Das BMF hat eine Verlängerung der Regelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Unter anderem die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Das vom BMF veröffentlichte Schreiben ist eine Ergänzung des : 002 ( :025).

Das BMF ergänzt u.a. um folgende Inhalte:

  • Stundung im vereinfachten Verfahren. Auf Antrag werden Stundungen bis ( in Ausnahmefällen bis unter Ratenzahlungen) gewährt,
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren: Bis zum soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom bis zum entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen,
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können (Ziffer 3 des .
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen: Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den hinaus.
HinweisDas vollständige BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB Datenbank (www.datenbank.nwb.de) NWB MAAAH-67466