Steuerliche Erleichterungen wegen gestiegener Energiepreise

Die Finanzämter können solchen Personen und Unternehmen, die von den gestiegenen Energiepreisen besonders betroffen sind, steuerliche Erleichterungen gewähren.

Das hat das Bundesfinanzministerium mit einem Erlass vom 05.10.2022 verfügt (Az. IV A 3 -S 0336/22/10004 : 001). Die Finanzämter können  in Einzelfällen entscheiden, ob die Voraussetzungen für Erleichterungen wie Stundung, Vollstreckungaufschub, Herabsetzung von Vorauszahlungenu,ä, vorliegen und sollen dabei keine  strengen Anforderungen an den Nachweis stellen. In solchen Fällen können auch Stundungszinsen erlassen werden. Allerdings muss erläutert werden, dass eine besonders starke Betroffenheit von den Energeipreissteigerungen vorliegt. Die Finanzämter sind angehalten schnell und "unbürokratisch" zu entscheiden.

QUELLE: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2022-10-05-ukraine-finanzaemter-handlungsspielraum.pdf?__blob=publicationFile&v=3


Aktuelle Corona-Gesetzgebung: Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Bundestag hat am  den Entwurf  eines Gesetzes zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist  beschlossen. Mit dem Gesetz sollen u.a. die Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019 verlängert werden, Steuernachzahlungen erst später zu verzinsen sein, sowie die Insolvenzantragspflicht länger ausgesetzt werden.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für das Jahr 2019

Regulär sind Steuererklärungen von steuerliche beratenen Bürgern  mit Ablauf des Monats Februar 2021 abzugeben. Für den Besteuerungszeitraum 2019 wird diese Frist um sechs Monate bis zum verlängert. Gleichzeitig soll auch die regulär bis zum 31.03.2021 zinsfreie für Nachzahlugen für Besteuerungszeitraum 2019 auch um sechs Monate verlängert werden (geplanter neuer Beginn des Zinslaufs: ). Dies betrifft auch Zinsen auf Steuererstattungen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Weiterhin  ist geplant, auch  die Insolvenzantragspflicht bis zum für die Unternehmen auszusetzen, die staatliche Hilfeleistungen aus den Covid-19-Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist , dass die Hilfsanträge im Zeitraum vom  bis zum  gestellt (worden) sind.

Wenn es rechtlichen gründen oder weil die Antragsplattformen technisch noch nicht verfügbar sind, gilt die Aussetzung auch bei Versäumung der Antragsfrist, wenn ein begründeter Anspruch auf die Hilfeleistung besteht. Damit fallen faktisch lediglich die Unternehmen heraus, die keine begründete Aussicht auf entsprechende Liquiditätshilfen haben.

Anfechtungsschutz für corona-bedingte Stundungen

Ebenfalls im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren soll auch der Anfechtungsschutz für  Stundungen: verlängert werden. Demnach sollen die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen, die wegen der Corona-Pandemie gestundet wurden, a als nicht gläubigerbenachteiligend eingestuft werden, wenn diese bis zum 28.02.21 beantragt wurden.  Gleiches gilt für entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen.

Der Bundesrat muss dem Gesetzt noch zustimmen, was frühestens am 12.02.21 erfolgen kann. Man geht aber davon aus, dass die Zustimmung erfolgt.

QuelleBT-Drucks. 19/26245 (il)


NEU ab 2021: Außergerichtliches Sanierungsverfahren mit Restrukturierungsplan

In unserem Tätigkeitsschwerpunkt "Sanierungs- und Restrukturierungsberatung" haben sich zum 01.01.2021 gravierende Gesetzliche Neuerungen ergeben.

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) soll am  in Kraft treten.

Die Bundesregierung wollte einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen wurde als wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs bezeichnet. Bisher bestanden für außergerichtliche Sanierungen keine einheitlichen Regelungen, insbesondere auch kein dem Insolvenzplan ähnliches Instrument.

Das Gesetz umfasst u.a.:

  • Zahlreiche Änderungen verschiedener Gesetze (u.a. Änderung der Insolvenzordnung, Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, Änderungen des BGBHGBAktG).
  • Die Neueinführung des Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz - StaRUG)
  • Mit der Einführung eines „vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens“ wird die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie EU 2019 / 1023 in deutsches Recht umgesetzt.
  • Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen (§81 StaRUG).
  • Die Regelungen sollen auch zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. Dazu wurden befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung geschaffen.
  • Beschlossen wurden zudem Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens.
HinweisNach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zum  in Kraft treten.

Quelle: TOP 42 Bundesrat online, Bundestag online (JT)

Fundstelle: NWB Datenbank (www.datenbank.nwb.de) NWB XAAAH-67458


Neue Corona-Hilfen für Unternehmen geplant (BMF)

Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen in der Corona-Pandemie gezielt zu helfen, bringt die Bundesregierung umfassend erweiterte Unterstützung auf den Weg. Dazu zählen außerordentliche Hilfen für alle, die direkt von erneuten vorübergehenden Schließungen betroffen sind. Die Schnellkredite der KfW sollen zudem auch für kleine Unternehmen geöffnet und die Überbrückungshilfen nochmals verbessert und verlängert werden.

Das BMF informiert auf seiner Website über die drei Säulen der neuen Hilfen:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

  • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten sollen eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 % ihres Umsatzes von November 2019 erhalten können. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt werden soll sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, sollen die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab gelten. Soloselbständige sollen das Wahlrecht haben, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.
  • Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.
  • Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
  • Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

KfW-Schnellkredite

  • Den KfW-Schnellkredit sollen künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen können. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019.
  • Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW unter corona.kfw.de.

Überbrückungshilfe

  • Die Überbrückungshilfe soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden.
  • Das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe wird zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An den Details wird noch gearbeitet.

QUELLE: BMF online


Coronavirus: Alle steuerlichen Maßnahmen in einem FAQ

Das Bundesfinanzministerium hat ein FAQ zu den gegenwärtig praktizierten Erleichterungen im Zusammenhang mit der Steuererklärung und vor allem Steuerzahlung veröffentlicht. Darin werden Fragen zur Steuerstundung, Verlängerung von Abgabefristen, Vollstreckungsaufschub u.a. steuerlichen Maßnahmen erörtert und die Wege aufgezeigt, um die notwendigen Anträge zu stellen.

Sollten Sie Unterstützung benötigen, dann wenden Sie sich gerne an uns.


Coronavirus: Verwaltungsanweisung zu steuerlichen Erleichterungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19.3.2020 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus Stellung genommen:

In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:

1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaft-steuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

BMF-Schreiben v. 19.3.2020 – IV A – S 0336/19/1007: 002

Vordruck zur Beantragung von Steuererleichterungen

Wichtiger Hinweis:
Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden.
Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Regelungen gelten nur für unmittelbar Betroffene, also vorrangig Unternehmer und Personen, die durch Produktions- und Umsatzausfälle, Betriebsschließungen oder anderen Einkommensverlusten infolge der Corona-Krise betroffen sind.


Coronavirus: Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Im Zuge der Anträge auf Kurzarbeitergeld, die wir in den letzten Tagen vermehrt für Mandantenbetriebe begleitet haben, stellte sich immer wieder die Frage, ob auch sog. Minijobber, also geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld bekommen.

Bekommen Minijobber Kurzarbeitergeld?

Der Gesetzgeber hat am 13. März 2020 mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" iauf die Corona-Krise reagiert, mit dem erklärten Willen, Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu vermeiden. Die hier geregelten Vereinfachungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gelten aber wie vorher nur für solche Arbeitnehmer*innen, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt werden. Die sog. Minijobber sind aber in der  Arbeitslosenversicherung befreit. Für sie kann also kein Kurzarbeitergeld beantragt und gezahlt werden.

Erhalten Minijobber Lohnfortzahlung?

Ja, grundsätzlich haben auch Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber muss also den Verdienst weiter bezahlen, auch wenn er sein Geschäfts schließen muss und seine Mitarbeiter*innen freistellt. Die Arbeitsverhältnisse bleiben bis zur Kündigung bestehen.

Wenn der Arbeitgeber die Minijobber mangels Aufträge nicht beschäftigen kann, muss er ihnen die Arbeitszeit für 20 Stunden pro Woche vergüten, falls nicht eine andere Arbeitszeit vereinbart wurde. Hierfür ist es erforderlich, dass die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber angeboten wird.

Wenn

  • die vom Arbeitgeber betriebene Einrichtung (z.Bsp. Schwimmbad) wegen einer angeordneten Quarantäne schließen muss, oder
  • der Minijobber in eine angeordnete Quarantäne muss oder selbst am Coronavirus erkrankt ist,

haben Arbeitgeber*innen einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat. In der Regel ist das die zuständige Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Zahlungen sind ähnlich wie bei Lohn Fortzahlung Krankheitsfall geregelt. Die Arbeitnehmer*innen erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, der anschließend die Kostenerstattung beantragen kann. Gegenwärtig wollen die Behörden ein "unbürokratisches" Erstattungsverfahren einrichten. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Kann der Arbeitgeber den Minijobbern wegen der Krise kündigen?

Aus wirtschaftlichen Gründen kann es trotzdem nicht zu vermeiden sein, dass Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der Minijobber kündigen muss. Das ist möglich. Trotzdem muss die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt werden, nach den gleichen Regelungen wie bei der Freistellung (s.o.). Grundsätzlich sind auch die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (Bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmer*innen) zu beachten.

Arbeitgebern und Arbeitnehmer bleibt anzuraten, in arbeitsrechtlichen Fragen sich mit einem Fachanwalt zu beraten und in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen der Krisenbewältigung ihren Steuerberater hinzuzuziehen. 


Coronavirus: FAQ zu wirtschaftlichen Hilfen für Unternehmer (BStBK)

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine Liste mit Fragen und Antworten zu wirtschaftlichen Hilfen für Unternehmen, die infolge des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, veröffentlicht.

Die FAQ geben den gegenwärtigen Stand der Maßnahmen wieder und werden laufend aktualisiert und ergänzt. Auch wenn dort an einigen Stellen auf Steuerberatungskanzleien verwiesen wird, gelten diese Informationen grundsätzlich für alle Selbständigen und Unternehmer.

Die vollständige Liste finden sie hier.

Wir können Sie bei allen Maßnahmen und Antragstellungen unterstützen. Sprechen Sie uns einfach


Coronavirus | Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen soll ausgesetzt werden (BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Gesetzesvorhaben des BMJV zur Verlängerung der Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum vorgeschlagen werden.

QUELLE: BMJV Pressemitteilung


Neues zu Gesellschafterfinanzierungen in der Krise und Insolvenz

Der Gesetzgeber schafft eine neue gesetzliche Regelung für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Finanzierungshilfen des Gesellschafters im Rahmen des § 17 EStG.

Die steuerliche Behandlung von Finanzierungshilfen, die Gesellschafter ihrer Gesellschaft zur Verfügung stellen, ist seit Jahren ein Dauerbrenner in der Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Im Grundsatz herrscht Finanzierungsfreiheit

Jeder Gesellschafter kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er der Gesellschaft Finanzmittel in Form von Eigenkapital oder als Darlehen zur Verfügung stellt. Zusätzlich kann er auch Darlehen durch Dritte zur Verfügung stellen lassen und sich diesen gegenüber wiederum verbürgen oder Sicherheiten stellen.

Rechtslage vor MoMiG

Bis zum sog. MoMiG ( Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen), das seit 2008 gilt, waren solche Gestaltungen über Fremdfinanzierungen als Eigenkapital anzusehen und zwar im Handels-, Insolvenz- und Steuerrecht einheitlich) . Dies hatte steuerlich zur Folge, dass solche Gesellschafterleistungen wie nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt wurde, so dass sie bei Veräußerung oder Verlust der Beteiligung den Beteiligungsverlust erhöhten, der bei der Einkommensteuer des Gesellschafters angesetzt werden konnte. Voraussetzung war insofern lediglich, dass die Gesellschafterbeiträge durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren.

Rechtslage seit MoMiG

Durch das MoMiG wurde dieser Eigenkapitalcharakter aufgehoben. Seitdem werden Gesellschafterfremdfinanzierungen nur noch im Insolvenzrecht als nachrangige Forderungen behandelt und dort faktisch wie Eigenkapital gewertet. Damit war auch die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Behandlung entfallen. Die Finanzverwaltung hat jedoch im Wesentlichen die vorherigen Grundsätze auch weiter angewendet. Allerdings führte die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in den Folgejahren dann in 2017 dazu, dass der BFH urteilte, dass Bürgschaftsinanspruchnahmen des Gesellschafters nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft gewertet werden konnten.

Die neue gesetzliche Regelung

Mit der geplanten Neuregelung (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften) wird in einem neuem § 17 Abs. 2a EStG jetzt wieder eine gesetzliche Regelung für Gesellschafterleistungen eingeführt. Demnach gilt folgendes:

  • Offene oder verdeckte Einlagen zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten.
  • Darlehensverluste werden auch den nachträglichen Anschaffungskosten zugerechnet, wenn das Darlehen in der Krise gewährt oder stehengelassen wird und dies gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
  • Bürgschaftsinanspruchnahmen und ähnliche Konstellationen führen zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn die Sicherheitshingabe gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Die entscheidende Voraussetzung der "gesellschaftsrechtlichen Veranlassung" sieht der Gesetzesgeber als erfüllt an, wenn ein fremder Dritter in der jeweiligen Krisensituation sein Darlehen nicht gewährt hätte oder ein bereits gewährtes Darlehen zurückgefordert hätte.

Insgesamt wird also im Kern eine Lage wiederhergestellt, wie sie auch bis 2008 gesetzlich geregelt war. Eigen- und Fremdkapital werden steuerlich wieder gleichgestellt.

Auch rückwirkende Anwendung möglich

Die vorstehende Neuregelung gilt grundsätzlich bereits seit dem 31.07.2019. Auf Antrag kann diese aber sogar rückwirkend angewendet werden. Allerdings sollten Steuerpflichtige prüfen lassen, ob nicht ggf. eine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalforderungen im Rahmen von § 20 EStG erfolgen kann, die unter Umständen steuerlich günstiger ist. Angesichts der komplexen Rechtslage sollten Steuerpflichtige in diesem Themenbereich vor entsprechenden Gestaltungen immer entsprechenden Rat einholen.