Im Zuge der Anträge auf Kurzarbeitergeld, die wir in den letzten Tagen vermehrt für Mandantenbetriebe begleitet haben, stellte sich immer wieder die Frage, ob auch sog. Minijobber, also geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld bekommen.

Bekommen Minijobber Kurzarbeitergeld?

Der Gesetzgeber hat am 13. März 2020 mit dem “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld” iauf die Corona-Krise reagiert, mit dem erklärten Willen, Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu vermeiden. Die hier geregelten Vereinfachungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gelten aber wie vorher nur für solche Arbeitnehmer*innen, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt werden. Die sog. Minijobber sind aber in der  Arbeitslosenversicherung befreit. Für sie kann also kein Kurzarbeitergeld beantragt und gezahlt werden.

Erhalten Minijobber Lohnfortzahlung?

Ja, grundsätzlich haben auch Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber muss also den Verdienst weiter bezahlen, auch wenn er sein Geschäfts schließen muss und seine Mitarbeiter*innen freistellt. Die Arbeitsverhältnisse bleiben bis zur Kündigung bestehen.

Wenn der Arbeitgeber die Minijobber mangels Aufträge nicht beschäftigen kann, muss er ihnen die Arbeitszeit für 20 Stunden pro Woche vergüten, falls nicht eine andere Arbeitszeit vereinbart wurde. Hierfür ist es erforderlich, dass die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber angeboten wird.

Wenn

  • die vom Arbeitgeber betriebene Einrichtung (z.Bsp. Schwimmbad) wegen einer angeordneten Quarantäne schließen muss, oder
  • der Minijobber in eine angeordnete Quarantäne muss oder selbst am Coronavirus erkrankt ist,

haben Arbeitgeber*innen einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat. In der Regel ist das die zuständige Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Zahlungen sind ähnlich wie bei Lohn Fortzahlung Krankheitsfall geregelt. Die Arbeitnehmer*innen erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, der anschließend die Kostenerstattung beantragen kann. Gegenwärtig wollen die Behörden ein “unbürokratisches” Erstattungsverfahren einrichten. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Kann der Arbeitgeber den Minijobbern wegen der Krise kündigen?

Aus wirtschaftlichen Gründen kann es trotzdem nicht zu vermeiden sein, dass Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der Minijobber kündigen muss. Das ist möglich. Trotzdem muss die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt werden, nach den gleichen Regelungen wie bei der Freistellung (s.o.). Grundsätzlich sind auch die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (Bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmer*innen) zu beachten.

Arbeitgebern und Arbeitnehmer bleibt anzuraten, in arbeitsrechtlichen Fragen sich mit einem Fachanwalt zu beraten und in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen der Krisenbewältigung ihren Steuerberater hinzuzuziehen.