Beteiligung Masseverbindlichkeit Kommanditgesellschaft
Ein neues BFH-Urteil stellt klar: Steuern aus einer Beteiligung des Insolvenzschuldners sind Masseverbindlichkeit.

Im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ist es zur Begründung einer Masseverbindlichkeit ausreichend, wenn die Beteiligung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden ().

Die Feststellung, ob der Insolvenzschuldner als Mitunternehmer der Personengesellscahft anzusehen ist, erfolgt im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung. Die Entscheidung, ob Masseverbindlichkeiten vorliegen, ergeht im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung.

Was ist eine Masseverbindlichkeit?

Aus der Insolvenzmasse sind vorweg sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sog. Masseverbindlichkeiten zu bezahlen. Dazu zählen solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden sind. Dies gilt auch für Steuern, die sich aus solchen Handlungen ergeben.

Die Frage ob Masseverbindlichkeiten, Insolvenzforderungen oder Steuerverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens entstehen, ist oftmals streitig, so auch im vorliegenden Fall, in dem der Insolvenzverwalter geklagt hatte.

Beurteilung der Beteiligung durch den BFH

Im vorliegenden Fall hat der BFH dazu geurteilt:

  • Die Einkommensteuer ist, soweit sie auf die ab Insolvenzeröffnung erzielten Einkünfte des Insolvenzschuldners aus der (treuhänderischen) Beteiligung an KG entfällt, in dem Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festzusetzende Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO.
  • Wenn durch bestandskräftige Feststellungsbescheide festgestellt wurde, dass der Insolvenzschuldner Mitunternehmer an einer KG ist, gilt diese Feststellung als Grundlage für die Einkommensteuerfestsetzung.
  • Die hierauf entfallende Einkommensteuer stellt eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO dar.
  • Die Einkommensteuerschulden betreffend die Einkünfte aus der treuhänderischen Beteiligung an einer KG sind  durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse” begründet worden; Sie gehören somit zu den Masseverbindlichkeiten des § 55 InsO, nicht zu den Verfahrenskosten nach § 54 InsO.

 

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