Der Bundestag hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist beschlossen. Mit dem Gesetz sollen u.a. die Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019 verlängert werden, Steuernachzahlungen erst später zu verzinsen sein, sowie die Insolvenzantragspflicht länger ausgesetzt werden.
Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für das Jahr 2019
Regulär sind Steuererklärungen von steuerliche beratenen Bürgern mit Ablauf des Monats Februar 2021 abzugeben. Für den Besteuerungszeitraum 2019 wird diese Frist um sechs Monate bis zum verlängert. Gleichzeitig soll auch die regulär bis zum 31.03.2021 zinsfreie für Nachzahlugen für Besteuerungszeitraum 2019 auch um sechs Monate verlängert werden (geplanter neuer Beginn des Zinslaufs: ). Dies betrifft auch Zinsen auf Steuererstattungen.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Weiterhin ist geplant, auch die Insolvenzantragspflicht bis zum für die Unternehmen auszusetzen, die staatliche Hilfeleistungen aus den Covid-19-Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist , dass die Hilfsanträge im Zeitraum vom bis zum gestellt (worden) sind.
Wenn es rechtlichen gründen oder weil die Antragsplattformen technisch noch nicht verfügbar sind, gilt die Aussetzung auch bei Versäumung der Antragsfrist, wenn ein begründeter Anspruch auf die Hilfeleistung besteht. Damit fallen faktisch lediglich die Unternehmen heraus, die keine begründete Aussicht auf entsprechende Liquiditätshilfen haben.
Anfechtungsschutz für corona-bedingte Stundungen
Ebenfalls im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren soll auch der Anfechtungsschutz für Stundungen: verlängert werden. Demnach sollen die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen, die wegen der Corona-Pandemie gestundet wurden, a als nicht gläubigerbenachteiligend eingestuft werden, wenn diese bis zum 28.02.21 beantragt wurden. Gleiches gilt für entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen.
Der Bundesrat muss dem Gesetzt noch zustimmen, was frühestens am 12.02.21 erfolgen kann. Man geht aber davon aus, dass die Zustimmung erfolgt.
Quelle: BT-Drucks. 19/26245 (il)