Zum Jahresbeginn 2020 gibt es wieder einige steuerliche Neuregelungen. So steigen u.a. der Grund- und der Kinderfreibetrag. Zudem gibt es neue Regeln für Arbeitnehmer und Existenzgründer.

Die Neuerungen im Einzelnen:

Grundfreibetrag steigt

Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von 9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 € verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 €. Daneben wird auch die sog. kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen. Diese entsteht, wenn infolge von Lohnerhöhungen auch höhere Steuersätze anzuwenden sind, obwohl lediglich die Inflation ausgeglichen wird.

Kinderfreibeträge erhöht

Die Freibeträge für Kinder steigen für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 € . Auch der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich auf 9.408 €.

Änderungen für Arbeitnehmer

Reisekosten: Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 auf 14 €, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 auf 28 €. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Reisekosten: Für Berufskraftfahrer wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit anfallen, wenn dabei im Fahrzeug übernachtet werden muss. Solche Mehrkosten können z.B. Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) oder Ausgaben für die Reinigung der Schlafkabine im Fahrzeug sein. Es ist auch wenn möglich höhere Aufwendungen anzusetzen, wenn diese nachgewiesen werden.

Dienstwagen: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, kann der Arbeitnehmer künftig durch eine noch weitergehende Ermäßigung bei der Dienstwagenbesteuerung profitieren.  Bei bestimmten Elektrofahrzeugen beträgt sie künftig sogar nur ein Viertel der sonst üblichen 1%-Regelung. An Stelle von einem Prozent für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ist also nur 0,5 oder sogar nur 0,25 Prozent des Listenpreises pro Monat als Wert der Fahrzeugüberlassung anzusetzen.

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch ab 2020 weiterhin bis maximal 44 € im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist aber zukünftig, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. die Gutscheine dürfen also nicht in bar auszahlbar sein oder eine Geldkartenfunktion beinhalten.

Änderungen für Eheleute

Ehegatten und Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Damit kann durch die Steuerklassenwahl flexibel die unterjährige Steuerbelastung optimiert werden.

Änderungen für Existenzgründer

Neuerungen gibt es auch bei der Anmeldung neu eröffneter Betriebe oder Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Der “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” muss innerhalb eines Monats unaufgefordert mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermittelt werden. Die Übermittlung kann über das Online-Portal “Mein ELSTER” (www.elster.de) erfolgen. Durch die Finanzämter erfolgen keine individuellen Aufforderungen mehr.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung v.  (il)