Das Bundeskabinett hat am 24.6.2013 einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden beschlossenen. Der Gesetzentwurf sieht eine bis zum 31.12.2013 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vor, die infolge des Hochwassers in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind. Darauf weist das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hin.

Hintergrund: Nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) müssen Geschäftsleiter von juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (Beispiel: GmbH & Co KG), bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Nach § 15 Abs. 4 und 5 InsO ist eine Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht strafbar. Sie kann ferner nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO zur Folge haben, dass der antragspflichtige Geschäftsleiter den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Hierzu führt das BMJ u.a. aus:

■Unter den derzeitigen Ausnahmebedingungen als Folge der Hochwasserkatastrophe lässt sich nicht gewährleisten, dass innerhalb der für die Stellung von Insolvenzanträgen an sich vorgesehenen Höchstfrist von drei Wochen alle Verfahren und Verhandlungen abgeschlossen werden können, die Voraussetzung für den Bezug von Versicherungs-, Hilfs- oder Spendenleistungen oder für den Abschluss etwaig erforderlicher Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen sind.
■Ohne gesetzliche Neuregelung wären die Geschäftsleiter der betroffenen Unternehmen gezwungen, zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Haftung auch dann einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen, wenn erfolgversprechende Aussichten auf die Beseitigung der Insolvenzlage bestehen.
■Die Insolvenzantragspflicht soll in den Fällen ausgesetzt werden, in denen Aussichten darauf bestehen, dass sich die eingetretene Insolvenzlage durch erlangbare Versicherungs-, Entschädigungs- oder Spendenleistungen oder durch eine Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarung beseitigen lässt.
■Erst wenn dies bis zum Jahresende 2013 nicht gelingt, müssen die betroffenen Unternehmen innerhalb der neu anlaufenden Höchstfrist von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
■Eine Verlängerung der Aussetzung der Antragsfrist bis längstens zum 31.3.2014 bleibt möglich, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Vielzahl von Unternehmen zum Jahresende noch mehr Zeit benötigt, um erstrebte Geldleistungen zu erhalten oder erfolgversprechende Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen abzuschließen.
Hinweis: Es sollen aber nicht alle insolvenzrechtlichen Regelungen ausgesetzt werden, sondern ausschließlich die Insolvenzantragspflicht. Unberührt bleibt daher das Recht von Schuldnern oder Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Da die Einzugstellen für Sozialversicherungsbeiträge und die Finanzverwaltung auf Antrag bis zum 30.9.2013 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werden (s. Rundschreiben RS 2013/247 des GKV-Spitzenverbands v. 13.6.2013), dürfte insoweit auch nicht mit Gläubigeranträgen zu rechnen sein. Allerdings müssen Geschäftsleiter darauf achten, dass sie während des Bestehens einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Verbot von Zahlungen an einzelne Gläubiger beachten. Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. 26.6.2013 /NWB online

Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Pressemitteilung finden Sie auf den Internetseiten des BMJ.