FG MünsterDas Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die auf Vermietungseinkünfte entfallende Einkommensteuer auch dann gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit festzusetzen ist, wenn die vermieteten Grundstücke zugleich unter Zwangsverwaltung stehen (FG Münster, Urteil v. 29.11.2013 – 4 K 3607/10 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Sonstige Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

Sachverhalt: Zum Vermögen des Insolvenzschuldners, für das der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt war, gehörten unter anderem vermietete Grundstücke, über die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auch im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger fest. Hiergegen wendete sich der Kläger, weil die Einkommensteuer insoweit nicht durch seine Verwaltungsmaßnahmen entstanden sei.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

“Der Behandlung der auf die Vermietungseinkünfte entfallenden Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit steht die Zwangsverwaltung nicht entgegen. Die Einkünfte sind zwar nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters, aber in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden.
Die Insolvenzmasse ist auch durch die Zwangsverwaltung bereichert worden, da hierdurch vorrangig die Grundpfandrechtsgläubiger befriedigt worden sind, die ansonsten ihre Ansprüche gegen die Insolvenzmasse hätten richten müssen. Demgegenüber ist das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners nicht bereichert worden, so dass eine Steuerfestsetzung ihm gegenüber nicht in Betracht kommt.”

Quelle: FG Münster online

Hinweis: Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen (dortiges Az. PKH-Verfahren IX S 1/14).