Der BGH hat kürzlich entschieden, dass es keinen ersten Anschein für eine wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen begründet, wenn eine nahestehende Person (§ 138 InsO) dem Schuldner ein ungesichertes Darlehen gewährt (
 BGH, Urteil v. 17. 2. 2011 – IX ZR 131/10).

Forderungen auf Rückzahlung  eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, werden in der Insolvenz nachrangig befriedigt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO); wenn sie überhaupt angmeldet werden können, da die Anmeldung solcher Forderungen im Insolvenzverfahren nur dann möglich ist, wenn das Gericht dies im Eröffnungsbeschluss audrücklich zulässt, was es in der Praxi sehr selten tut. Von dieser Vorschrift werden auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, die der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen. Regelmäßig werden in der Praxis  die Darlehnsgewährungen sog. “nahestehender Personen”,  z.B.  von Ehegatten und anderen Familienangehörigen angesehen, mit der Folge, dass diese ihre Darlehensforderung im Insolvenzverfahren nicht geltend machen können, das heisst nicht zur Insolvenztabelle, der Auflistung aller berechtigten Forderungen, festgestellt werden können.   

Für eine solche  Anwendung genügt nach Ansicht des BGH aber  nicht allein die Tatsache, dass es sich bei dem Dritten um eine solche nahestehende Person (§ 138 InsO) handelt. Denn Die Vorschrift des § 138 InsO sei auf die Insolvenzanfechtung zugeschnitten und könne zur Abgrenzung von einfachen (§ 38 InsO) zu nachrangigen (§ 39 InsO) Insolvenzforderungen nicht herangezogen werden.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, waren einer insolventen Ein-Mann-GmbH & Co. KG zwei ungesicherte Darlehen gewährt worden, zum einen von der Mutter des Alleingesellschafters und zum anderen von einem Unternehmen, das von seinem Bruder beherrscht wurde. Nach der sehr differenzierten Sichtweise des BGH waren daher die Klagen  der Darlehensgeber gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung der Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle erfolgreich.

Quelle: BGH, Urteil v. 17. 2. 2011