Nichtanwendungserlass zu Prozesskosten
Nichtanwendungserlass zu Prozesskosten

Gleich zwei Mal hatte sich der Parlamentarische Staatssekretär Hartmut Koschyk mit der Frage zu beschäftigen, ob die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 2 EStG auch bei Barzahlung möglich ist, da nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG (Erfordernis einer unbaren Zahlung) lediglich auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgestellt wird (vgl. BT-Drucks. 18/51 vom 15. 11. 2013 S. 35 und BT-Drucks. 18/115 vom 29. 11. 2013 S. 24).

Seine Antwort fällt eindeutig aus: § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG regelt nur den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung  sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig. Die Regelung bezieht sich nicht auf haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse . Eine Barzahlung des Arbeitslohns im Rahmen solcher Beschäftigungsverhältnisse führt daher nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen i. S. des § 35a Abs. 1 EStG, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, dient die dem Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale zum Jahresende erteilte Bescheinigung als Nachweis. In solchen Fällen ist daher auch die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.

Fundstelle(n):NWB 2014 Seite 91