Statt einem Fiskusvorrecht im Insolvenzverfahren drei kleine Vorrechte

Der  Gesetzentwurf der Bundesregierung zum sog. "Sparhaushalt" liegt jetzt endlich vor. Er heisst jetzt aber "Zukunftspakt"und ist technisch ein Haushaltsbegleitgesetz.

Neben herben Einschnitten in Sozialleistungen und  der neuen Luftverkehrsteuer, sind darin auch Änderungen im Insolvenzrecht enthalten, die den Fiskus künftig besser stellen sollen. Während bei den ersten Ideen zunächst die Wiedereinführung des früheren Fiskusvorrechts bei den Insolvenzforderungen beabsichtigt war, hat man jetzt an drei anderen Stellen Besserstellungen der öffentlichen Hand eingarbeitet, die ich hier kurz vorstellen und kommentieren will:

1. Der Insolvenzantrag von Finanzamt oder Krankenkasse wird nicht mehr unzulässig, wenn der säumige Schuldner nach dem Antrag die Forderung bezahlt (Anfügung bei § 14 Abs. 1 InsO)Zahlt ein Schuldner nach bisherigem Recht nach einem Insolvenzantrag die Forderung, derentwegen der Antrag gestellt wurde, so wird dem antragstellenden Gläubiger regelmäßig das Rechtsschutzintersse zu verneinen sein. Damit entfällt eine wesentliche Voraussetzung für eine Fortsetzung des Verfahrens und der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Das bestätigt auch die Bundesregierung in der Begründung Ihres Änderungsentwurfes, fügt aber gleichzeitig an, dass dies für Finanzbehörden und Steuerbehörden nicht gelten könne.
Begründung: Während jeder andere Gläubiger seine Geschäftsbeziehung zum säumigen Schuldner aufgeben könne, gälte dies für Finanzamt und Sozialversicherung nunmal nicht, so dass in dieser "Zwangsbeziehung" immer wieder neue Forderungen entstehen würden.  Vor diesem Hintergrund habe das Finanzamt ebenso wie die Sozialversicherungen ein besonderes Interesse, Klarheit über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu erhalten. Das ginge nur durch die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens. Originaltext der Gesetzesbegründung "Vor diesem Hintergrund dürften Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger die einzigen größeren Gläubigergruppen sein, bei denen trotz vollständiger Befriedigung ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht.

Die Argumentation ist abstrus: Armer Fiskus, er wird gewzungen Steuern zu erheben und muss mehr oder weniger wehrlos hinnehmen, dass immer wieder neue Steuern entstehen, auch wenn der Schuldner sie nicht mehr bezahlen kann.  Selbstverständlich ist es Wesen eines Zwangsverhältnisses, das man sich ihm nicht entziehen kann, und zwar beiderseitig: auch der Schuldner kann sich nicht entscheiden, ob er mit dem Finanzamt oder der Sozialversicherung "Geschäfte" machen möchte, und dies auch nicht in Situationen, in denen er wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten andere Geschäfte sehr wohl stoppen und Geschäftsbeziehungen beenden kann. In dieser Lesart ist also das Besteuerungsrecht nichts anderes als eine besondere Form des "Kontrahierungszwangs". Das öffentliche Recht der Erhebung von  Abgaben, ist also ein besonderer Nachteil  gegenüber der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit.
Kreativ! Bis man auf diese Idee kommt, wird der eine oder andere Rotwein getrunken werden müssen. Vielleicht ist das aber auch nur das Ergebnis chronischen Schlafmangels bei den langen Streitereien der Koalitionspartner und Ressortverantwortlichen. Nun, zumindest mit diesem Teil des Regierungsentwurfes dürften die Insolvenzverwalter und anderen Gläubiger gut leben können: Wird das Insolvenzverfahren nach einer durch den Insolvenzantrag erzwungen Zahlung des Schuldners fortgesetzt, ist diese vorherige Zahlung  mit Sicherheit anfechtbar und wird zurück zur Insolvenzmasse fließen müssen. Die öffentlichen Kassen haben nichts davon. Einnahmen werden daraus nicht generiert. Im Ergebnis dürfte es sich auch haushaltstechnisch um Luftbuchungen handeln. Das Einzige, was durch ein früher eingeleitetes Insolvenzverfahren "eingespart"wird, ist der Verlust zukünftiger Steuern, die man nach der Begründung des Regierungsentwurfes ohnehin nicht bekommen hätte.

2. Steuerverbindlichkeiten aus dem Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind künftig Masseverbindlichkeiten (Anfügung an § 55 Abs. 4 InsO)Die Steuern, die aus Geschäften des Unternehmens während des vorläufigen Insolvenzverfahrens entstehen, sollen zukünftig Masseverbindlichkeiten sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein sog. "starker" oder "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Nach geltender Rechtslage ist dies nur beim sog. "starken" vorläufigen Verwalter so, der im Ergebnis verwalten und verfügen darf, wie ein späterer endgültiger Insolvenzverwalter. Begründung für den jetzigen Änderungsentwurf: Der Gesetzgeber habe doch mit seiner Insolvenzrechtsreform erwartet, dass die Gerichte und Verwalter mit Jubel die Figur des "starken Verwalters" aufnehmen würden . Tatsächlich täte das aber keiner und deswegen müsse man dem einen Riegel vorschieben. Das ist Unsinn: Der Gesetzgeber, der über die Insolvenzrechtsreform von 1999 zuvor 15 Jahre lang beraten hat, wollte mit der Figur des "starken" Insolvenzverwalters vor allem die Schwächen des früheren "Sequesters" korrigieren, die immer dann zu Tage traten, wenn schnelle Entscheidungen über die Unternehmenszukunft bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu treffen waren. Nach dieser Motivation war und ist der "starke Verwalter" eine besondere Option, keinesfalls aber als Regelfall gedacht. Das danach eingeführte Wahlrecht "starker/schwacher Verwalter" ist also ausschließlich in der Verfahrensökonomie begründet und unterliegt somit den Entscheidungen des Gerichtes und den Grundsätzen der Gläubigerautonomie, weil es sich an der Vorteilhaftigkeit für die Gesamtgläubigerschaft orientiert. Die Rechtsfigur des "starken Verwalters" im Nachhinein als vorrangig fiskalisch motiviert umzudeuten, entspricht nicht der Rechtsgeschichte.

Besonders abstrus wird die weitere Gesetzesbegründung danach: "Zudem ist zu beobachten, dass  manche schwachen Verwalter ihre Rechtsstellung gezielt ausnutzen, um die Masse durch aktive Gestaltungen zulasten des Fiskus weiter anzureichern."  Zum einen ist der Verwalter selbstverständlich dazu da, seine Rechtsstellung aktiv zu nutzen um die Masse anzureichern. Das ist quais das Wesen seines Jobs. Tut er das nicht, begibt er sich in die persönliche Haftung für seine Unterlassung. Zum anderen ist es ein selbstverständliches Recht, im Rahmen aktiver Geschäftstätigkeit vorhandene Gestaltungsspielräume zu nutzen, die sich aus den geltenden Gesetzen ergeben. Dies im Nachhinein als eine Qualität "schwarzer Schafe" darzustellen, ist infam und dürfte den Berufsstand auf die Palme bringen. 

Unabhängig von den fadenscheinigen Begründungen wird diese Regelung auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Nachteile auslösen. Wird die Masse während des vorläufigen Insolvenzverfahrens weniger angereichert, wird es zu weniger Verfahrenseröffnungen kommen, was wiederum die Sanierungschancen des Unternehmens und die Befriedigungschancen aller Gläubiger erheblich negativ beeinflusst und dies m.E. in noch weit größerem Maße als ein Fiskusvorrecht bei den Insolvenzforderungen. Die Neuregelung des § 55 Inso greift bereits vor der Insolvenzeröffnung und verhindert in vielen Fällen die geordnete Regelung von Gläubigerinteressen.  Interessant ist: Der Gesetzgeber scheint dies ja sehr wohl zu sehen: In der Kosten-Nutzen-Rechnung der beabsichtigten Änderungen steht einem Mehr an Umsatzsteuer ein Weniger an Körperschaft- und Gewerbesteuer gegenüber, was wohl nur bedeuten kann, dass zukünftige Ertragspotenziale des sanierten Unternehmens und befriedigter Gläubiger nachteilig beinflusst werden.

3. Das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt zukünftig nicht mehr für die Steuergläubiger (Anfügung als  § 96 Abs. 3 InsO)Faktisch bedeutet dies: Alle Aufrechnungsbeschränkungen im Insolvenzverfahren gelten zukünftig für den Steuergläubiger nicht mehr. Es darf ohne Rücksicht auf Entstehenszeiträume, Rechtsgründe und Gläubigerstellung aufgerechnet werden. Forderungen dürfen zur Herstellung von Aufrechnungslagen untereinander abgetreten werden und zwar unabhängig davon ob der Gläubiger oder Schuldner Bund, Länder oder Gemeinden sind. Die aktive Herstellung von Aufrechnungslagen durch Steuergläubiger ist nicht mehr anfechtbar

Den Luxus einer echten Begründung leistet sich der Gesetzgeber bei dieser beabsichtigten Änderung schon gar nicht mehr. Es genügt der lapidare Hinweis, dass der Fiskus ja bisher auch schon Aufrechnungserleichterungen habe. Da könne es ja wohl offensichtlich auch nichts mehr ausmachen, wenn man an dieser Stelle die Aufrechnungslage jetzt wasserdicht mache. Abgesehen davon, dass eine solche "Begründung" natürlich rechtssystematisch äußerst fragwürdig ist, wird die Wirkung dieser Maßnahme die Masseausstattung der Verfahren schmälern und damit ebenfalls erheblich auf die Eröffnungsfähigkeit von Insolvenzverfahren, die Sanierungsfähigkeit und die  Befriedigungsquoten anderer Gläubiger einwirken.

Fazit: Alle Regelungen, die für alle ab 1.1.2011 gestellten insolvenzanträge gelten sollen,  sind in erheblichem Maße kontraproduktiv für ein Insolvenzrecht, dass einmal an den Grundsätzen der Gläubigerautonomie ausgerichtet wurde und die Sanierungschancen von Unternehmen verbessern sollte. Die Begründungen sind rechtssystematisch und historisch abenteuerlich  und kaschieren das ausschließliche Ziel, Kasse zu machen, kaum. Ob es gerechtfertigt ist, wegen eines erwarteten Mehrergebnisses von "nur" 250 Mio € derartig massive Einschnitte in die Sanierungspraxis zu Lasten von anderen Gläubigern und Arbeitnehmern vorzunehmen, dürfte in der weiteren Diskussion im Vordergrund stehen.


BFH: Vorlage an den EuGH zur USt bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

"Geschäftsveräußerung im Ganzen" "Befeldt Steuerberater" "Befeldt" "Steuerberater" "Lippstadt"
Geschäftsveräußerung auch ohne Ladenlokal? EuGH entscheidet

Der BFH hat dem EuGH  die Frage zur Entscheidung vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts festzustellen ist.

Wenn  ein Unternehmer seinen Betrieb an einen anderen Unternehmer verkauft, der  diesen danach fortführt, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG) . Vielmehr tritt der Käufer des Unternehmens in die steuerlichen Fußstapfen des Verkäufers. Voraussetzung dafür ist aber nach dem Gesetz, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mitveräußert werden. Die Formulierung "wesentlich" schreit geradezu nach einer Auslegung, und deshalb gibt es  in der Praxis immer wieder Streit, wenn es darum geht, ob eine  nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen auch vorliegt, wenn der Verkäufer des Betriebes wesentliche Betriebsgrundlagen -häufig ist das das Betriebsgrundstück - nicht mitverkauft. In solchen Fällen wird das Grundstück häufig nur an den Käufer vermietet.

In dem aktuellen Fall geht es um die Inhaberin eines Sportgeschäfts. Sie betrieb dieses Geschäfts in einemLadenlokal, das ihr gehörte.  Später verkaufte sie ihr Geschäfts an einen anderen Unternehmer, der dieses fortführen wollte. Verkauft wurden der gesamte Warenbestand, die Geschäftsausstattung, also Verkaufstresen, Kasse, Umkleidekabinen u.a.  Das Ladenlokal verkaufte sie nicht mit, behielt es in ihrem Eigentum und vermietete es an den neuen Inhaber des Geschäftes ohne eine zeitliche Befristung. Der Vertrag war kurzfristig kündbar.

Zu diesem Fall hat der BFH jetzt folgende Fragen dem EuGH vorgelegt:

  • Liegt eine „Übertragung” eines Gesamtvermögens vor, wenn ein Unternehmer den Warenbestand und die Geschäftsausstattung seines Einzelhandelsgeschäfts an einen Erwerber übereignet und ihm das in seinem Eigentum stehende Ladenlokal lediglich vermietet?
  • Kommt es dabei darauf an, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist?

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss v. 14.7.2010 - XI R 27/08