Das FG München hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2019 – 3 K 415/18 eine wichtige Klarstellung zum Umfang der steuerlichen Masseverbindlichkeiten aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren vorgenommen.

Das Gericht führt dazu in den amtlichen Leitsätzen aus:

1. Masseverbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, kommt es deshalb für die Frage, ob umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten begründet wurden, nicht darauf an, ob der vorläufige Insolvenzverwalter der Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner zugestimmt hat (auch konkludent, indem er ihr nicht ausdrücklich widersprochen hat).