Der X. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 14.5.2013, X B 183/12, die Revision zur Frage, ob der Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode zulässig ist, zugelassen.

Alle Steuerpflichtigen und Berater, die noch offene Fälle haben, die auf dem Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode basieren, sollten dringend darauf achten, diese auch offen zu halten.

mehr dazu auf www.bundesfinanzhof.de