Mit einem aktuellen Anwendungserlass vom 04.03.2016 hat das BMF sich zur einkommensteuerlichen Behandlung von Entschädigungen geäußert, die im Zusammenhang mit Entlassungen gezahlt werden.

Für diese Entschädigungen, die grundsätzlich steuerpflichtig sind, kann  ein günstiger Steuertarif (die sog. Fünftel-Regelung) angewendet werden, wenn es durch die Zahlung der Entschädigung zu einer Zusammenballung mit anderen (laufenden) Einkünften kommt, so dass die Steuerprogression wirkt. Durch die Fünftel-Regelung wird die Wirkung der Progression dann abgemildert.

Eine Zusammenballung hat die Finanzverwaltung bisher nur angenommen, wenn die Entschädigung in einem Veranlagungsjahr zugeflossen ist. Nunmehr wurde klargestellt: Die Aufteilung auf zwei Steuerjahre ist unschädlich, wenn eine geringfügige Zahlung von nicht mehr als 10% des gesamten Entschädigungsbetrages in einem Jahr und der Rest in einem  anderen Jahr gezahlt wird. Darüberhinaus können auch zusätzliche Leistungen, die als “soziale Fürsorge” des Arbeitgebers für eine Übergangszeit gedacht sind, tarifbegünstigt besteuert werden.

Das BMF-Schreiben stehet hier zum Download zur Verfügung.