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Geschäftsveräußerung auch ohne Ladenlokal? EuGH entscheidet

Der BFH hat dem EuGH  die Frage zur Entscheidung vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts festzustellen ist.

Wenn  ein Unternehmer seinen Betrieb an einen anderen Unternehmer verkauft, der  diesen danach fortführt, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG) . Vielmehr tritt der Käufer des Unternehmens in die steuerlichen Fußstapfen des Verkäufers. Voraussetzung dafür ist aber nach dem Gesetz, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mitveräußert werden. Die Formulierung “wesentlich” schreit geradezu nach einer Auslegung, und deshalb gibt es  in der Praxis immer wieder Streit, wenn es darum geht, ob eine  nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen auch vorliegt, wenn der Verkäufer des Betriebes wesentliche Betriebsgrundlagen -häufig ist das das Betriebsgrundstück – nicht mitverkauft. In solchen Fällen wird das Grundstück häufig nur an den Käufer vermietet.

In dem aktuellen Fall geht es um die Inhaberin eines Sportgeschäfts. Sie betrieb dieses Geschäfts in einemLadenlokal, das ihr gehörte.  Später verkaufte sie ihr Geschäfts an einen anderen Unternehmer, der dieses fortführen wollte. Verkauft wurden der gesamte Warenbestand, die Geschäftsausstattung, also Verkaufstresen, Kasse, Umkleidekabinen u.a.  Das Ladenlokal verkaufte sie nicht mit, behielt es in ihrem Eigentum und vermietete es an den neuen Inhaber des Geschäftes ohne eine zeitliche Befristung. Der Vertrag war kurzfristig kündbar.

Zu diesem Fall hat der BFH jetzt folgende Fragen dem EuGH vorgelegt:

  • Liegt eine „Übertragung” eines Gesamtvermögens vor, wenn ein Unternehmer den Warenbestand und die Geschäftsausstattung seines Einzelhandelsgeschäfts an einen Erwerber übereignet und ihm das in seinem Eigentum stehende Ladenlokal lediglich vermietet?
  • Kommt es dabei darauf an, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist?

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss v. 14.7.2010 – XI R 27/08