Koalitionsausschuss: Die steuerlichen Hilfen greifen zu kurz
Die Koalition hat sich auf weitere Hilfen für Betroffene in der Corona-Pandemie geeinigt. Sie wollen damit die negativen Folgen der Corona-Pandemie für Familien, Geringverdiener, Wirtschaft und Kultur abfedern. Mehr als 10 Mio. € wollen Union und SPD aufwenden, um diejenigen, die besonders von der Pandemie betroffen sind, zu unterstützen. Darauf haben sie sich am 3.2.2021 geeinigt. Sie haben insbesondere Folgendes beschlossen (vgl. Ergebnispapier des Koalitionsausschusses vom 3.2.2021): Steuerlicher Verlustrücktrag Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. €) angehoben werden. Bereits im Vorjahr wurden die Grenzen von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) auf 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. €) angehoben. Die neue betragsmäßige Anhebung kann Unternehmen zwar mehr Liquidität verschaffen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn sie im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet haben. Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) wäre es wünschenswerter gewesen, wenn der zeitliche Rücktragszeitraum ausgeweitet worden wäre. Das hätte vor allem eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gestützt, wie der DStV in seinen Stellungnahmen S 04/20 und S 06/20 zu den beiden Corona-Steuerhilfegesetzen sowie als Sachverständiger in den öffentlichen Anhörungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags herausgestellt hatte. Coronazuschuss Erwachsene, die Grundsicherung empfangen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €. Diese sollen die Mehrbelastung, die durch die Corona-Pandemie entsteht, abfedern. Kinderbonus Pro Kind wird auf das Kindergeld auch 2021 wieder ein einmaliger Kinderbonus gewährt. Dieser soll 150 € betragen. Auf die Grundsicherung soll der Bonus nicht angerechnet werden. Erleichterter Zugang zur Grundsicherung Die Bundesregierung hatte bereits krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Steuerpflichtigen mit kleinen Einkommen den Zugang zu Hartz-IV erleichtert. Dieser erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll nun bis 31.12.2021 verlängert werden. So müssen sich etwa Solo-Selbstständige, die krisenbedingt Grundsicherung benötigen, nicht grundsätzlich in branchenfremde Jobs vermitteln lassen. Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gastronomie besonders unter den derzeitigen Restriktionen leidet. Diese Steuersenkung greift nur für Speisen. Nicht betroffen ist die Abgabe von Getränken. Unterstützung der Kulturschaffenden Um Kunst und Kultur einen Neustart nach der Krise zu ermöglichen, wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ aufgelegt. Dafür wird 1 Mrd. € eingeplant. QUELLE: Deutscher Steuerberaterverband dstv.de Wegen weiterer steuerlicher Hilfeleistungen hatten wir hier schon berichtet.
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Aktuelle Corona-Gesetzgebung: Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Der Bundestag hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist beschlossen. Mit dem Gesetz sollen u.a. die Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019 verlängert werden, Steuernachzahlungen erst später zu verzinsen sein, sowie die Insolvenzantragspflicht länger ausgesetzt werden.
Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für das Jahr 2019
Regulär sind Steuererklärungen von steuerliche beratenen Bürgern mit Ablauf des Monats Februar 2021 abzugeben. Für den Besteuerungszeitraum 2019 wird diese Frist um sechs Monate bis zum verlängert. Gleichzeitig soll auch die regulär bis zum 31.03.2021 zinsfreie für Nachzahlugen für Besteuerungszeitraum 2019 auch um sechs Monate verlängert werden (geplanter neuer Beginn des Zinslaufs: ). Dies betrifft auch Zinsen auf Steuererstattungen.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Weiterhin ist geplant, auch die Insolvenzantragspflicht bis zum für die Unternehmen auszusetzen, die staatliche Hilfeleistungen aus den Covid-19-Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist , dass die Hilfsanträge im Zeitraum vom bis zum gestellt (worden) sind.
Wenn es rechtlichen gründen oder weil die Antragsplattformen technisch noch nicht verfügbar sind, gilt die Aussetzung auch bei Versäumung der Antragsfrist, wenn ein begründeter Anspruch auf die Hilfeleistung besteht. Damit fallen faktisch lediglich die Unternehmen heraus, die keine begründete Aussicht auf entsprechende Liquiditätshilfen haben.
Anfechtungsschutz für corona-bedingte Stundungen
Ebenfalls im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren soll auch der Anfechtungsschutz für Stundungen: verlängert werden. Demnach sollen die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen, die wegen der Corona-Pandemie gestundet wurden, a als nicht gläubigerbenachteiligend eingestuft werden, wenn diese bis zum 28.02.21 beantragt wurden. Gleiches gilt für entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen.
Der Bundesrat muss dem Gesetzt noch zustimmen, was frühestens am 12.02.21 erfolgen kann. Man geht aber davon aus, dass die Zustimmung erfolgt.
Quelle: BT-Drucks. 19/26245 (il)
NEU ab 2021: Außergerichtliches Sanierungsverfahren mit Restrukturierungsplan
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) soll am in Kraft treten.
Die Bundesregierung wollte einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen wurde als wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs bezeichnet. Bisher bestanden für außergerichtliche Sanierungen keine einheitlichen Regelungen, insbesondere auch kein dem Insolvenzplan ähnliches Instrument.
Das Gesetz umfasst u.a.:
- Zahlreiche Änderungen verschiedener Gesetze (u.a. Änderung der Insolvenzordnung, Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, Änderungen des BGB, HGB, AktG).
- Die Neueinführung des Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz - StaRUG)
- Mit der Einführung eines „vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens“ wird die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie EU 2019 / 1023 in deutsches Recht umgesetzt.
- Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen (§81 StaRUG).
- Die Regelungen sollen auch zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. Dazu wurden befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung geschaffen.
- Beschlossen wurden zudem Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens.
Quelle: TOP 42 Bundesrat online, Bundestag online (JT)
Fundstelle: NWB Datenbank (www.datenbank.nwb.de) NWB XAAAH-67458
Neue Corona-Hilfen für Unternehmen geplant (BMF)
Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen in der Corona-Pandemie gezielt zu helfen, bringt die Bundesregierung umfassend erweiterte Unterstützung auf den Weg. Dazu zählen außerordentliche Hilfen für alle, die direkt von erneuten vorübergehenden Schließungen betroffen sind. Die Schnellkredite der KfW sollen zudem auch für kleine Unternehmen geöffnet und die Überbrückungshilfen nochmals verbessert und verlängert werden.
Das BMF informiert auf seiner Website über die drei Säulen der neuen Hilfen:
Außerordentliche Wirtschaftshilfe
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten sollen eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 % ihres Umsatzes von November 2019 erhalten können. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt werden soll sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, sollen die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab gelten. Soloselbständige sollen das Wahlrecht haben, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.
- Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.
- Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
- Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.
KfW-Schnellkredite
- Den KfW-Schnellkredit sollen künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen können. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019.
- Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW unter corona.kfw.de.
Überbrückungshilfe
- Die Überbrückungshilfe soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden.
- Das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe wird zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An den Details wird noch gearbeitet.
QUELLE: BMF online