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Da der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. für nach dem 31.12.1997 endende Wirtschaftsjahre abgeschafft hat, besteht seither nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers im Regelfall keine Rechtsgrundlage mehr für den von der Verwaltung und Rechtsprechung praktizierten Einkommensteuererlass auf Sanierungsgewinne wegen sachlicher Unbilligkeit auf Basis des BMF-Schreibens v. 27.3.2003 (FG Sachsen, Urteil v. 24.4.2013 – 1 K 759/12; Revision anhängig).

Hintergrund: Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3 Nr. 66 EStG a. F.) wurde mit Wirkung ab dem VZ 1998 aufgehoben. Aufgrund des bestehenden Zielkonflikts mit der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung hat die Finanzverwaltung auf der Grundlage von §§ 163, 227 AO mit dem sog. Sanierungserlass (BMF, Schreiben v. 27.3.2003, BStBl 2003 I S. 240) reagiert, damit eine auf einen Sanierungsgewinn zu zahlende Steuer nicht die Sanierung gefährdet oder eine weitere Sanierung erforderlich macht. Der sog. Sanierungserlass regelt, unter welchen Voraussetzungen aufgrund von sachlicher Billigkeit die Ertragsteuern (nicht jedoch die Gewerbesteuer) auf einen Sanierungsgewinn mit dem Ziel des späteren Erlasses gestundet werden können (vgl. hierzu ausführlich Gragert in NWB 27/2013 S. 2141).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer hat, die zur Steuerfreiheit des Ertrags aus einem Schulderlass (Sanierungsgewinn) führt.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Ob der Schuldenerlass im Jahr 2007 die Voraussetzungen des o.g. BMF-Schreibens erfüllt, kann offen bleiben. Für eine abweichende Festsetzung ist nämlich auch dann kein Raum, wenn die Voraussetzungen des BMF-Schreibens v. 27.3.2003erfüllt wären.
  • Wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG zeigt, ist nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende – auch den Steuerpflichtigen begünstigende – Handhabung ausgeschlossen, also auch eine Handhabung, die unter dem Mantel der Billigkeitsentscheidung, aber – wie das BMF-Schreiben – mit genereller Anordnung, erfolgt.
  • Eine Verwaltungspraxis contra legem in Form einer vom Willen des Gesetzgebers abweichenden Billigkeitsregelung kann auch nicht mit einem Zielkonflikt mit dem neueren Insolvenzrecht gerechtfertigt werden (so aber das BMF-Schreiben in Rz. 7), vielmehr ist der Konflikt zwischen Wertungen des Insolvenzrechts und dem materiellen Steuerrecht so zu lösen, dass vorrangig die des Insolvenzrechts gelten.

Anmerkung: Der BFH hat bisher offen gelassen, ob der Sanierungserlass den Erfordernissen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts sowie des unionsrechtlichen Beihilfeverbots „uneingeschränkt” genügt. In einem Beschluss v. 28.2.2012 (= Kostenentscheidung; Az. VIII R 2/08) hat der BFH es nach summarischer Prüfung für zweifelhaft gehalten, ob die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen durch Forderungsverzicht von Gläubigern allein wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund des BMF-Schreibens v. 27.3.2003 beansprucht werden könne. Die verneinende Ansicht sei „jedenfalls … nicht von vornherein abzulehnen”.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Gegen die o.g. Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts ist mittlerweile ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH.-Az. X R 23/13).