paragraphendschungelMit Wirkung ab 01.02.2017 ist eine neue öffentliche Informationspflicht für Unternehmen zu beachten, die sich aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ergibt.

Demnach müssen Unternehmen, die

  • entweder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden

und/oder

  • eine Firmenwebsite haben,

darüber Auskunft geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Falle eines Rechtsstreites mit Verbrauchern an einer Schlichtung nach dem VSBG teilzunehmen.

Dies gilt nur für Unternehmen, die am letzten 31.12. mehr als 10 Beschäftigte hatten.

Die Information muss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf der Firmenwebsite erteilt werden und zwar “leicht zugänglich, klar und verständlich”.

Wir empfehlen daher jedem Unternehmen seine AGB und Website dahingehend überprüfen zu lassen. Hilfestellungen leisten neben Rechtsanwälten auch die Handwerkskammern und IHK.

Für weitere Informationen ist das Merkblatt der HWK OMV hilfreich.

Grundlegende Informationen zur Verbraucherstreitschlichtung gibt es hier.