Handwerk fordert Reform des Insolvenzrechtes ohne Fiskusprivileg. — Handwerk und Gewerbe - News

Gegen eine Wiedereinführung des sogenannten Fiskusprivilegs im Insolvenzrecht, wie sie das Bundesfinanzministerium plant, hat sich ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke im Gespräch mit der Süddeutschen Zeitung (23. Juli 2010) ausgesprochen. Schwannecke wörtlich: "Die Reform kann nur gelingen, wenn Privilegien innerhalb des Gläubigerkreises ausgehoben werden".

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt und fordert eine Reform des Insolvenzrechtes, die auf Vereinfachung setzt. Der Erfolg insbesondere des Insolvenzplanverfahrens hänge demanch maßgeblich von der Einigungsbereitschaft und der fairen Lastenverteilung der Gläubiger ab. Die Wiedereinführung des Fiskusprivilegs würde nach Ansicht des ZDH dieses Prinzip von Grund auf torpedieren. 

Holger Schwannecke, ZDH-Generalsekretär: "Die Reform des Insolvenzrechtes kann nur gelingen, wenn sämtliche Privilegien innerhalb des Gläubigerkreises aufgehoben werden. Das sichert in der Praxis auch Handwerksbetrieben die Begleichung noch offener Forderungen."

Handwerk fordert Reform des Insolvenzrechtes ohne Fiskusprivileg. — Handwerk und Gewerbe - News.


Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Häusliches Arbeitszimmer wieder leichter steuerlich absetzbar! Mit Pressemitteilung vom 29.7.2010 hat das BVerfG mitgeteilt, dass es bereits am 6.7.2010 (2 BvL 13/09) beschlossen hat, dass die Neuregelung zur Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wie sie seit dem Veranlagungsjahr 2007 galt, verfassungswidrig ist.  

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen.

Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.

Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.

In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

 QUELLE: BVerG Pressemitteilung 55/2010 vom 29.7.2010


Insolvenzrecht: Insolvenzfestigkeit der Lastschrift per Einzugsermächtigung (BGH)

Der IX. Zivilsenat, der für das Insolvenzrecht zuständig ist, und der XI. Zivilsenat, für Bankrecht zuständig,  haben in zwei Urteilen, die jeweils vom anderen Senat mitgetragen werden, einheitliche Rechtsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit einer mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlung entwickelt und damit bislang bestehende Differenzen in der Rechtsprechung beider Senate ohne Anrufung des Großen Senats beigelegt (BGH, Urteil v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07 u. IX ZR 37/09).

Hintergrund: Bei einer Einzugsermächtigungslastschrift tritt nach der sog. Genehmigungstheorie die Erfüllung der Forderung des Gläubigers erst mit der Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner ein. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, bevor dieser die Lastschriften genehmigt, kann der Insolvenzverwalter grds. den noch nicht genehmigten Lastschriften widersprechen.

Hierzu führt der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat aus: Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen kann auch eine konkludente - also durch schlüssiges und ständiges Verhalten -  Genehmigung der Belastungsbuchung in Betracht kommen (z.B. im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder bei Steuervorauszahlung), wenn der Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug bereits genehmigt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird.

Der für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat führt hierzu aus: Der Insolvenzverwalter darf in Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen nicht schematisch allen noch nicht durch den Schuldner genehmigten Lastschriften widersprechen, er muss vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens beachten. Solange die Lastschriften nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, ist allein dem Schuldner die Entscheidung über die Genehmigung vorbehalten. Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag ("Schonvermögen") nicht übersteigt, darf der Verwalter daher den Lastschriften nicht widersprechen. Aber auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner vielmehr Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen.

Anmerkung: Der XI. Zivilsenat weist in seiner o.g. Entscheidung (Az. XI ZR 236/07) auch darauf hin, dass es der Kreditwirtschaft unter der Geltung des neuen Zahlungsverkehrsrechts (§§ 675c ff. BGB) - anders als nach der bisherigen Rechtslage - nunmehr freisteht, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von der Genehmigungstheorie abweichende Parteivereinbarung zu treffen. Autorisiert der Zahlungspflichtige mit der dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung zugleich auch seine Bank, die Zahlung auszuführen, ist die Belastungsbuchung auf seinem Konto von Anfang an wirksam. Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift hätten alle auf diesem Wege bewirkten Zahlungen auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird beziehungsweise im Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Das Recht des Zahlers gemäß § 675x BGB, binnen acht Wochen nach der Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt nicht in die Insolvenzmasse, so dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis erlangt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 152/2010


(Vorläufig) wieder voller Verlustabzug beim GmbH-Gesellschafter nach Insolvenz

Verluste aus GmbH-Beteiligung
vorläufig wieder voller Verlustabzug

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Nichtanwendungserlass wieder aufgehoben. Nachdem der BFH entschieden hatte, dass ein GmbH-Gesellschafter seinen Verlust aus einer GmbH-Beteiligung in vollem Umfang geltend machen könne, wenn er aus der Beteiligung zuvor keine Einnahmen erzielt habe, hatte das BMF dieses Urteil für die Finanzämter für nicht anwendbar erklärt.

Jetzt hat das BMF mit Erlass vom 28.6.2010 diesen Nichtanwendungserlass wieder zurückgenommen.

Hintergrund ist, dass im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eine neue gesetzliche Regelung beasichtigt ist, die der vom vom BFH vertretenen Auffassung einen Riegel vorschiebt. Danach würden solche Verluste nur noch im Rahmen des sog. Teilabzugs mit 40% anerkannt werden können. Das bedeutet aber im Ergebnis, dass sich Steuerpflichtige, die ihre GmbH-Beteiligung durch ein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation verloren haben, weiterhin auf das BFH-Urteil vom 28.06.2009 berufen und so den vollen Verlustabzug erhalten können, solange die Neuregelung nicht in Kraft tritt.

Das Jahressteuergesetz 2010 soll nach jetziger Planung am 29.10.2010 im Bundestag die 2.und 3. Lesung erfahren und dann am 26.11.2010 im Bundesrat beraten und verabschiedet werden.


Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

"BFH Urteil, Umsatzsteuer nach Freigabe"Der BFH hat mit Urteil vom 17.03.2010 einen Fall entschieden, bei dem der Insolvenzverwalter bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den früheren Hotelbetrieb des Schuldners freigegeben hatte, dieser damit also weiter wirtschaften durfte und daraus Umsatzsteuerverbindlichkeiten entstanden sind. 

Dabei versuchte das Finanzamt, den Insolvenzverwalter für die Steuerschulden heranzuziehen, weil dieser dem Schuldner Gegenstände überlassen hatte, die zur Insolvenzmasse gehörten, nämlich die Ausstattung des Hotelbetriebes, nicht aber das Hotegebäude selbst, weil es nicht zur Insolvenzmasse gehörte. Der Tenor des Urteils:

"Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil der Schuldner dabei mit Billigung des Insolvenzverwalters u.a. auch Massegegenstände verwendet ."

Der Sachverhalt:

Der Schuldner M betrieb ein Hotel mit Restaurant. Am 4.3.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am gleichen Tag teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er den Hotelbetrieb aus dem Insolvenzbeschlag freigebe und der Schuldner berechtigt sei, diesen im eigenen Namen fortzuführen. Der Insolvenzverwalter überließ ihm dabei die Ausstattung des Hotels, Restaurants und der Küche und verwies darauf, dass daran Sicherungsrechte von Gläubigern zu berücksichtigen seien. Weiterhin wies er Herrn M darauf hin, dass dieser verpflichtet sei, alle Verbindlichkeiten, die daraus entstünden aus den Einnahmen des Hotelbetriebs zu bezahlen. Besonders bedeutsam war dabei, dass zwar das Inventar und die Küche zur Insolvenzmasse gehörten, nicht aber das Hotelgebäude selbst.

Nachdem aus dem weitergeführten Betrieb Umsatzsteuerverbindlichkeiten entstanden waren, vertrat das Finanzamt die Meinung, dass die Freigabe des "Hotelbetriebs" rechtlich nicht möglich gewesen sei und setzte die Umsatzsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter fest. Der Verwalter legte Einspruch ein, das Klageverfahren vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Finanzamt ging in die Revision vor dem BFH.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und gab damit dem Insolvenzverwalter Recht.  Nach Auffassung des BFH genügte es nach der bis zum 30.06.2007 geltenden Rechtslage nicht, dass der Schuldner Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehörten nutzte, um die aus dieser Nutzung entstehenden Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO einzustufen.    

 Diese Schlussfolgerung gründete sich vor allem darauf, dass Masseverbindlichkeiten nur solche Schulden sein können, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung der Masse erzielt oder durch die Verwertung der Masse ausgelöst wurden. Das war in diesem Fall aber nicht gegeben. Der BFH führte weiter aus, dass das bloße Dulden einer Tätigkeit des Insolvenzschuldners keine Masseverbindlichkeit auslösen könne. Da der Schuldner im Übrigen gegenüber seinen Kunden eine einheitliche "Hotel-Dienstleistung" erbracht habe, gebe es auch keine Möglichkeite, die Umsatzsteuerschuldne auf die Nutzung des Hotelgebäudes und des Inventars und der Küche aufzuteilen.

Hinweis:

Dieser Fall wurde für die bis zum 30.06.2007 geltende Rechtslage entschieden. Seit dem 1.7.2007 hat   der Gesetzgeber die Gesetzeslage neu geregelt. Er hat deshalb in § 35 InsO einen Abs. 2 eingefügt, wonach der Insolvenzverwalter zu erklären hat, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.