BFH | Insolvenz |Abtretungsempfänger aus Globalzession haftet für alle daraus erhaltenen Zahlungen

Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2013, XI R 11/12, jetzt veröffentlicht, sich mit dem Umfang der Haftung eines Abtretungsempfängers / Zessionars beschäftigt. Zugrunde lag ein Sachverhalt, bei dem nach Insolvenz der abtretenden Firma der vorläufige Insolvenzverwalter Forderungen eingezogen und diese anschließend an die Bank, zu deren Gunsten die Forderungen abgetreten waren, ausgekehrt hatte. Vorläufiger Insolvnezverwalter und Bank hatten die Auffassung vertreten, dass mit dieser Auskehrung Netto-Forderungsbeträge ohne enthaltene Umsatzsteuer an die Bank geflossen seien, so dass diese nicht für enthaltene USt nach § 13c UStG zu haften habe. Der BFH sah das anders und entschied wie folgt:

Leitsätze

1. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung --auch die Globalzession-- von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.

2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.

3. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.


BMF: Steuerliche Maßnahmen bei der Unterstützung von Hochwasseropfern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Unterstützungsmaßnahmen für Hochwasseropfer erlassen. Darin werden Hilfen von Unternehmern für Ihre Geschäftspartner aber auch Beiträge von Arbeitnehmern, die einen Teil Ihres Arbeitslohn spenden, oder anderen Beteiligten wie Aufsichtsräten, die auf Ihre Vergütung verzichten, sowie andere Unterstützungen und Spenden geregelt.

Das vollständige BMF-Schreiben geibt es hier.


Hochwasser | Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen (BMJ)

Das Bundeskabinett hat am 24.6.2013 einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden beschlossenen. Der Gesetzentwurf sieht eine bis zum 31.12.2013 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vor, die infolge des Hochwassers in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind. Darauf weist das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hin.

Hintergrund: Nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) müssen Geschäftsleiter von juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (Beispiel: GmbH & Co KG), bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Nach § 15 Abs. 4 und 5 InsO ist eine Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht strafbar. Sie kann ferner nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO zur Folge haben, dass der antragspflichtige Geschäftsleiter den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Hierzu führt das BMJ u.a. aus:

■Unter den derzeitigen Ausnahmebedingungen als Folge der Hochwasserkatastrophe lässt sich nicht gewährleisten, dass innerhalb der für die Stellung von Insolvenzanträgen an sich vorgesehenen Höchstfrist von drei Wochen alle Verfahren und Verhandlungen abgeschlossen werden können, die Voraussetzung für den Bezug von Versicherungs-, Hilfs- oder Spendenleistungen oder für den Abschluss etwaig erforderlicher Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen sind.
■Ohne gesetzliche Neuregelung wären die Geschäftsleiter der betroffenen Unternehmen gezwungen, zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Haftung auch dann einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen, wenn erfolgversprechende Aussichten auf die Beseitigung der Insolvenzlage bestehen.
■Die Insolvenzantragspflicht soll in den Fällen ausgesetzt werden, in denen Aussichten darauf bestehen, dass sich die eingetretene Insolvenzlage durch erlangbare Versicherungs-, Entschädigungs- oder Spendenleistungen oder durch eine Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarung beseitigen lässt.
■Erst wenn dies bis zum Jahresende 2013 nicht gelingt, müssen die betroffenen Unternehmen innerhalb der neu anlaufenden Höchstfrist von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
■Eine Verlängerung der Aussetzung der Antragsfrist bis längstens zum 31.3.2014 bleibt möglich, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Vielzahl von Unternehmen zum Jahresende noch mehr Zeit benötigt, um erstrebte Geldleistungen zu erhalten oder erfolgversprechende Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen abzuschließen.
Hinweis: Es sollen aber nicht alle insolvenzrechtlichen Regelungen ausgesetzt werden, sondern ausschließlich die Insolvenzantragspflicht. Unberührt bleibt daher das Recht von Schuldnern oder Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Da die Einzugstellen für Sozialversicherungsbeiträge und die Finanzverwaltung auf Antrag bis zum 30.9.2013 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werden (s. Rundschreiben RS 2013/247 des GKV-Spitzenverbands v. 13.6.2013), dürfte insoweit auch nicht mit Gläubigeranträgen zu rechnen sein. Allerdings müssen Geschäftsleiter darauf achten, dass sie während des Bestehens einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Verbot von Zahlungen an einzelne Gläubiger beachten. Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. 26.6.2013 /NWB online

Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Pressemitteilung finden Sie auf den Internetseiten des BMJ.


BFH wird sich mit dem Zeitreihenvergleich beschäftigen | Revision zugelassen

Der X. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 14.5.2013, X B 183/12, die Revision zur Frage, ob der Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode zulässig ist, zugelassen.

Alle Steuerpflichtigen und Berater, die noch offene Fälle haben, die auf dem Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode basieren, sollten dringend darauf achten, diese auch offen zu halten.

mehr dazu auf www.bundesfinanzhof.de


Einkommensteuer | Zur Ermittelung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (FG Düsseldorf)

Füller mit SchriftDie auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grds. nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln. Aufwendungen, die auf andere Räume (Küche, Bad und Flur) entfallen, sind nicht - auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.6.2013 - 10 K 734/11 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Sachverhalt: Die Klägerin ist als selbständige Lebensberaterin tätig. Bei ihrem Auftraggeber steht ihr kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung. 2007 bezog sie eine Mietwohnung. In ihrer Gewinnermittlung zog die Klägerin Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Nach dem Grundriss der Wohnung betrug die Fläche des Arbeitszimmers rd. 16 qm. Die Wohnfläche der gesamten Wohnung 88 qm. Als Raumkosten wollte die Klägerin aber auch die Hälfte des Wohnflächenanteils der Küche, des Bades und des Flures als Betriebsausgaben berücksichtigt haben. § 12 Nr. 1 EStG stehe der anteiligen Berücksichtigung der weiteren Räume im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az. GrS 1/06) nicht entgegen, so die Klägerin.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb bzw. eine berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Diese Voraussetzungen sind bei einem häuslichen Arbeitszimmer erfüllt, weil der Steuerpflichtige dort ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nachgeht.
Bei Räumen wie der Küche, dem Bad und dem Flur ist dies nicht der Fall. Diesen Räumen fehlt bereits die Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer prägt und die Voraussetzung dafür ist, die darauf entfallenden Aufwendungen abziehen zu können.
Eine Küche dient der Aufbewahrung und dem Zubereiten von Speisen und Getränken, das Bad der Körperpflege und der Flur dem Zugang zu sämtlichen zur Wohnung gehörenden Räumen. Bei den auf diese Räume entfallenden Aufwendungen handelt es sich daher um für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge i. S. von § 12 Nr. 1 EStG.
Die auf Wohnräume wie Küche, Bad und Flur entfallenden Aufwendungen sind auch nicht teilweise abziehbar. Die Benutzung dieser Räume hat, soweit es um die Küche und das Bad geht, nichts mit der Berufsausübung der Klägerin zu tun.
Der Flur wird zwar von der Klägerin auch genutzt, um das Arbeitszimmer zu erreichen. Selbst wenn man darin eine berufliche Mitbenutzung dieses Raumes sehen würde, obschon die berufliche Tätigkeit nur im Arbeitszimmer ausgeübt wird, können insoweit keine anteiligen Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab dafür fehlt.
Quelle: FG Düsseldorf online / nwb-Verlag www.nwb.de

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, weil dort ein bereits anhängiges Revisionsverfahren (BFH-Az. VIII R 10/12) vorliegt. Den Text der o.g. Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten.


BUNDESRAT | Die zweite Insolvenzrechtsreform ist durchgewinkt (BMJ)

Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
die zweite Stufe der InsO-Reform wurde gezündet,brennt aber nicht!

Am 7.6.2013 wurde das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Bundesrat abschließend beraten.

Es hat mal wieder gedauert:  Die lang diskutierte zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform, die sich mit der Verbraucherinsolvenz auseinandersetzt, wurde am 7.6.2013 vom Bundesrat verabschiedet.  Mit dem „Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“, das der Bundestag am 16. 5. 2013 verabschiedet hat, sollen die  insolventen (ehemaligen) Unternehmer und Verbraucher, eigentlich alle "natürlichen Personen", schneller als bisher eine zweite Chance erhalten. Voraussetzung ist, dass sie einen Teil ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen. Nach der Gesetzesbegründung sollen auch die Gläubiger davon profitieren, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Darüber sind auch Regelungen zur Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und Regelungen für insolvente Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften enthalten. Für die Praxis eher bedeutsam dürfte die Zulassung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher sein – eine weitere Möglichkeit, dass sich Schuldner und Gläubiger im Insolvenzverfahren über die Regulierung der Verbindlichkeiten einigen.

Hierzu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

  • "Das Gesetz eröffnet insolventen natürlichen Personen neue Perspektiven. Während zur Erlangung der Restschuldbefreiung bislang in allen Privatinsolvenzverfahren ein sechsjähriges Verfahren durchlaufen werden muss, ist künftig schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.
  • Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen, sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden.
  • Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Dabei wird ein Insolvenzplan bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden können, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.
  • Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Gläubiger können auch zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag im Insolvenzverfahren stellen.
  • Eine weitere konkrete Verbesserung wurde für den Wohnungserhalt von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften erreicht. Sie werden vor den Auswirkungen der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Vollstreckungsgläubiger oder den Insolvenzverwalter, die in ihren Folgen mit der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses vergleichbar ist, geschützt."

Quellen: Bundesministeriums der Justiz, Pressemitteilung v. 7.6.2013 / www. nwb-online.de

Kommentar: ... es wird weiter dauern:  Die Neuregelungen treten erst ab 1.7.2014 in Kraft und gelten dann auch nur für Verfahren, die ab diesem Datum eröffnet werden. Das ist schön für die handelnden Politiker aller Parteien, weil sie die gute Nachricht noch vor der Bundestagswahl verkünden können, obwohl jeder Schuldner, der jetzt unter Druck steht, faktisch nichts davon hat. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass belastende Steuergesetze und die Schließung von sog. "Schlupflöchern" in schöner Regelmäßigkeit  mit Rückwirkung beschlossen werden, ist dies eine Merkwürdigkeit. Eine nachvollziehbare Begründung dafür findet sich im Gesetzgebungsverfahren nicht.  

Inhaltlich dürfte die Reform nur für einen kleinen Kreis von Schuldnern überhaupt einen Vorteil bringen. 35% sind eine hohe Hürde gemessen an den üblicherweise mickrigen Quoten und wer die Praxis und Klientel des Restschuldbefreiungsverfahrens kennt, wird hier nicht viele Illusionen haben, dass es vielen Schuldnern gelingen könnte, diese Hürde zu überspringen. Zu begrüßen ist die Öffnung des Insolvenzplanverfahrens, weil dadurch wesentliche flexiblere Möglichkeiten für eine Einigung mit den Gläubigern zur Verfügung stehen.