Die Unternehmenssanierung mit Hilfe des Insolvenzrechts soll verbessert werden
die zweite Stufe der InsO-Reform wurde gezündet,brennt aber nicht!

Am 7.6.2013 wurde das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Bundesrat abschließend beraten.

Es hat mal wieder gedauert:  Die lang diskutierte zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform, die sich mit der Verbraucherinsolvenz auseinandersetzt, wurde am 7.6.2013 vom Bundesrat verabschiedet.  Mit dem „Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“, das der Bundestag am 16. 5. 2013 verabschiedet hat, sollen die  insolventen (ehemaligen) Unternehmer und Verbraucher, eigentlich alle “natürlichen Personen”, schneller als bisher eine zweite Chance erhalten. Voraussetzung ist, dass sie einen Teil ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen. Nach der Gesetzesbegründung sollen auch die Gläubiger davon profitieren, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Darüber sind auch Regelungen zur Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und Regelungen für insolvente Mitglieder von Wohnungsbaugenossenschaften enthalten. Für die Praxis eher bedeutsam dürfte die Zulassung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher sein – eine weitere Möglichkeit, dass sich Schuldner und Gläubiger im Insolvenzverfahren über die Regulierung der Verbindlichkeiten einigen.

Hierzu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

  • “Das Gesetz eröffnet insolventen natürlichen Personen neue Perspektiven. Während zur Erlangung der Restschuldbefreiung bislang in allen Privatinsolvenzverfahren ein sechsjähriges Verfahren durchlaufen werden muss, ist künftig schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.
  • Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen, sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden.
  • Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Dabei wird ein Insolvenzplan bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden können, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.
  • Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Gläubiger können auch zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag im Insolvenzverfahren stellen.
  • Eine weitere konkrete Verbesserung wurde für den Wohnungserhalt von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften erreicht. Sie werden vor den Auswirkungen der Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Vollstreckungsgläubiger oder den Insolvenzverwalter, die in ihren Folgen mit der Kündigung des Wohnraummietverhältnisses vergleichbar ist, geschützt.”

Quellen: Bundesministeriums der Justiz, Pressemitteilung v. 7.6.2013 / www. nwb-online.de

Kommentar: … es wird weiter dauern:  Die Neuregelungen treten erst ab 1.7.2014 in Kraft und gelten dann auch nur für Verfahren, die ab diesem Datum eröffnet werden. Das ist schön für die handelnden Politiker aller Parteien, weil sie die gute Nachricht noch vor der Bundestagswahl verkünden können, obwohl jeder Schuldner, der jetzt unter Druck steht, faktisch nichts davon hat. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass belastende Steuergesetze und die Schließung von sog. “Schlupflöchern” in schöner Regelmäßigkeit  mit Rückwirkung beschlossen werden, ist dies eine Merkwürdigkeit. Eine nachvollziehbare Begründung dafür findet sich im Gesetzgebungsverfahren nicht.  

Inhaltlich dürfte die Reform nur für einen kleinen Kreis von Schuldnern überhaupt einen Vorteil bringen. 35% sind eine hohe Hürde gemessen an den üblicherweise mickrigen Quoten und wer die Praxis und Klientel des Restschuldbefreiungsverfahrens kennt, wird hier nicht viele Illusionen haben, dass es vielen Schuldnern gelingen könnte, diese Hürde zu überspringen. Zu begrüßen ist die Öffnung des Insolvenzplanverfahrens, weil dadurch wesentliche flexiblere Möglichkeiten für eine Einigung mit den Gläubigern zur Verfügung stehen.