Voraussichtlich am 26.3.2010 wird der Bundesrat weitere Veränderungen im Umsatzsteuerrecht verabschieden. Dabei handelt es sich um Ergänzungen zum sog. “Mehrwertsteuer-Paket”, mit dem bereits zum 1.1.2010 für alle Sonstigen Leistungen das sog. Reverse-Charge-Verfahren – die Umkehr der Steuerschuldnerschaft – eingeführt wurde: Für Umsatzsteuer, die auf sonstige Leistungen innerhalb der EU entsteht, ist bereits seitdem grundsätzlich der Leistungsempfänger auch der Steuerschuldner. Hier die weiteren voraussichtlichen Ergänzungen:
  • § 13b UStG: Entstehen der Steuer bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
  • §18a UStG: Umstellung auf grundsätzlich monatlich abzugebende Zusammenfassende Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG mit Ausnahmeregelung (Abgabe quartalsweise) für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe (bis zum 31.12.2011: bis 100.000 € pro Quartal; ab 1.1.2012: bis 50.000 € pro Quartal – Absenkung ist zwingend) bewirken.

Das Mehrwertsteuer-Paket und die weiteren Änderungen erfordern vor allem auch Anpassungen in der Organisation des Rechnungswesens.