One Page Strategic Plan for the New Year

Wir alle beschäftigen uns in diesen Tagen mit den Plänen für das neue Jahr, vor allen den geschäftlichen Strategien. Einen kurzen und zeitsparenden Zugang, der trotzdem alle relevanten Aspekte nethält, liefert Dvid Cummings.


Einkommensteuer | Keine Rechtsgrundlage für Sanierungserlass (FG) ?

Bild

Da der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. für nach dem 31.12.1997 endende Wirtschaftsjahre abgeschafft hat, besteht seither nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers im Regelfall keine Rechtsgrundlage mehr für den von der Verwaltung und Rechtsprechung praktizierten Einkommensteuererlass auf Sanierungsgewinne wegen sachlicher Unbilligkeit auf Basis des BMF-Schreibens v. 27.3.2003 (FG Sachsen, Urteil v. 24.4.2013 - 1 K 759/12; Revision anhängig).

Hintergrund: Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3 Nr. 66 EStG a. F.) wurde mit Wirkung ab dem VZ 1998 aufgehoben. Aufgrund des bestehenden Zielkonflikts mit der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung hat die Finanzverwaltung auf der Grundlage von §§ 163, 227 AO mit dem sog. Sanierungserlass (BMF, Schreiben v. 27.3.2003, BStBl 2003 I S. 240) reagiert, damit eine auf einen Sanierungsgewinn zu zahlende Steuer nicht die Sanierung gefährdet oder eine weitere Sanierung erforderlich macht. Der sog. Sanierungserlass regelt, unter welchen Voraussetzungen aufgrund von sachlicher Billigkeit die Ertragsteuern (nicht jedoch die Gewerbesteuer) auf einen Sanierungsgewinn mit dem Ziel des späteren Erlasses gestundet werden können (vgl. hierzu ausführlich Gragert in NWB 27/2013 S. 2141).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer hat, die zur Steuerfreiheit des Ertrags aus einem Schulderlass (Sanierungsgewinn) führt.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Ob der Schuldenerlass im Jahr 2007 die Voraussetzungen des o.g. BMF-Schreibens erfüllt, kann offen bleiben. Für eine abweichende Festsetzung ist nämlich auch dann kein Raum, wenn die Voraussetzungen des BMF-Schreibens v. 27.3.2003erfüllt wären.
  • Wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG zeigt, ist nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende – auch den Steuerpflichtigen begünstigende – Handhabung ausgeschlossen, also auch eine Handhabung, die unter dem Mantel der Billigkeitsentscheidung, aber – wie das BMF-Schreiben – mit genereller Anordnung, erfolgt.
  • Eine Verwaltungspraxis contra legem in Form einer vom Willen des Gesetzgebers abweichenden Billigkeitsregelung kann auch nicht mit einem Zielkonflikt mit dem neueren Insolvenzrecht gerechtfertigt werden (so aber das BMF-Schreiben in Rz. 7), vielmehr ist der Konflikt zwischen Wertungen des Insolvenzrechts und dem materiellen Steuerrecht so zu lösen, dass vorrangig die des Insolvenzrechts gelten.

Anmerkung: Der BFH hat bisher offen gelassen, ob der Sanierungserlass den Erfordernissen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts sowie des unionsrechtlichen Beihilfeverbots „uneingeschränkt” genügt. In einem Beschluss v. 28.2.2012 (= Kostenentscheidung; Az. VIII R 2/08) hat der BFH es nach summarischer Prüfung für zweifelhaft gehalten, ob die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen durch Forderungsverzicht von Gläubigern allein wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund des BMF-Schreibens v. 27.3.2003 beansprucht werden könne. Die verneinende Ansicht sei „jedenfalls … nicht von vornherein abzulehnen”.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Gegen die o.g. Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts ist mittlerweile ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH.-Az. X R 23/13).


FG Münster: Aus vom Insolvenzverwalter freigegebener Tätigkeit folgende Steuererstattung gehört nicht zu Insolvenzmasse

Bildzu FG Münster, Urteil vom 27.09.2013 - 14 K 1917/12 AO.
Eine Einkommensteuererstattung, die aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit resultiert, gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Erstattungsanspruch könne daher vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden, so das Finanzgericht Münster. Gegen sein Urteil vom 27.09.2013 (Az.: 14 K 1917/12 AO) hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Tätigkeit des Schuldners als gewerblicher Dienstleister freigegeben

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners war im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Der Insolvenzschuldner war weiterhin als gewerblicher Dienstleister selbstständig tätig. Diese Tätigkeit hatte der Kläger noch im Jahr 2009 aus der Insolvenzmasse freigegeben (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Finanzamt verrechnet Erstattungsanspruch mit Steuerrückständen

Das beklagte Finanzamt setzte für das Jahr 2010 Einkommensteuervorauszahlungen gegenüber dem Insolvenzschuldner fest, der die Vorauszahlungen aus seinem insolvenzfreien Vermögen leistete. Im Jahr 2011 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Den sich danach zugunsten des Insolvenzschuldners ergebenden Erstattungsanspruch verrechnete das Finanzamt mit dessen Einkommensteuerrückständen aus dem Jahr 2009. Der Kläger sah dies als unzulässig an und begehrte die Auszahlung des Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse. Dies lehnte das Finanzamt ab.

FG: Forderungen aus freigegebener Tätigkeit gehören zu insolvenzfreiem Vermögen

Das FG bestätigte die Ansicht des Finanzamtes. Entgegen der Auffassung des Klägers stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Aufrechnung durch das Finanzamt nicht entgegen. Werde eine selbstständige Tätigkeit – wie im Streitfall – vom Insolvenzverwalter ohne Einschränkung freigegeben, gehörten die Forderungen und Verbindlichkeiten, die hierdurch veranlasst seien, nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Vermögen. Dies gelte auch für Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche. Der Insolvenzschuldner müsse nicht nur die im Zusammenhang mit der freigegebenen Tätigkeit entstehenden Steuern zahlen, sondern habe konsequenterweise auch einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge. Die vom Bundesfinanzhof für Umsatzsteuervergütungsansprüche entwickelte Rechtsprechung sei auf Einkommensteuererstattungsansprüche zu übertragen.

Quelle: beck-online.de


BFH wird sich mit dem Zeitreihenvergleich beschäftigen | Revision zugelassen

Der X. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 14.5.2013, X B 183/12, die Revision zur Frage, ob der Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode zulässig ist, zugelassen.

Alle Steuerpflichtigen und Berater, die noch offene Fälle haben, die auf dem Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode basieren, sollten dringend darauf achten, diese auch offen zu halten.

mehr dazu auf www.bundesfinanzhof.de


Einkommensteuer | Zur Ermittelung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (FG Düsseldorf)

Füller mit SchriftDie auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grds. nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln. Aufwendungen, die auf andere Räume (Küche, Bad und Flur) entfallen, sind nicht - auch nicht teilweise - als Betriebsausgaben abziehbar (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.6.2013 - 10 K 734/11 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Sachverhalt: Die Klägerin ist als selbständige Lebensberaterin tätig. Bei ihrem Auftraggeber steht ihr kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung. 2007 bezog sie eine Mietwohnung. In ihrer Gewinnermittlung zog die Klägerin Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Nach dem Grundriss der Wohnung betrug die Fläche des Arbeitszimmers rd. 16 qm. Die Wohnfläche der gesamten Wohnung 88 qm. Als Raumkosten wollte die Klägerin aber auch die Hälfte des Wohnflächenanteils der Küche, des Bades und des Flures als Betriebsausgaben berücksichtigt haben. § 12 Nr. 1 EStG stehe der anteiligen Berücksichtigung der weiteren Räume im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az. GrS 1/06) nicht entgegen, so die Klägerin.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb bzw. eine berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Diese Voraussetzungen sind bei einem häuslichen Arbeitszimmer erfüllt, weil der Steuerpflichtige dort ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nachgeht.
Bei Räumen wie der Küche, dem Bad und dem Flur ist dies nicht der Fall. Diesen Räumen fehlt bereits die Ausstattung, die ein häusliches Arbeitszimmer prägt und die Voraussetzung dafür ist, die darauf entfallenden Aufwendungen abziehen zu können.
Eine Küche dient der Aufbewahrung und dem Zubereiten von Speisen und Getränken, das Bad der Körperpflege und der Flur dem Zugang zu sämtlichen zur Wohnung gehörenden Räumen. Bei den auf diese Räume entfallenden Aufwendungen handelt es sich daher um für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendete Beträge i. S. von § 12 Nr. 1 EStG.
Die auf Wohnräume wie Küche, Bad und Flur entfallenden Aufwendungen sind auch nicht teilweise abziehbar. Die Benutzung dieser Räume hat, soweit es um die Küche und das Bad geht, nichts mit der Berufsausübung der Klägerin zu tun.
Der Flur wird zwar von der Klägerin auch genutzt, um das Arbeitszimmer zu erreichen. Selbst wenn man darin eine berufliche Mitbenutzung dieses Raumes sehen würde, obschon die berufliche Tätigkeit nur im Arbeitszimmer ausgeübt wird, können insoweit keine anteiligen Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab dafür fehlt.
Quelle: FG Düsseldorf online / nwb-Verlag www.nwb.de

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, weil dort ein bereits anhängiges Revisionsverfahren (BFH-Az. VIII R 10/12) vorliegt. Den Text der o.g. Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten.


Inbsolvenzrecht | Bundestag beschließt Verkürzung der Restschuldbefreiung Stärkung der Gläubigerrechte (hib)

 

Insolvenz, Überschuldung, Fortführungsprognose, Fortbestehensprognose, Insolvenzberatung, Hartmut Befeldt, Steuerberater LippstadtDie Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf "zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" (BT-Drucks. 17/11268) vorgelegt.

Das Gesetz ermögliche es Schuldnern erstmals, ein solches Verfahren vorzeitig nach drei oder fünf Jahren zu beenden, „wenn sie innerhalb der genannten Zeiträume eine Mindestbefriedungsquote erfüllen oder zumindest die Kosten des Verfahrens tragen“, heißt es in der Vorlage. Der Gesetzentwurf führe damit ein Anreizsystem ein, „von dem sowohl Schuldner als auch Gläubiger profitieren können“. Darüber hinaus enthalte er Vorschläge für verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte, schreibt die Regierung weiter.

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 553

Weitere aktuelle Informationen zum Gesetzentwurf "zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Zu dessen Homepage gelangen Sie hier.


BMJ: Gesetzentwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

ESUG - Reform des Insolvenzrechts

Am 31. Juli wurde der Entwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung an Länder und Verbände versandt.

Mit den Neuregelungen werden die Optionen, die die im April in Kraft getretene Micro-Richtlinie gewährt, weitestgehend ausgenutzt. Zweck der Regelung ist, dass den Kleinstkapitalgesellschaften die auf EU-Ebene vereinbarten Erleichterungen möglichst schnell zu Gute kommen.

Die Micro-Richtlinie war für Deutschland immer ein sehr wichtiges Anliegen. Erst nach zähem Ringen kam überhaupt ein Kompromiss auf EU-Ebene zustande. Die erst vor Kurzem in Kraft getretene Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für Kleinstunternehmen (in Deutschland insbesondere in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG) Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen zu schaffen. Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, wird erheblich reduziert. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern nur hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden.

Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Der Gesetzentwurf ist ein weiteres Beispiel dafür, dass es die Bundesregierung ernst meint mit dem Bürokratieabbau. Die Entlastungen sollten nun möglichst zügig verabschiedet werden, damit mehr als 500.000 Kleinstunternehmen rasch Rechtssicherheit bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse erhalten und gleichzeitig von den nun möglichen Erleichterungen profitieren können.

Zum Hintergrund:
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger Kennzahlen.

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt werden, ohne die berechtigten Informationsinteressen etwa von Gläubigern oder Gesellschaftern zurückzustellen. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Der Gesetzentwurf nutzt bei der Festlegung des Kreises der erfassten Unternehmen die in der Richtlinie festgelegten Spielräume vollständig aus. Daher werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn. Damit werden ca. 500.000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren können.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und – im Falle einer Aktiengesellschaft – Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Anlässlich der Gesetzesänderung sollen Verfahrensregelungen im Hinblick auf die Pflicht der Kapitalgesellschaften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse konkretisiert werden.