einspruches befugt war, seine Erklärung folglich unwirksam war. Diese Unwirksamkeit konnte nach Auffassung des Gerichtes nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr nachträglich geheilt werden.

Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, wie z.B. die als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Körperschaftsteuer für eine GmbH als Insolvenzschuldnerin, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH, Urteil v. 16.4.2015, III R 21/11).

2. Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH ist nur der Insolvenzverwalter, nicht aber die GmbH als Insolvenzschuldnerin, zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen den Insolvenzzeitraum betreffenden Körperschaftsteuerbescheid befugt.

3. Ein während des Insolvenzverfahrens vom Liquidator der GmbH als Insolvenzschuldnerin eingelegter, nicht vom Insolvenzverwalter genehmigter und damit unwirksamer Einspruch gegen einen Körperschaftsteuerbescheid kann nicht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nachträglich und rückwirkend vom Liquidator als dem nunmehrigen Vertreter der GmbH mit der Folge genehmigt werden, dass der Einspruch nunmehr nachträglich als fristgerecht und wirksam zu behandeln wäre. (Leitsätze des Gerichts)

FG Thüringen, Urteil vom 26.07.2017 - 4 K 459/15,


Barley will Insolvenzrecht fortentwickeln

Foto: Katarina Barley, über dts Berlin (dts) – Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat eine Reform des Insolvenzrechts angekündigt. „Durch eine frühzeitige Einleitung von Sanierungsmaßnahmen erhalten Unternehmensleiter oft größere Gestaltungsmöglichkeiten“, sagte Barley dem „Handelsblatt“. Sie werde den deutschen Rechtsrahmen im Lichte europäischer Vorgaben aus der geplanten EU-Restrukturierungsrichtlinie fortentwickeln. „Zu einer guten Unternehmensführung gehört auch eine ehrliche […]

über Barley will Insolvenzrecht fortentwickeln — HASEPOST Online Zeitung für Osnabrück


FG Münster | keine Haftung für Steuerzahlungen im vorläufigen Insolvenzverfahren

447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deIn einem Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides hat das FG Münster jetzt (vorläufig) den Klägern Recht gegeben (FG Münster, Beschluss vom 03.04.2017 - 7 V 492/17 U). Diese waren Geschäftsführer einer GmbH und hatten  die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH in Eigenverwaltung beantragt. Das Gericht hatte darauf die vorläufige Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung angeordnet und alle Zahlungen der Geschäftsführer für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters  abhängig gemacht.

Der Sachwalter teilte daraufhin den Geschäftsführern schriftlich mit, dass er der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung widerspreche. Tatsächlich zahlte die Geschäftsführung dann auch keine Umsaztsteuerbeträge, die im vorläufigen Insolvenzverfahren fällig geworden waren. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  erließ  das zuständige Finanzamt einen  Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführer und verlangte von ihnen als Haftungsschuldner die Zahlung der rückständigen Umsatzsteuerbeträge.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte der Geschäftsführer gegen das Finanzamt und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. Diesem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FG Münster mit dem o.g. Beschluss stattgegeben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht somit noch aus.

Dazu führte das Gericht sinngemäß aus:

Die Geschäftsführer der GmbH waren zwar nach den steuerlichen Regelungen verpflichtet, die Umsatzsteuerbeträge bei Fälligkeit aus dem GmbH-Vermögen zu bezahlen, ggf. auch nur quotal, soweit bei Gleichbehandlung aller Gläubiger das Geld reicht. Die Nichtzahlung war also eine steuerliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich auch eine Haftung begründen kann. Dies gelte nach Rechtssprechung des BFH auch im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Allerdings haben sie ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt, denn aufgrund der Anordnung des Gerichtes durften die Geschäftsführer ohne Zustimmung des Sachwalters keine Steuerbeträge entrichten. Das Befolgen dieser Anordnung könne aber kein vorwerfbares grobes Verschulden der Geschäftsführer begründen, das zur HAftung führe.

ANMERKUNG: Es ist streitig, ob das Insolvenzgericht überhaupt berechtigt ist, solche selektiven Zustimmungvorbehalte wie vorliegend anzuordnen. Die Insolvenzgerichte sehen dies unterschiedlich (bejahend z.B. AG Heilbronn 23.3.2016 - 12 IN 149/16; verneinend z.B. AG Hannover 8.8.2015 - 909 IN 264/15). Das Finanzgericht sah die Frage der Zulässigkeit des Zustimmungsvorbehaltes aber als nicht relevant für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer an.

 

 

 

 

 

 

 


BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der BFH hat seine strikte Haltung zur Geschäftsführerhaftung durch ein Urteil vom 27.09.2017  erneut bestätigt. Demnach ist der Geschäftsführer auch bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters verpflichtet, die fälligen Steuerbeträge aus Mitteln der insolventen GmbH zu bezahlen. Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.

2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden. 

BFH, Urteil vom 26.9.2017 - VII R 40/16

Diese Haltung ist für die Praktiker kaum nachvollziehbar, weil sie den Geschäftsführer regelmäßig dazu bringt, sich in andere Haftungsfallen zu begeben, nämlich aus Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Insolvenzmasse (Massesicherungspflicht gem. § 15a InsO) und des Verbots unerlaubter Zahlungen i.S.v. § 64 GmbHG. Der BFH vertritt konsequent die Auffwegen Insolvenz geschlossenassung, dass die Pflicht zur Steuerzahlung allen anderen Pflichten vorgeht. Tatsächlich bringt diese Haltung keinen erkennbaren Nutzen für den Fiskus: Wenn solche Steuerforderungen nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beglichen werden, werden sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar und müssen durch den Fiskus an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.  Solche Verfahren werden regelmäßig auch eröffnet, weil der Anfechtungsanspruch gegenüber dem Finanzamt die Kosten des Verfahren in der Regel abdeckt. Für den Fiskus also ein Nullsummenspiel, für den Geschäftsführer eine unnötige Haftungsverschärfung.