FG MünsterDas Finanzgericht Münster hat sich wieder einmal gegen die übermäßigen Forderungen von Prüfern in Betriebsprüfungen geäußert, sehr im Sinne der Steuerpflichtigen. Diesmal ging es um eine Apotheke:

“Ein Steuerpflichtige, der eine Apotheke betreibt und den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, ist nicht verpflichtet, dem FA Zugriff auf eine computergesteuert geführte Datei mit einzeln aufgezeichneten Barverkäufen zu gewähren, wenn die baren Tageseinnahmen ordnungsgemäß durch Tagesendsummenbons festgestellt sind. Pauschale Hinzuschätzungen wegen der Verweigerung der Vorlage dieser elektronischen Aufzeichnungen sind nicht zulässig (FG Münster, Urteil v. 10.10.2013 – 2 K 4112/12 E; Revision zugelassen).”

Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Eine Herausgabepflicht der Daten kann nicht auf § 147 Abs. 6 AO gestützt werden (ebenso: FG Hessen, Urteil v. 24.4.2013 – 4 K 422/12; entgegen FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.5.2013 – 1 K 396/12).
  • Freiwillig gefertigte Aufzeichnungen eines Einzelhändlers mit den Angaben nach § 144 Abs. 3 AO gehören – entgegen der Auffassung des FA – nicht zu den Aufzeichnungen gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO.
  • Der Umfang gesetzlicher Pflichten, deren Verletzung regelmäßig zu belastenden Rechtsfolgen (z.B. Festsetzung von Zwangsgeld oder Zuschätzungen) führt, darf nicht davon abhängen, ob ein Steuerpflichtiger freiwillig oder aufgrund nicht steuerlicher Rechtsvorschriften Aufzeichnungen fertigt, die sich eventuell zur Verprobung mit den zu steuerlichen Zwecken geführten Büchern und Aufzeichnungen eignen.
  • Der Umfang gesetzlicher Aufzeichnungspflichten kann erst recht nicht davon abhängig gemacht werden, ob in einer Branche Manipulationssoftware eingesetzt wird oder ob andere Apotheker die freiwillig gefertigten Aufzeichnungen vorlegen.
  • Im Streitfall sind die gespeicherten Daten zum Verständnis und zur Überprüfung des aufzubewahrenden Kassenbuches und der aufzubewahrenden Tagesendsummenbons (Z-Bons) nicht von Bedeutung. Die Tagesendsummenbons sind für die getätigten Tageseinnahmen und Tagesumsätze aus sich heraus verständlich und aussagekräftig. Einzelheiten über die Zusammensetzung der aufsummierten Tageseinnahmen muss ein Einzelhändler nicht aufzeichnen.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision im Hinblick auf die beim BFH unter den Aktenzeichen X B 80/13 und X R 29/13 anhängigen Verfahren und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle: NWB Datenbank