Leitsatz: Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO. BGH, Urteil vom 26. April 2018 – IX ZR 238/17 – Volltext: IX ZR 238/17

über Geschäftsführer haftet bei Eigenverwaltung wie ein Insolvenzverwalter — Insolvenzrecht