Senkung der Mehrwertsteuersätze bei der Abwicklung von Bauvorhaben

Vorbemerkungen

Im Zeitraum vom 01.07.2020 soll der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% gesenkt werden.

Die Anwendungsregelungen für die ab dem 01.07.2020 geltenden neuen Mehrwertsteuersätze sind noch nicht abschließend festgelegt. Insbesondere besteht auch noch keine gesetzliche Regelung. Die nachstehenden Hinweise orientieren sich daher an allgemeinen Regeln des Umsatzsteuersteuerrechtes bei Steuersatzänderungen sowie einem am 15.06.2020 veröffentlichen ENTWURF eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums. Spätere Änderungen oder Klarstellungen der dargestellten Regeln sind also möglich.

Grundsätze

Bei der Erstellung von Bauvorhaben handelt es sich um sog. Werklieferungen. Eine Werklieferung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erbracht, in der das fertige Werk abgeliefert wird. Das ist bei Bauvorhaben in der Regel der Zeitpunkt der Schlussabnahme.

Daraus ergeben sich die umsatzsteuerlichen Grundregeln:

- Erfolgt die Abnahme für ein Bauvorhaben vor dem 01.07.2020 oder nach dem 31.12.2020 ist die gesamte Leistung (der Gesamtpreis) mit 19% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

- Erfolgt die Abnahme vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ist die gesamte Leistung mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

- Teilleistungen, die im Einzelnen vertraglich vereinbart sind und für die objektive Kriterien (z.B. Fertigstellung eines Rohbaus) angeführt werden können, werden zu dem Zeitpunkt erbracht, in dem Teilleistung abgenommen wird. Wird die Teilleistung vom 01.07. bis 31.1.2020 fertig gestellt, kann sie mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

- die bereits berechneten und geleisteten Anzahlungen werden mit den Beträgen bei der Schlussrechnung in Absatz gebracht die zuvor berechnet und bezahlt wurden, auch wenn diese mit einem anderen Umsatzsteuersatz berechnet wurden. Einer Korrektur von bisherigen Anzahlungsrechnungen bedarf also nicht (vgl. Tz. 8 BMF vom 15.03.2020). Die umsatzsteuerliche Korrektur erfolgt ausschließlich in der Umsatzsteuervoranmeldung.

Altverträge: Vertragsabschluss / Baubeginn vor dem 01.07.2020

  • Vor dem 01.07.2020 geleistete Anzahlungen: Es erfolgt keine Rechnungskorrektur der bisherigen Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen. Die Anwendung des neuen Umsatzsteuersatzes erfolgt in der Endrechnung.
  • Abschlagsrechnungen zwischen dem 01.07. und 31.12.2020: die neuen Abschlagsrechnungen können mit 16% in Rechnung gestellt werden.
  • Fertigstellung (Schlussabnahme) im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020: Das gesamte Bauvorhaben wird mit 16% Umsatzsteuer abgerechnet. Abschlagszahlungen werden mit ihren zuvor berechneten und gezahlten Beträgen, unabhängig davon, welche Steuer darin ausgewiesen war, in Abzug gebracht.
  • Fertigstellung (Schlussabnahme) nach dem 31.12.2020: Das gesamte Bauvorhaben wird mit 19% Umsatzsteuer abgerechnet.
  • Vertragsanpassungen mit Teilleistungen: Wenn Teilleistungen vereinbart werden sollen, die bis zum 31.12.2020 fertig gestellt werden, kann eine entsprechende Änderung der Bauverträge erfolgen. Die Änderung muss vor dem 01.07.2020 erfolgen. Die Teilleistungen müssen nach objektiven Kriterien klar abgegrenzt werden. Die Teilleistungen, die bis zum 31.12.2020 tatsächlich erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer von 16%. Die späteren Teilleistungen ab dem 01.01.2021 wieder der Umsatzsteuer von 19%. Hinweis: Die üblichen vertraglichen Regelungen, wonach Teilzahlungen nach Baufortschritten geleistet werden, sind keine Vereinbarung von Teilleistungen, sondern lediglich eine Zahlungsvereinbarung.
  • Teilleistungen bis zum 30.06.2020: Wenn Teilleistungen bis zum 30.06.2020 gesondert abgerechnet werden sollen, so werden diese anerkannt, wenn:
  • es sich um einen wirtschaftlich objektiv abgrenzbaren Teil des Bauvorhabens handelt.
  • Die Abnahme der Teilleistung muss vor dem 01.07.2020 erfolgt sein.
  • Vor dem 01.07.2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teilleistungen entsprechende Teilzahlungen gezahlt werden müssen.-Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Sonderleistungen: Bauleistungen, die über den vorab vereinbarten Inhalt des Bauvertrags hinausgehen, gelten bei ihrer Fertigstellung als erbracht und der zu diesem Zeitpunkt geltende Umsatzsteuersatz ist in Ansatz zu bringen.

 

Neuverträge: Vertragsabschluss / Baubeginn nach dem 01.07.2020

  1. Abschlagszahlungen nach dem 01.07.2020: Die im Zeitraum 01.07.202 bis 31.12.2020 berechneten Abschlagszahlungen können mit 16% in Rechnung gestellt werden.
  2. Fertigstellung in 2021 oder später: Wird das Bauvorhaben erst nach dem 31.12.2020 fertig gestellt / abgenommen, ist die gesamte Leistung mit 19% zu berechnen.
  3. Bauverträge mit Teilleistungen: Es ist ggf. mit den Bauherren zu klären, ob eine Vereinbarung Teilleistungen gewünscht ist (z.B. Fertigstellung des Rohbaus bis zum 31.12.2020; Innenausbau nach dem 01.10.2021). hierzu gelten die obigen Grundsätze. Hinweis: Die üblichen vertraglichen Regelungen, wonach Teilzahlungen nach Baufortschritten gleistet werden, sind keine Vereinbarung von Teilleistungen, sondern lediglich eine Zahlungsvereinbarung.
  4. Festpreisvereinbarungen nur mit Anpassungsklauseln: Die Bauverträge sollten rechtlich daraufhin geprüft werden, ob sie eine Anpassungsklausel enthalten, die bei der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes eine Erhöhung des Festpreises ermöglichen. Ggf. sollte in den aktuellen Verträgen gleich auf die aktuelle Lage hingewiesen werden, wonach nach jetzigem Stand bei Fertigstellung in 2021 oder später der Gesamtpreis mit 19% Umsatzsteuer zu berechnen ist. Für vertragliche Anpassungen sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

 

 


Die Bundesregierung hat am 12.06. das zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bekämpft und vor allem die Binnennachfrage gestärkt werden.

Wesentlicher Inhalt 

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom  bis zum  von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt,
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben,
  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt,
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben,

Umsatzsteuersenkung als Konjunkturmotor

Vor allem von der Senkung der Steuersätze bei der Umsatzsteuer verspricht sich die Bundesregierung einer Stärkung der Binnennachfrage für alle Branchen. Wegen der Kurzfristigkeit wird die Umsetzung allerdings erhebliche Einführungsschwierigkeiten und bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Berater mit sich bringen.

Klimapaket: Einigung im Vermittlungsausschuss

Nach intensiven Beratungen haben sich Bund am recht zügig auf Änderungen am Klimapaket geeinigt. Damit wird aus dem mehr oder weniger halbherzigen "Klimapäckchen" der Bundesregierung insbesondere durch die Änderungen beim CO2-Preis wohl doch noch ein wirkungsvolles Klimapaket. 

Verteilung der finanziellen Belastungen zwischen Bund und Ländern

Die Länder sollen ab 2021 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über Umsatzsteueranteile erhalten. Damit werden die Mindereinnahmen aus der ermäßigten Umsatzsteuer auf Bahnfahrkarten ausgeglichen. Mit einer gemeinsamen Überprüfung ermitteln Bund und Länder, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Entschädigung erforderlich ist. Darüber hinaus wird der Bund den Ländern ihre Steuerausfälle aus der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2024 ausgleichen.

Pendlerpauschale

Die bisher schon beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 bleibt bestehen. Das gilt auch für die Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Zusätzlich wird nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses die Pendlerpauschale in den Jahren 2024 bis 202ab dem 21. Entfernungskilometer auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.

Gebäudesanierung

Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung schlägt der Vermittlungsausschuss eine Ergänzung des Bundestagsbeschlusses vor. Demnach sollen auch Kosten für Energieberater zukünftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten und somit förderfähig sein.

Windkraftanlagen fördern

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss soll das Hebesatzrecht der Kommunen bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen entfallen. Vielmehr bittet der Vermittlungsausschuss darum, durch geeignete Maßnahmen eine größere Akzeptanz für Windkraftanlagen herzustellen. Vorrangig sollten auch Kommunen und Bürger an den Erträgen solcher Anlagen beteiligt werden.

Höherer CO2-Preis

Die politisch wohl weitreichendste Veränderung gab es beim CO2-Preis: Statt der vom Bundestag beschlossenen 10 € pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 € betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis zu 55 € im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 sollte ein Mindestpreis von 55,00 EUR und Höchstpreis von 65,00 EUR gelten.

Senkung der Strompreise

Die zu erwartenden Einnahmen aus den Emissionshandel sollen zweckgebunden zur Senkung des Strompreises verwendet werden, nämlich durch Senkung der EEG-Umlage. Ab Januar 2024 sollen die Einnahmen auch zum Ausgleich der Steuer-Mindereinnahmen durch die erhöhte Pendlerpauschale dienen.

Über die vorgeschlagenen Änderungen stimmen noch in dieser Woche  Bundestag und Bundesrat ab.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 18.12.2019 (ImA)


Verfahrensrecht | Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau (BMF) - NWB Datenbank

cash-coins-money-259165Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 146b AO veröffentlicht ( :054).

Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. (BGBl. S. 3152) ist § 146b AO - neu - eingefügt worden. Dieser regelt die sog. "unangekündigte Kassennachschau", die seitens der Finanzämter seit dem 01.01.2018 durchgeführt werden darf.

Der AEAO zu § 146b, also die verwaltungsinternen Anweisung, die das Finanzamt im Rahmen der  Kassen-Nachschau zu beachten hat, wurde wie folgt gefasst:

  1. Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel). Der Amtsträger kann u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt (vgl. , BStBl 1990 II S. 109; v.  - VIII R 109/70, BStBl 1976 II S. 210; v.  - I R 216/72, BStBl 1975 II S. 96; v.  - IV R 57/67, BStBl 1970 II S. 125). Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
  2. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht. Wird eine andere Finanzbehörde mit einer Kassen-Nachschau beauftragt, findet § 195 Satz 2 AO sinngemäß Anwendung. Die Kassen-Nachschau wird nicht angekündigt.
  3. Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen Amtsträger während der üblichen Geschäftsund Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, die land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich vom Steuerpflichtigen genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen nicht im Eigentum der land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Kassen-Nachschau nicht. Das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
  4. Sobald der Amtsträger der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen auffordert, das elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Führung des elektronischen Aufzeichnungssystems erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen, Einsichtnahme in die digitalen Daten oder deren Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangt oder den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen, hat er sich auszuweisen. Ist der Steuerpflichtige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO) nicht anwesend, aber Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen, hat der Amtsträger sich gegenüber diesen Personen auszuweisen und sie zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau aufzufordern. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO). Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z.B. auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.
  5. Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann (z.B. mündlich mit Vorzeigen des Ausweises). Nachdem der Amtsträger sich ausgewiesen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Das Datenzugriffsrecht ergibt sich bei der Kassen- Nachschau aus § 146b Abs. 2 Satz 2 AO. Der Steuerpflichtige hat nach § 146b Abs. 2 AO ab dem  auf Verlangen des Amtsträgers für einen vom Amtsträger bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen zu gewähren. Der Amtsträger kann in diesen Fällen auch schon vor dem  verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Nach dem sind die digitalen Aufzeichnungen über die digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Sofern eine digitale Schnittstelle vor dem vorhanden ist, kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen eine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle erfolgen. Auf Anforderung des Amtsträgers sind die Verfahrensdokumentation zum eingesetzten Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen, d.h. es sind Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durchgeführte Programmänderungen vorzulegen. Darüber hinaus sind Auskünfte zu erteilen. Bei Nichtanwesenheit des Steuerpflichtigen gelten die dargestellten Mitwirkungspflichten für Personen i.S.d. Nr. 4 Satz 2 des AEAO zu § 146b entsprechend.
  6. Zu Dokumentationszwecken ist der Amtsträger berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder nach dem  der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger nach § 146b Abs. 3 AO ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Die Entscheidung zum Übergang zu einer Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Anlass zur Beanstandung kann beispielsweise auch bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung oder Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht vorgelegt werden können. Der Übergang zu einer Außenprüfung ist regelmäßig geboten, wenn die sofortige Sachverhaltsaufklärung zweckmäßig erscheint und wenn anschließend auch die gesetzlichen Folgen der Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen. Der Beginn einer Außenprüfung nach erfolgter Kassen-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Der Übergang zur Außenprüfung ist dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Nach § 146b Abs. 3 Satz 2 AO ist der Steuerpflichtige auf diesen Übergang schriftlich hinzuweisen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang von Außenprüfungen. Bei einem sofortigen Übergang zur Außenprüfung ersetzt der schriftliche Übergangshinweis die Prüfungsanordnung. Für die Bekanntgabe des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Vorschriften für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung entsprechend. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bei Durchführung der Kassen-Nachschau nicht anwesend ist.
  7. Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung i.S.d. §§ 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere § 147 Abs. 6, §§ 201 und 202 AO keine Anwendung. Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen aufgrund der Kassen-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).
  8. Der Beginn der Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO nicht. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Kassen-Nachschau nicht aufgehoben werden. Im Anschluss an eine Kassen-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.
  9. Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem Einspruch angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau, es sei denn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO). Mit Beendigung der Kassen-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Kassen-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Kassen-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Außenprüfungsanordnung entsprechend (vgl.AEAO zu § 196).

QUELLE: BMF Bundesministerium der Finanzen


FG Münster | keine Haftung für Steuerzahlungen im vorläufigen Insolvenzverfahren

447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deIn einem Beschluss über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides hat das FG Münster jetzt (vorläufig) den Klägern Recht gegeben (FG Münster, Beschluss vom 03.04.2017 - 7 V 492/17 U). Diese waren Geschäftsführer einer GmbH und hatten  die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH in Eigenverwaltung beantragt. Das Gericht hatte darauf die vorläufige Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung angeordnet und alle Zahlungen der Geschäftsführer für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters  abhängig gemacht.

Der Sachwalter teilte daraufhin den Geschäftsführern schriftlich mit, dass er der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung widerspreche. Tatsächlich zahlte die Geschäftsführung dann auch keine Umsaztsteuerbeträge, die im vorläufigen Insolvenzverfahren fällig geworden waren. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  erließ  das zuständige Finanzamt einen  Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführer und verlangte von ihnen als Haftungsschuldner die Zahlung der rückständigen Umsatzsteuerbeträge.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte der Geschäftsführer gegen das Finanzamt und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides. Diesem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FG Münster mit dem o.g. Beschluss stattgegeben. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht somit noch aus.

Dazu führte das Gericht sinngemäß aus:

Die Geschäftsführer der GmbH waren zwar nach den steuerlichen Regelungen verpflichtet, die Umsatzsteuerbeträge bei Fälligkeit aus dem GmbH-Vermögen zu bezahlen, ggf. auch nur quotal, soweit bei Gleichbehandlung aller Gläubiger das Geld reicht. Die Nichtzahlung war also eine steuerliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich auch eine Haftung begründen kann. Dies gelte nach Rechtssprechung des BFH auch im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Allerdings haben sie ihre Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt, denn aufgrund der Anordnung des Gerichtes durften die Geschäftsführer ohne Zustimmung des Sachwalters keine Steuerbeträge entrichten. Das Befolgen dieser Anordnung könne aber kein vorwerfbares grobes Verschulden der Geschäftsführer begründen, das zur HAftung führe.

ANMERKUNG: Es ist streitig, ob das Insolvenzgericht überhaupt berechtigt ist, solche selektiven Zustimmungvorbehalte wie vorliegend anzuordnen. Die Insolvenzgerichte sehen dies unterschiedlich (bejahend z.B. AG Heilbronn 23.3.2016 - 12 IN 149/16; verneinend z.B. AG Hannover 8.8.2015 - 909 IN 264/15). Das Finanzgericht sah die Frage der Zulässigkeit des Zustimmungsvorbehaltes aber als nicht relevant für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer an.

 

 

 

 

 

 

 


BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der BFH hat seine strikte Haltung zur Geschäftsführerhaftung durch ein Urteil vom 27.09.2017  erneut bestätigt. Demnach ist der Geschäftsführer auch bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters verpflichtet, die fälligen Steuerbeträge aus Mitteln der insolventen GmbH zu bezahlen. Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.

2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden. 

BFH, Urteil vom 26.9.2017 - VII R 40/16

Diese Haltung ist für die Praktiker kaum nachvollziehbar, weil sie den Geschäftsführer regelmäßig dazu bringt, sich in andere Haftungsfallen zu begeben, nämlich aus Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Insolvenzmasse (Massesicherungspflicht gem. § 15a InsO) und des Verbots unerlaubter Zahlungen i.S.v. § 64 GmbHG. Der BFH vertritt konsequent die Auffwegen Insolvenz geschlossenassung, dass die Pflicht zur Steuerzahlung allen anderen Pflichten vorgeht. Tatsächlich bringt diese Haltung keinen erkennbaren Nutzen für den Fiskus: Wenn solche Steuerforderungen nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beglichen werden, werden sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar und müssen durch den Fiskus an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.  Solche Verfahren werden regelmäßig auch eröffnet, weil der Anfechtungsanspruch gegenüber dem Finanzamt die Kosten des Verfahren in der Regel abdeckt. Für den Fiskus also ein Nullsummenspiel, für den Geschäftsführer eine unnötige Haftungsverschärfung.


Neues zu "Bauträgerfällen": BFH entscheidet zur Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung

447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.deMit Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16 und V R 24/16 hat der V. Senat des Bundesfinanzhofes im Rahmen eines so.g Bauträgerfalles wie folgt entschieden:

1.  Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

2. Das Finanzamt hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 S.3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung kommt es nicht an.  (Leitsätze des Gerichtes)

Im Rechtsstreit lag die Grundkonstellation jedes Bauträgerfalles vor: Eine Bauträger GmbH hatte sog. "Bauträger-Kaufverträge" mit Erwerbern von Eigentumswohnungen geschlossen und sich verpflichtet ein entsprechendes Mehrfamilienhaus zu bauen.

Die GmbH hatte Bauleistungen an einen Putz-Unternehmer vergeben. Alle Beteiligten waren davon ausgegangen, dass die Leistungen des Putz-Unternehmers gem. § 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft / Reverse Charge) zu besteuern seien und die Leistungen in Rechnungen und Steuererklärungen (hier 2012)  entsprechend behandelt.

Inzwischen hatte der BFH am 22.08.2013 (V R 37/10) entschieden, dass § 13b UStG auf sog. Bauträgerfälle nicht anzuwenden sei, also das leistende Bauunternehmen seine Leistungen unter USt-Ausweis abzurechnen und die Steuer für eigene Rechnung abzuführen habe.

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat die Bauträger-GmbH im vorliegenden Fall ihre Umsatzsteuererklärungen für 2012 berichtigt und die für das Putz-Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert. Das FA hat daraufhin dem Putzunternehmer mitgeteilt, dass die Bauträger GmbH die für ihn gezahlte USt zurückgefordert habe und er nunmehr die USt selbst zu zahlen habe.

Streitig waren im weiteren Verfahrenslauf dann  zwei Punkte:

  • Kann das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer ändern?
  • Muss das Finanzamt an Zahlung statt die Abtretung der Umsatzsteuerforderung annehmen, die der Putz-Unternehmer gegenüber der Bauträger GmbH hat, weil er seine ursprüngliche Rechnung nunmehr um den Umsatzsteuerbetrag erhöhen kann?

Der BFH hat beide Fragen mit Ja beantwortet. Wenn der leistende Putz-Unternehmer das Recht habe, die zusätzlich auszuweisende Umsatzsteuer bei der Bauträger GmbH nachzufordern, könne auch das Finanzamt die Umsatzsteuer gegen ihn festsetzen, sei dann aber auch verpflichtet erfüllungshalber für die Steuerschuld die Abtretung der  Rechnungsforderung aus der Umsatzsteuer  anzunehmen.

Dabei  ist vor allem bemerkenswert, dass der BFH offenbar davon ausgeht, dass immer ein Anspruch des leistenden Unternehmers auf eine Entgelterhöhung im Wege der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB bestehe. Genaus diese Frage ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung gegenwärtig kontrovers, aber noch nicht höchstrichterlich entschieden. (vgl. LG Köln  v. 30.10.2015 - 7 O 103/15 vs. LG  Düsseldorf, Urteil vom 5. 2. 2016 - 33 O 86/15).


FG Köln: Umsatzsteuerschulden für verheimlichte Einnahmen sind keine Masseverbindlichkeiten

BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas FG Köln hat in einem Urteil  vom 09.12.2016 (7 K 1860/16)  in einem Fall entschieden, in dem der Insolvenzschuldner im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit Einnahmen verschwiegen hatte. Das zuständige Finanzamt hatte die darauf entfallenden Umsatzsteuern gegen die Insolvenzmasse festgesetzt. Der Insolvenzverwalter hatte dagegen geklagt.

Das FG Köln hat nunmehr festgestellt: Wenn der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt gegenüber einen Teil der von ihm erzielten Einnahmen aus einer freigegebenen fortgeführten selbständigen Tätigkeit verheimlicht,  sind die darauf entfallenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des §  55 InsO. Nach der Auffassung des Gerichtes stehe es  nicht in der Rechtsmacht des Schuldners, am Insolvenzverwalter vorbei die Insolvenzmasse zu belasten.

Das vollständige Urteil gibt es hier: FG Köln, Urteil vom 09.12.2016 - 7 K 1860/16.

Die Revision ist zugelassen


Umsatzsteuer/Insolvenzrecht; Uneinbringlichkeit von Forderungen bei Insolvenzeröffnung (FG)

Die Forderungen eines Konzernunternehmens gegen ein anderes Konzernunternehmen werden spätestens in dem Augenblick der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des anderen Konzernunternehmens uneinbringlich. Das gilt auch, wenn der Forderungsgläubiger zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dem Leistungsempfänger gegenüber Verbindlichkeiten hat, aber aus außersteuerlichen Gründen die Aufrechnung nicht erklärt (FG Saarland, Urteil v. 13.07.2016 - 1 K 1132/13 ; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin (GmbH) erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen an eine Schwestergesellschaft der Muttergesellschaft der Klägerin. Über deren Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin buchte die Klägerin die Forderungen gegenüber der Schwestergesellschaft aus und berichtigte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung. Das FA vertrat die Auffassung, dass keine die Korrektur rechtfertigende „Uneinbringlichkeit” im Sinne des § 17 UStG vorgelegen habe. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB bestanden, da die Schwestergesellschaft ihrerseits Forderungen gegen die Klägerin gehabt habe.
Hierzu führten die Richter des FG Saarland weiter aus:
Die Klägerin ist zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit berechtigt (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG ).
Spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Leistungsempfängers werden unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote die Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner in voller Höhe uneinbringlich .
Die fehlende Erklärung der Aufrechnung gem. § 388 BGB trotz bestehender Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB steht der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht entgegen. Das bloße Bestehen einer Aufrechnungslage ohne die gestaltende Willenserklärung der Erklärung der Aufrechnung zieht keinerlei Erfüllungswirkung nach sich.
Eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufrechnung besteht nicht.
Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht gesehen werden. Es handelt sich vielmehr um eine nachvollziehbare Entscheidung aus unternehmerischen Gründen, der die steuerliche Anerkennung nicht zu versagen ist.
Hinweis: 
Das FG lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der höchstrichterlich – soweit ersichtlich – bislang nicht entschiedenen Frage zu, ob eine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG vorliegt, wenn die Aufrechnung trotz bestehender Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB aus außersteuerlichen unternehmerischen Gründen nicht erklärt wird.
Quelle: FG des Saarlandes, Urteil v. 13.07.2016 - 1 K 1132/13 ; NWB-Datenbank (Sc)


EuGH: Rechnungsberichtigung wirkt auf das ursprüngliche Rechnungsdatum zurück

clause-684509_640Fehlen in einer Rechnung umsatzsteuerlich zwingende Angaben, z.b. die USt-ID des Lieferanten, können diese zwar nachgeholt werden, allerdings geht der deutsche Fiskus davon aus, dass dann der Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt des Nachholen, nicht zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rechnungsdatums geltend gemacht werden kann. Dem hat der EuGH jetzt widersprochen (EuGH, Urteil v. 15.09.2016 - C-518/14 (Sc))

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Klägerin machte für die Jahre 2008 bis 2011  einen Vorsteuerabzug aus den ihren Handelsvertretern erteilten Provisionsabrechnungen sowie aus den Rechnungen eines Werbegestalters geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das FA fest, dass ein Vorsteuerabzug aus den Abrechnungen nicht möglich sei, da diese keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers enthielten. Noch während der Außenprüfung ergänzte die Klägerin die Dokumente um die Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Das FA ließ den Vorsteuerabzug in den Streitjahren nicht zu, da die Voraussetzungen erst zum Zeitpunkt der Berichtigung der Rechnungen, d. h. im Jahr 2013, vorlagen. Das FG Niedersachsen beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  • Ist die vom EuGH festgestellte Ex-nunc-Wirkung einer erstmalige Rechnungserstellung für den – hier vorliegenden – Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung insoweit relativiert, als der EuGH in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?
  • Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten, oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt?

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:
Das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden.
Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. Der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Angaben enthält, stellt eine formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar.
Mit diesem Urteil widerspricht der EuGH deutschem Recht, nachdem bei der Berichtigung einer Rechnung durch Hinzufügung einer in der ursprünglich ausgestellten Rechnung fehlenden Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer das Recht auf Vorsteuerabzug erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden kann.

QUELLE: NWB.de