Umsatzsteuer | Finanzämter stoppen Abwicklung der Bauträgerfälle (NWB Experten-Blog)

 Eine neue Entwicklung scheint sich innerhalb der Finanzverwaltung bei der Abwicklung der sog. Bauträgerfälle zu ergeben. Hierauf weisen Robert Hammerl im NWB Experten-Blog sowie diverse Steuerberaterverbände hin.

 

Hintergrund: Der Bauträger ist aufgrund des BFH-Urteils v. 22.8.2013 - V R 37/10 nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer aus dem Bezug von Bauleistungen. Die Finanzverwaltung ist mit BMF-Schreiben vom 5.2.2014 dieser Rechtsprechung gefolgt. Der Bauträger stellt einen Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer für die Vergangenheit, die aufgrund der Regelung in § 27 Abs. 19 UStG aber nicht ausbezahlt werden soll, sondern durch Inrechnungstellung der Umsatzsteuer durch den Subunternehmer mit der zivilrechtlichen Forderung des Subunternehmers verrechnet wird. Im Ergebnis würde der Bauträger damit nur die Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO erhalten, während der Subunternehmer aufgrund des § 233a Abs. 2a AO nicht mit Nachzahlungszinsen belangt werden soll. Der Zinslauf beim Subunternehmer beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bauträger den Antrag auf Erstattung gestellt hat.

Neue Entwicklung: Der BFH hatte mit Beschluss v. 27.1.2016 - V B 87/15 zur Frage der Aussetzung der Vollziehung in den Bauträgerfällen Stellung genommen und dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers durch § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Darüber hinaus hält es der BFH für ernstlich zweifelhaft, ob der Anspruch des Subunternehmers auf Nachbelastung der Umsatzsteuer entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden ist.

Die Finanzverwaltung interpretiert nun diesen Beschluss wie folgt:

  1. Die vom Bauträger und Subunternehmer damals übereinstimmend angenommene Steuerschuldumkehr entfällt gemäß § 17 UStG erst, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer bezahlt.
  2. Der Subunternehmer hat die Leistung erst zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt hat.

Es ist ein BMF-Schreiben hierzu in Arbeit. Damit möchte die Finanzverwaltung die Zinserstattung beim Bauträger vermeiden und - soweit der Subunternehmer gar nicht mehr in Anspruch genommen werden kann - auch die Auszahlung der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung stellt nun die Inanspruchnahme des Subunternehmers bis auf weiteres zurück. Sie weist in den Schreiben an die Bauträger darauf hin, dass die Anträge auf Erstattung zurückzunehmen sind, da diese unbegründet sind. Es erstaunt doch sehr, wie der Beschluss des V. Senats von der Finanzverwaltung ausgelegt wird, um sich nun schadlos zu halten.

Empfehlung: Sie sollten sich von der Finanzverwaltung schriftlich bestätigen lassen, dass auch nach Ablauf der Karenzzeit des § 233a Abs. 2a AO beim Subunternehmer keine Zinsen festgesetzt werden, da die Festsetzung der Umsatzsteuer ja nun zurückgestellt wird. Auf Seiten des Bauträgers sollten Sie weiterhin auf dem Antrag beharren und das weitere Vorgehen abwarten. Der Gang zum Finanzgericht ist damit vorprogrammiert.

Quellen: NWB Experten-Blog, Meldung v. 23.3.2016 sowie u.a. Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. online


Verfahrensrecht/Umsatzsteuer | Haftung des Abtretungsempfängers beim „echten Factoring“ (BFH)

pictureDer BFH hat zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring entschieden (BFH, Urteil v. 16.12.2015 - XI R 28/13; veröffentlicht am 9.3.2016).  Im Grundsatz überträgt der BFH die Regelungen, die für Abtretungsempfänger gelten (z.B. Banken im Rahmen von Zessionsverträgen) auf die Fälle des echten Factorings.

Hier die wichtigsten Aussagen des Urteils:

  • Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) - wie der Abtretungsempfänger einer Forderung unter den Voraussetzungen des § 13c UStG -, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
  • Die Haftung nach § 13c Abs. 1 UStG beschränkt sich nicht auf Fälle der Sicherungsabtretung. Vielmehr unterliegt nach dem Willen des Gesetzgebers auch der "echte" Factor unter dieser Haftungsvorschrift.
  • Die Haftung des Abtretungsempfängers entspricht dem Regelungszweck des § 13c UStG, der darin besteht, Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden, und eine "Garantiehaftung" begründet (Anschluss an bisherige Rechtsprechung des BFH)
  • Weder das Verfassungs- noch das Unionsrecht stehen einer Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG entgegen.

    Quelle: NWB Datenbank


Verfahrensrecht | Verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung (BFH)

pictureDer BFH hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil festgestellt: Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung  durch die Steuerfahndung  ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird (BFH, Urteil v. 17.11.2015 - VIII R 67/13; veröffentlicht am 9.3.2016).

Hintergrund: Wenn die  Steuerfahndung  vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnt, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Sachverhalt: Die Kläger im vorliegenden Streitfall erklärten am 3.5.2010 als Erben ihrer verstorbenen Mutter Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 1998 bis 2002 nach. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6.12.2010 unter Hinweis auf ein gegen ihn eingeleitetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren und seine Selbstanzeige vom 6.3.2010 mit, dass sie mit der Überprüfung seiner Selbstanzeige für die Jahre 1999 bis 2008 beauftragt worden sei und forderte ihn u.a. auf, überprüfbare Unterlagen über die nacherklärten Einkünfte seiner Mutter vorzulegen. Das Finanzamt erließ jeweils am 25.5.2011 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1998 und 1999. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in letzter Instanz Erfolg.

Hierzu stellten die Richter des BFH klar:

  • Die angefochtenen Bescheide durften gemäß nicht mehr ergehen, da zuvor Festsetzungsverjährung eingetreten war. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war nicht gehemmt. (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO)
  • Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchem konkreten Besteuerungs- bzw. Strafverfahren die Steuerfahndung ermittelt.
  • Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht gegeben, da es im Streitfall für den Kläger nicht eindeutig erkennbar war, dass Gegenstand der Ermittlungen der Steuerfahndung auch die Kapitaleinkünfte der Mutter für die Jahre 1998 und 1999 sein sollten.

Quelle: NWB Datenbank (mit weiteren Hinweisen)


BMF:Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Entlassungsentschädigungen

Mit einem aktuellen Anwendungserlass vom 04.03.2016 hat das BMF sich zur einkommensteuerlichen Behandlung von Entschädigungen geäußert, die im Zusammenhang mit Entlassungen gezahlt werden.

Für diese Entschädigungen, die grundsätzlich steuerpflichtig sind, kann  ein günstiger Steuertarif (die sog. Fünftel-Regelung) angewendet werden, wenn es durch die Zahlung der Entschädigung zu einer Zusammenballung mit anderen (laufenden) Einkünften kommt, so dass die Steuerprogression wirkt. Durch die Fünftel-Regelung wird die Wirkung der Progression dann abgemildert.

Eine Zusammenballung hat die Finanzverwaltung bisher nur angenommen, wenn die Entschädigung in einem Veranlagungsjahr zugeflossen ist. Nunmehr wurde klargestellt: Die Aufteilung auf zwei Steuerjahre ist unschädlich, wenn eine geringfügige Zahlung von nicht mehr als 10% des gesamten Entschädigungsbetrages in einem Jahr und der Rest in einem  anderen Jahr gezahlt wird. Darüberhinaus können auch zusätzliche Leistungen, die als "soziale Fürsorge" des Arbeitgebers für eine Übergangszeit gedacht sind, tarifbegünstigt besteuert werden.

Das BMF-Schreiben stehet hier zum Download zur Verfügung.