Anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 zur sog. Vorratsdatenspeicherung hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) jetzt die Frage aufgeworfen, ob das ELENA-Verfahren verfassungswirdrig ist, weil dabei auf Vorrat Daten über Arbeitnehmer und ihre Beschäftigungsverhältnisse gespeichert werden.

In diesem ELENA-Verfahren müssen seit 2010 Arbeitgeber monatlich Daten ihrer Arbeitnehmer über die Höhe von Löhnen und Gehältern, Beschäftigungszeiten etc. elektronisch an eine Zentrale Speicherstelle melden. Die Daten sollen dazu dienen, dass in Fällen von z.B. Arbeitslosigkeit der Arbeitgeber keine Bescheinigungen mehr in Papierform für die betroffenen Arbeitnehmer ausstellen muss, weil dann bereits alle relevanten Daten bei der Zentralen Speicherstelle vorhanden sind. Das heisst, dass dort Daten auch ohne konkreten Anlass und Bedarf gespeichert werden. Begründet wird dies mit Bürokratieabbau. Tatsächlich führt das Verfahren jedoch bei Arbeitgebern und Steuerberatern zu erheblichen Mehrbelastungen für die monatliche Datenaufbereitung und Übermittlung und führt wegen eines offenbar technisch noch gar nicht ausgereiften Übermittlungsprozesse zu erheblichen Fehlermeldungen, Rückfragen und somit zum genauen Gegenteil von Bürokratieabbau.

Der DStV hatte sich bereits während des Gesetzgebungsverfahrens für eine andere Form der Übermittlung von Fall zu Fall, exakt dann wenn die Daten auch wirklich benötigt werden, ausgesprochen .

Die Erklärung des DStV steht hier im Volltext zur Verfügung.

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