In einer aktuellen Entscheidung hat sich das FG Thüringen zur Frage der Einspruchsbefugnis im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH geäußert. Konkret ging es um Steuerfestsetzungen, die gegen die Insolvenzmasse über Körperschaftsteuer  ergingen, somit zu Masseverbindlichkeiten führten.

Das Gericht stellte dabei ausdrücklich fest, dass der Liquidator der GmbH nicht zur Einlegung eines Einspruches befugt war, seine Erklärung folglich unwirksam war. Diese Unwirksamkeit konnte nach Auffassung des Gerichtes nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr nachträglich geheilt werden.

Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, wie z.B. die als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Körperschaftsteuer für eine GmbH als Insolvenzschuldnerin, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH, Urteil v. 16.4.2015, III R 21/11).

2. Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH ist nur der Insolvenzverwalter, nicht aber die GmbH als Insolvenzschuldnerin, zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen den Insolvenzzeitraum betreffenden Körperschaftsteuerbescheid befugt.

3. Ein während des Insolvenzverfahrens vom Liquidator der GmbH als Insolvenzschuldnerin eingelegter, nicht vom Insolvenzverwalter genehmigter und damit unwirksamer Einspruch gegen einen Körperschaftsteuerbescheid kann nicht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nachträglich und rückwirkend vom Liquidator als dem nunmehrigen Vertreter der GmbH mit der Folge genehmigt werden, dass der Einspruch nunmehr nachträglich als fristgerecht und wirksam zu behandeln wäre. (Leitsätze des Gerichts)

FG Thüringen, Urteil vom 26.07.2017 – 4 K 459/15,