BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDas Urteil vom 23. Februar 2012 IV R 19/08: Der BFH musste entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, von dem dann die Investitions bezahlt wurde, sowie auch die Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Es ging also um einen Anwendungsfall von § 4 Abs. 4a EStG.

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist gem.  § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr Entnahmen getätigt hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist, er also “Überentnahmen” getätigt hat.

Ausgenommen von dieser Bbeschränkung sind die  Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, also für sog. Investitionsdarlehen. Im vorliegenden Fall wurden  Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto ausgezahlt, von dem in der Folgezeit nicht nur die Anlagegüter (also Investitionen), sondern auch sonstige Aufwendungen bezahlt. Es stellte sich im Verfahren also die  Frage, inwieweit die Darlehensmittel aus dem Investitionsdarlehen auch tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden. Davon hing der Umfang der abziehbaren Schuldzinsen ab.

Der BFH ist jetzt davon ausgegangen,  dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach der Auszahlung des Investitionsdarlehens über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit dem aufgenommenen Investitionsdarlehen  finanziert wurden. eine ähnliche Regelung wendete die Finanzaverwaltung bisher auch schon an.

Wenn der Zeitraum länger als als 30 Tage ist, muss der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und der Anschaffung der Investitionsgüter nachweisen.

Der BFH hat aber auch entschieden, dass auch Kontokorrentzinsen, die für die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbeschränkt abgezogen werden können. Die Aufnahme eines besonderen Investitionsdarlehens ist demnach nicht notwendig. Dies ist eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Praxis der Finanzämter.