Der Europäische Gerichtshof hat den Beschluss der EU-Kommission 2011/527/EU vom 26.11.2011 für nichtig erklärt. Mit diesem Beschluss hatte die EU-Kommission die sog. “Sanierungsklausel” des § 8c Abs. 1a KStG als staatliche Beihilfe für deutsche Unternehmen eingestuft und deren Anwendung untersagt. § 8c  KStG regelt, dass bei Beteiligungserwerben von mehr als 25 % bzw. mehr als 50% die bestehenden Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft anteilig bzw. ganz untergehen. Mit der Regelung in Abs 1a hatte der deutsche Gesetzgeber hiervon eine Ausnahme gemacht, indem er den Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung von dieser ungünstigen steuerlichen Rechtsfolge freistellen wollte.

Mit dem jetzigen Urteil hat der EuGH klargestellt, dass Abs. 1a, die sog. “Sanierungsklausel” wieder angewendet werden darf. Damit dürften Sanierungen durch den  Einstieg von Investoren in Zukunft wieder deutlich leichter werden.

QUELLE: EuGH Urt. vom 28.06.2018 -C-219/16 P, Lowell Financial Services GmbH . Ein Parallelverfahren wurde inhaltsgleich entschieden: EuGH vom 28.06.2018 – C-203/16 P, Dirk Andres als Insolvenzverwalter der Heitkamp BauHolding GmbH.