Eine gute Sitte hat Bestand: Die Finanzämter in Hessen werden auch in 2019 vom 20. bis zum Weihnachtsfrieden halten und u. a. keine Vollstreckungshandlungen vornehmen.   In NRW gilt dies für den Zeitraum vom 17.12.19  bis 31.12.2019.

Mit dem Weihnachtsfrieden möchte die Finanzverwaltung ein zumindest in steuerlichen Angelegenheiten ungetrübtes Weihnachtsfest fördern. Die Finanzämter werden daher im Zeitraum des Weihnachtsfriedens

  1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
  2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
  3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
  4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
  5. keine Außenprüfungen anordnen oder vornehmen und
  6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
    1. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
    2. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
    3. keine Bußgeldbescheide zustellen und
    4. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.

Fristen zur Steuerzahlung, Einspruchsfristen, zur Abgabe von Steuererklärungen und andere gesetzliche Fristen werden dadurch aber nicht verlängert. Auch dann, wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z.B. bei drohender Verjährung), werden die Finanzämter auch im Weihnachtsfrieden tätig werden.

Auch Steuerbescheide werden weiterhin zugestellt werden. Das begründet die Finanzverwaltung damit, dass vor allem bei Erstattungen die Festsetzung und Auszahlung im Interesse der Steuerpflichtigen nicht verzögert werden soll.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 10.12.2019, FinMin NRW, Pressemitteilung v. 13.12.2019 (ImA)