Corona-Pandemie: Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen (BMF)

Das BMF hat eine Verlängerung der Regelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Unter anderem die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Das vom BMF veröffentlichte Schreiben ist eine Ergänzung des : 002 ( :025).

Das BMF ergänzt u.a. um folgende Inhalte:

  • Stundung im vereinfachten Verfahren. Auf Antrag werden Stundungen bis ( in Ausnahmefällen bis unter Ratenzahlungen) gewährt,
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren: Bis zum soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom bis zum entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen,
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können (Ziffer 3 des .
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen: Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den hinaus.
HinweisDas vollständige BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB Datenbank (www.datenbank.nwb.de) NWB MAAAH-67466


Coronavirus: Hilfen für Selbständige geplant

Wie Zeit-Online soeben veröffentlich hat, plant die Regierung offenbar direkte Hilfen für sog. Solo-Selbständige die vom Coronavirus betroffen sind. Bereit gestellt werden sollen mindestens 40 Milliarden Euro.

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2020-03/regierung-plant-milliardenschweres-hilfspaket-fuer-solo-selbststaendige-coronavirus

Wenn das konkrete Antrags- und Bewilligungsverfahren festgelegt ist, werden wir Sie weiter informiereen und bei der Beantragung unterstützen.


Coronavirus: Maßnahmen der Finanzämter bei Stundung und Anpassung der Vorauszahlungen

Das Ministerium der Finanzen hat die nordrhein-westfälischen Finanzämter angewiesen, bei Anträgen auf Stundung von Steuern und  auf Herabsetzung von Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zugunsten der unmittelbar Betroffenen ihren Ermessens- und Entscheidungsspielraum weitgehend auszunutzen. Weitere steuerliche Maßnahmen prüft das Ministerium gegewärtig nach eigenen Angaben mit Hochdruck.

Quelle: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/information/corona


Coronavirus: FAQ zu wirtschaftlichen Hilfen für Unternehmer (BStBK)

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine Liste mit Fragen und Antworten zu wirtschaftlichen Hilfen für Unternehmen, die infolge des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, veröffentlicht.

Die FAQ geben den gegenwärtigen Stand der Maßnahmen wieder und werden laufend aktualisiert und ergänzt. Auch wenn dort an einigen Stellen auf Steuerberatungskanzleien verwiesen wird, gelten diese Informationen grundsätzlich für alle Selbständigen und Unternehmer.

Die vollständige Liste finden sie hier.

Wir können Sie bei allen Maßnahmen und Antragstellungen unterstützen. Sprechen Sie uns einfach


Coronavirus | Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen soll ausgesetzt werden (BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Gesetzesvorhaben des BMJV zur Verlängerung der Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum vorgeschlagen werden.

QUELLE: BMJV Pressemitteilung


Neues zu Gesellschafterfinanzierungen in der Krise und Insolvenz

Der Gesetzgeber schafft eine neue gesetzliche Regelung für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Finanzierungshilfen des Gesellschafters im Rahmen des § 17 EStG.

Die steuerliche Behandlung von Finanzierungshilfen, die Gesellschafter ihrer Gesellschaft zur Verfügung stellen, ist seit Jahren ein Dauerbrenner in der Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Im Grundsatz herrscht Finanzierungsfreiheit

Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er der Gesellschaft Finanzmittel in Form von Eigenkapital oder als Darlehen zur Verfügung stellt. Zusätzlich kann er auch Darlehen durch Dritte zur Verfügung stellen lassen und sich diesen gegenüber wiederum verbürgen oder Sicherheiten stellen.

Rechtslage vor MoMiG

Bis zum sog. MoMiG ( Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen), das seit 2008 gilt, waren solche Gestaltungen über Fremdfinanzierungen als Eigenkapital anzusehen und zwar im Handels-, Insolvenz- und Steuerrecht einheitlich) . Dies hatte steuerlich zur Folge, dass solche Gesellschafterleistungen wie nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt wurde, so dass sie bei Veräußerung oder Verlust der Beteiligung den Beteiligungsverlust erhöhten, der bei der Einkommensteuer des Gesellschafters angesetzt werden konnte. Voraussetzung war insofern lediglich, dass die Gesellschafterbeiträge durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren.

Rechtslage seit MoMiG

Durch das MoMiG wurde dieser Eigenkapitalcharakter aufgehoben. Seitdem werden Gesellschafterfremdfinanzierungen nur noch im Insolvenzrecht als nachrangige Forderungen behandelt und dort faktisch wie Eigenkapital gewertet. Damit war auch die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Behandlung entfallen. Die Finanzverwaltung hat jedoch im Wesentlichen die vorherigen Grundsätze auch weiter angewendet. Allerdings führte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in den Folgejahren dann in 2017 dazu, dass der BFH urteilte, dass Bürgschaftsinanspruchnahmen des Gesellschafters nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft gewertet werden konnten.

Die neue gesetzliche Regelung

Mit der geplanten Neuregelung (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften) wird in einem neuem § 17 Abs. 2a EStG jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für Gesellschafterleistungen eingeführt. Demnach gilt folgendes:

  • Offene oder verdeckte Einlagen zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten.
  • Darlehensverluste werden auch den nachträglichen Anschaffungskosten zugerechnet, wenn das Darlehen in der Krise gewährt oder stehengelassen wird und dies gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
  • Bürgschaftsinanspruchnahmen und ähnliche Konstellationen führen zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn die Sicherheitshingabe gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Die entscheidende Voraussetzung der "gesellschaftsrechtlichen Veranlassung" sieht der Gesetzesgeber als erfüllt an, wenn ein fremder Dritter in der jeweiligen Krisensituation sein Darlehen nicht gewährt hätte oder ein bereits gewährtes Darlehen zurückgefordert hätte.

Insgesamt wird also im Kern eine Lage wiederhergestellt, wie sie auch bis 2008 gesetzlich geregelt war. Eigen- und Fremdkapital werden steuerlich wieder gleichgestellt.

Auch rückwirkende Anwendung möglich

Die vorstehende Neuregelung gilt grundsätzlich bereits seit dem 31.07.2019. Auf Antrag kann diese aber sogar rückwirkend angewendet werden. Allerdings sollten Steuerpflichtige prüfen lassen, ob nicht ggf. eine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalforderungen im Rahmen von § 20 EStG erfolgen kann, die unter Umständen steuerlich günstiger ist. Angesichts der komplexen Rechtslage sollten Steuerpflichtige in diesem Themenbereich vor entsprechenden Gestaltungen immer entsprechenden Rat einholen.


Elektronische Kassen können später nachgerüstet werden

Das Bundesfinanzministerium hat die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassensysteme verlängert (BMF-Schreiben vom 06.11.2019).

Nunmehr müssen solche Kassensysteme oder Registrierkassen, die noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, erst bis zum 30.09.2020  nachgerüstet werden (§ 146a AO). Bisher war diese Nachrüstung schon bis zum 31.12.2019 vorzunehmen. Das BMW weist zwar daraufhin, dass weiterhin die technischen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen sind, allerdings werden spätere Nachrüstungen bis zum 30.09.2019 nicht beanstandet.

Aufschub gibt es auch bei der Meldung solcher System, die an das Finanzamt erfolgen muss (§ 146a Abs. 4 AO). Demnach kann von der Meldung abgesehen werden, bis die Finanzverwaltung hierzu eine technische Übermittlungsmöglichkeit in Form einer Online-Meldung geschaffen hat.

Das BMF-Schreiben kann auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden. 

 


Umsatzsteuer ist nur dann Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO, wenn das Entgelt durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt wurde

Das FG München hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2019 - 3 K 415/18 eine wichtige Klarstellung zum Umfang der steuerlichen Masseverbindlichkeiten aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren vorgenommen.

Das Gericht führt dazu in den amtlichen Leitsätzen aus:

1. Masseverbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, kommt es deshalb für die Frage, ob umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten begründet wurden, nicht darauf an, ob der vorläufige Insolvenzverwalter der Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner zugestimmt hat (auch konkludent, indem er ihr nicht ausdrücklich widersprochen hat).


EuGH: die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1 a KStG kann wieder angewendet werden!

Der Europäische Gerichtshof hat den Beschluss der EU-Kommission 2011/527/EU vom 26.11.2011 für nichtig erklärt. Mit diesem Beschluss hatte die EU-Kommission die sog. "Sanierungsklausel" des § 8c Abs. 1a KStG als staatliche Beihilfe für deutsche Unternehmen eingestuft und deren Anwendung untersagt. § 8c  KStG regelt, dass bei Beteiligungserwerben von mehr als 25 % bzw. mehr als 50% die bestehenden Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft anteilig bzw. ganz untergehen. Mit der Regelung in Abs 1a hatte der deutsche Gesetzgeber hiervon eine Ausnahme gemacht, indem er den Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung von dieser ungünstigen steuerlichen Rechtsfolge freistellen wollte.

Mit dem jetzigen Urteil hat der EuGH klargestellt, dass Abs. 1a, die sog. "Sanierungsklausel" wieder angewendet werden darf. Damit dürften Sanierungen durch den  Einstieg von Investoren in Zukunft wieder deutlich leichter werden.

QUELLE: EuGH Urt. vom 28.06.2018 -C-219/16 P, Lowell Financial Services GmbH . Ein Parallelverfahren wurde inhaltsgleich entschieden: EuGH vom 28.06.2018 - C-203/16 P, Dirk Andres als Insolvenzverwalter der Heitkamp BauHolding GmbH.


BGH | Geschäftsführer haftet bei Eigenverwaltung wie ein Insolvenzverwalter

Leitsatz: Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO. BGH, Urteil vom 26. April 2018 – IX ZR 238/17 – Volltext: IX ZR 238/17

über Geschäftsführer haftet bei Eigenverwaltung wie ein Insolvenzverwalter — Insolvenzrecht