Verfahrensrecht | Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau (BMF) - NWB Datenbank

cash-coins-money-259165Das BMF hat den Anwendungserlass zu § 146b AO veröffentlicht ( :054).

Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. (BGBl. S. 3152) ist § 146b AO - neu - eingefügt worden. Dieser regelt die sog. "unangekündigte Kassennachschau", die seitens der Finanzämter seit dem 01.01.2018 durchgeführt werden darf.

Der AEAO zu § 146b, also die verwaltungsinternen Anweisung, die das Finanzamt im Rahmen der  Kassen-Nachschau zu beachten hat, wurde wie folgt gefasst:

  1. Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel). Der Amtsträger kann u.a. zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt (vgl. , BStBl 1990 II S. 109; v.  - VIII R 109/70, BStBl 1976 II S. 210; v.  - I R 216/72, BStBl 1975 II S. 96; v.  - IV R 57/67, BStBl 1970 II S. 125). Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
  2. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht. Wird eine andere Finanzbehörde mit einer Kassen-Nachschau beauftragt, findet § 195 Satz 2 AO sinngemäß Anwendung. Die Kassen-Nachschau wird nicht angekündigt.
  3. Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen Amtsträger während der üblichen Geschäftsund Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, die land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich vom Steuerpflichtigen genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen nicht im Eigentum der land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Kassen-Nachschau nicht. Das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
  4. Sobald der Amtsträger der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen auffordert, das elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Führung des elektronischen Aufzeichnungssystems erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen, Einsichtnahme in die digitalen Daten oder deren Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangt oder den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen, hat er sich auszuweisen. Ist der Steuerpflichtige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO) nicht anwesend, aber Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen, hat der Amtsträger sich gegenüber diesen Personen auszuweisen und sie zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau aufzufordern. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO). Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z.B. auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.
  5. Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann (z.B. mündlich mit Vorzeigen des Ausweises). Nachdem der Amtsträger sich ausgewiesen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet. Das Datenzugriffsrecht ergibt sich bei der Kassen- Nachschau aus § 146b Abs. 2 Satz 2 AO. Der Steuerpflichtige hat nach § 146b Abs. 2 AO ab dem  auf Verlangen des Amtsträgers für einen vom Amtsträger bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen zu gewähren. Der Amtsträger kann in diesen Fällen auch schon vor dem  verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Nach dem sind die digitalen Aufzeichnungen über die digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Sofern eine digitale Schnittstelle vor dem vorhanden ist, kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen eine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle erfolgen. Auf Anforderung des Amtsträgers sind die Verfahrensdokumentation zum eingesetzten Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen, d.h. es sind Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durchgeführte Programmänderungen vorzulegen. Darüber hinaus sind Auskünfte zu erteilen. Bei Nichtanwesenheit des Steuerpflichtigen gelten die dargestellten Mitwirkungspflichten für Personen i.S.d. Nr. 4 Satz 2 des AEAO zu § 146b entsprechend.
  6. Zu Dokumentationszwecken ist der Amtsträger berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder nach dem  der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger nach § 146b Abs. 3 AO ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Die Entscheidung zum Übergang zu einer Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Anlass zur Beanstandung kann beispielsweise auch bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung oder Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht vorgelegt werden können. Der Übergang zu einer Außenprüfung ist regelmäßig geboten, wenn die sofortige Sachverhaltsaufklärung zweckmäßig erscheint und wenn anschließend auch die gesetzlichen Folgen der Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen. Der Beginn einer Außenprüfung nach erfolgter Kassen-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Der Übergang zur Außenprüfung ist dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Nach § 146b Abs. 3 Satz 2 AO ist der Steuerpflichtige auf diesen Übergang schriftlich hinzuweisen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen sowie den sachlichen und zeitlichen Umfang von Außenprüfungen. Bei einem sofortigen Übergang zur Außenprüfung ersetzt der schriftliche Übergangshinweis die Prüfungsanordnung. Für die Bekanntgabe des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Vorschriften für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung entsprechend. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bei Durchführung der Kassen-Nachschau nicht anwesend ist.
  7. Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung i.S.d. §§ 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere § 147 Abs. 6, §§ 201 und 202 AO keine Anwendung. Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen aufgrund der Kassen-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).
  8. Der Beginn der Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO nicht. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Kassen-Nachschau nicht aufgehoben werden. Im Anschluss an eine Kassen-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.
  9. Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem Einspruch angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau, es sei denn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO). Mit Beendigung der Kassen-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Kassen-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Kassen-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Außenprüfungsanordnung entsprechend (vgl.AEAO zu § 196).

QUELLE: BMF Bundesministerium der Finanzen


BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der BFH hat seine strikte Haltung zur Geschäftsführerhaftung durch ein Urteil vom 27.09.2017  erneut bestätigt. Demnach ist der Geschäftsführer auch bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters verpflichtet, die fälligen Steuerbeträge aus Mitteln der insolventen GmbH zu bezahlen. Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.

2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden. 

BFH, Urteil vom 26.9.2017 - VII R 40/16

Diese Haltung ist für die Praktiker kaum nachvollziehbar, weil sie den Geschäftsführer regelmäßig dazu bringt, sich in andere Haftungsfallen zu begeben, nämlich aus Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Insolvenzmasse (Massesicherungspflicht gem. § 15a InsO) und des Verbots unerlaubter Zahlungen i.S.v. § 64 GmbHG. Der BFH vertritt konsequent die Auffwegen Insolvenz geschlossenassung, dass die Pflicht zur Steuerzahlung allen anderen Pflichten vorgeht. Tatsächlich bringt diese Haltung keinen erkennbaren Nutzen für den Fiskus: Wenn solche Steuerforderungen nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beglichen werden, werden sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar und müssen durch den Fiskus an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.  Solche Verfahren werden regelmäßig auch eröffnet, weil der Anfechtungsanspruch gegenüber dem Finanzamt die Kosten des Verfahren in der Regel abdeckt. Für den Fiskus also ein Nullsummenspiel, für den Geschäftsführer eine unnötige Haftungsverschärfung.


BVerfG: Verlustuntergang nach § 8c KStG teilweise verfassungwidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 entschieden, dass der in § 8c Abs. 1 S.5 KStG geregelte Verlustuntergang verfassungswidrig ist, soweit er Anteilsübertragungen von 25% bis 50% betrifft. 447352_web_R_K_by_Thorben Wengert_pixelio.de

Hintergrund: Die Vorschrift in § 8c KStG regelt u.a., dass bei Anteilsübertragungen von 25% bis 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft anteilig auch bestehende Verlustvorträge untergehen. Begründet wurde diese Regelung damit, dass die neuen Gesellschafter die Verlust wirtschaftlich nicht getragen hätten und somit dadurch auch nicht begünstigt werden sollten. Die Gesellschaft verliere zumindest teilweise ihre Identität. Die Gesellschaft nach Anteilsübertragung sei nicht mehr identisch mit derjenigen zuvor. Faktisch war Anlass für diese Regelung die Einschränkung des sog. Mantelkaufs zum Zwecke der Verlustnutzung.

Das Gericht hat zwar zugestanden, dass es grundsätzlich ein legitimer Gesetzeszweck sei, Regelungen zur Verhinderung von Mißbrauchsgestaltungen, wie z.B. dem Mantelkauf zu treffen. Die konkrete Regelung sei aber deshalb verfassungswidrig, weil sie mit allzu grobem Raster einen Mißbrauch allein an Beteiligungsquoten festmache.

Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 31.12.2018 rückwirkend zum 1.1.2008 eine Neuregelung zu treffen.

Ausblick: Der jetzige Beschluss betrifft  nur Anteilsübertragungen zwischen 25% und 50%. Allerdings ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 31/11) noch Verfahren anhängig, bei dem es um Übertragungsquoten von mehr als 50% und demnach den vollständigen Verlustuntergang geht. Dieses Verfahren wurde in Erwartung der Entscheidung des BVerfG bislang ausgesetzt, dürfte jetzt aber fortgeführt werden.


FG Köln: Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren der GmbH

clause-684509_640Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner sind Einwendungen gegen die Höhe der seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Steuerschulden nach § 166 AO abgeschnitten, wenn er im Insolvenzverfahren der Feststellung der entsprechenden Forderungen nicht widersprochen hat (FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 10 K 3671/14; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger war  Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Zuge einer Betriebsprüfung für mehrere Jahre wurde festgestellt, dass einige bislang in den Bilanzen ausgewiesenen Verbindlichkeiten der GmbH nicht mehr passiviert werden dürften. Hieraus ergaben sich Körperschaftsteuerforderungen. Die Sache ging vors Finanzgericht. Während des laufenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Steuerforderungen des FA wurden zur Insolvenztabelle festgestellt. Der finanzgerichtliche Rechtsstreit wurde von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ein eigener Widerspruch des Klägers als Geschäftsführer der GmbH gegen die Steuerforderungen des FA wurde im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht erhoben. Da die Steuerforderungen in der Insolvenzmasse der GmbH nicht zu realisieren waren, wurde der Kläger  für die Steuerrückstände der GmbH in Haftung genommen.

Der Kläger machte im Haftungsverfahren geltend, dass gegen die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Körperschaftsteuerfestsetzung für 2010 seinerzeit Klage erhoben worden sei. Aus nicht erklärlichen Gründen habe der Insolvenzverwalter seine ursprünglichen Einwendungen gegen die festgesetzten Steuerschulden jedoch zurückgenommen, ohne dass sich der Kläger hiergegen habe zur Wehr setzen können. Als Vertreter der GmbH sei er im Insolvenzverfahren seiner ursprünglichen Verfügungsmöglichkeiten beraubt gewesen.

Diese Sichtweise teilte das Gericht nicht und führte dazu aus:
"Das FA hat die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach § 69 Satz 1 AO auf erster Stufe zu Recht als in seiner Person erfüllt angesehen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt die Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH unberührt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das FA gehindert, einen Steuerbescheid wirksam zu erlassen. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle stellt in diesem Fall das insolvenzrechtliche Äquivalent zur Steuerfestsetzung durch Verwaltungsakt dar.
Im Streitfall hatte das FA sämtliche Forderungen, für die es den Kläger nachfolgend in Haftung genommen hat, zur Insolvenztabelle angemeldet. Nachdem der Insolvenzverwalter seinen gegen diese Forderungen zunächst erhobenen Widerspruch im Laufe des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hatte, wurden diese widerspruchslos festgestellt und in die Tabelle eingetragen.
Der Kläger als Geschäftsführer der GmbH hatte nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 184 InsO daneben ein eigenes Widerspruchsrecht, hat den Steuerforderungen jedoch nicht widersprochen. Damit sind ihm etwaige Einwendungen gegen die Steuerforderungen im Haftungsverfahren nunmehr nach § 166 AO abgeschnitten.
Der Kläger war unstreitig zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt und als solcher gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG deren gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 34 Abs. 1 AO. Als Geschäftsführer hatte er die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen und daher insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm für die GmbH verwalteten Mitteln gezahlt werden."
Hinweise:
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob dem Haftungsschuldner Einwendungen gegen die Höhe der seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Steuerschulden nach § 166 AO abgeschnitten sind, weil er im Insolvenzverfahren der Feststellung der entsprechenden Forderungen als Geschäftsführer des Steuerschuldners nicht widersprochen hat, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Das Az. der Revision lautet XI R 9/17.

Ungeachtet dessen ist jedem Geschäftsführer im Insolvenzverfahren der GmbH anzuraten, die Mitwirkung auch im Hinblick auf die Prüfung der Insolvenzforderungen ernst zu nehmen und sich hierzu auch ggf. Rat zu holen. Bei entsprechender Beratung im Vorfeld des Haftungsbescheides wäre möglicherweise das Risiko der Haftung für die Körperschaftsteuer bereits erkennbar gewesen. 

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln verfügbar.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 10 K 3671/14 / NWB-Datenbank


Steuererklärungen 2016 werden beim Finanzamt erst ab März 2017 bearbeitet

Erst ab Mitte März können die Steuererklärungen für das zurückliegende Jahr in den Finanzämtern bearbeitet werden. Hierauf weist das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aktuell hin.

Hierzu führt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weiter aus:

Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben noch bis Ende Februar Zeit, ihre Daten elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln.
Auch die bundeseinheitliche Software zur Berechnung der Steuern wird den Ländern voraussichtlich erst im Laufe des Februars zur Verfügung gestellt.
Daher können die Finanzämter erst ab Mitte März dieses Jahres mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2016 beginnen.
Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 12.01.2017 (il) / NWB-Datenbank


Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2016

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder erläutern, dass die aufgezählten Jahressteuererklärungen für 2016 grundsätzlich bis zum 31.05.2017 abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gewährt (Gleich lautende Erlasse vom 02.01.2017 - S 0320/54).


Was ändert sich 2017?

Mit Beginn des Jahres 2017 gibt es wieder eine Vielzahl von  Änderungen und Neuregelungen. In aller "Kürze" hat der BVMW Bundesverband Mittelständische Wirtschaft diese zusammengestellt. Wir geben diese nachstehend wieder:

Altenförderung: Der Beitrag der Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung entfällt für Beschäftigte, die nach der Regelaltersgrenze weiter arbeiten und versicherungsfrei sind.

Altersvorsorge: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser geltend gemacht werden. Dazu gehören etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu den Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein Höchstbetrag von 23.362 Euro. Maximal können 84 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der auf Arbeitsentgelt oder Rente Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung im Westen auf 6.350 Euro monatlich und im Osten auf 5.700 Euro. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro jährlich. Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde auf Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 57.600 Euro ausgeweitet.

Betriebliche Altersvorsorge: Mit der höheren Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhöht sich der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag beträgt 3.048 Euro pro Jahr.

EEG-Umlage: Die Ökostrom-Umlage steigt auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde.

Einkommensteuer: Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden ausgeweitet, sodass einige Steuersätze erst bei höheren Einkommen greifen. Damit wird die Mehrbelastung aus der „kalten Progression“ gemildert. Der Steuersatz fängt mit 14 Prozent an, bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 8.821 Euro (für Ledige) und steigt dann mit dem Einkommen allmählich an bis auf 42 Prozent ab 54.058 Euro.

Elektronische Kassen: Es dürfen nur noch Registrierkassen und PC-Kassensysteme eingesetzt werden, die alle Umsätze aufzeichnen und für mindestens zehn Jahre speichern können. Bußgelder bis 5.000 Euro sind zunächst möglich, die bis 2020 auf 25.000 Euro ansteigen können. Falls der „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 13. Juli 2016 beschlossen wird, müssen Unternehmen ab Januar 2020 sicherstellen, dass ihre elektronischen Kassen manipulationssicher sind.

Flexi-Rente: Ältere Arbeitnehmer bekommen durch die neue Flexi-Rente mehr Möglichkeiten für einen flexiblen Übergang in die Rente. Künftig soll es für den Hinzuverdienst eine Obergrenze von 6.300 Euro im Jahr geben. Von Hinzuverdiensten, die darüber liegen, werden 40 Prozent von der Rente abgezogen.

Garantiezins: Für klassische Lebensversicherungen gilt ein niedrigerer Garantiezins von 0,9 Prozent. Für Bestandskunden ändert sich nichts. Sie erhalten die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.

Gesetz zum „Bürokratieabbau 2.0“: Das im Herbst 2016 verabschiedete zweite Bürokratieabbaugesetz soll vor allem auf die Entlastung der mittelständischen Wirtschaft abzielen. Die Entlastungen werden auf einen Umfang von 360 Millionen Euro geschätzt. Es besteht aus drei Komponenten: 1.) Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 200 Euro; 2.) Wegfall der Aufbewahrungspflicht der Lieferscheine; 3.) Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Die monatliche Abgabe wird erst bei einem Betrag von über 5.000 fällig.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 8.820 Euro. Davon profitieren alle Steuerzahler, da der Fiskus erst bei Einkommen über dem Grundfreibetrag Steuern abzieht. Steuern werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.820 Euro im Jahr fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro.

Hartz-IV-Sätze: Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 409 Euro pro Monat, für Paare 736 Euro, die Grundsicherung für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren liegt bei 291 Euro. Der Regelsatz für Kinder bis zu sechs Jahren beträgt 237 Euro im Monat. Jugendliche bis 18 Jahre erhalten 311 Euro.

Insolvenzgeldumlage: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt von bisher 0,12 auf 0,09 Prozent. Insolvenzgeld ist an Arbeitnehmer zu zahlen, die für die letzten drei Monate vor einer Insolvenz noch Arbeitsentgelt beanspruchen können.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag für zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Kind beträgt 7.356 Euro. Für Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr steuerfrei.

Kindergeld: Das Kindergeld steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem vierten Kind und für alle weiteren Kinder gibt es jeweils 223 Euro.

Kinderzuschlag: Für Geringverdiener steigt der Kinderzuschlag um 10 Euro auf 170 Euro je Monat.

Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz sinkt von 5,2 auf 4,8 Prozent.

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde. Minijobber auf 450 Euro-Basis können nur noch höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat arbeiten, statt wie bislang 52 Stunden.

Mutterschutz: Bei Geburt eines behinderten Kindes steigt die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen. Eine Schwangere darf zwischen 20 und 22 Uhr tätig sein, sofern sie eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt.

Neurentner: Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich der steuerpflichtige Rentenanteil von 72 auf 74 Prozent. Somit blieben nur noch 26 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2017 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil erhalten.

Pflegeversicherung – Anspruch: Eingeführt wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der sich nach dem Grad der Selbstständigkeit des Betroffenen richtet und nicht mehr nach dem Zeitaufwand für die Hilfe. Demenzkranken wird Anspruch auf die gleichen Leistungen eingeräumt wie Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Die drei Pflegestufen werden auf fünf Pflegegrade ausgeweitet. Menschen, die ein Familienmitglied pflegen, werden bei Sozialbeiträgen bessergestellt.

Pflegeversicherung – Beitrag: Der Beitragssatz steigt auf 2,55 Prozent.

Rürup-Rente: Ein Teil der Beiträge kann als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der steuerliche Höchstbetrag steigt auf 23.362 Euro und der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, auf 84 Prozent. Maximal sind 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.

Sachbezugswerte werden angepasst: Die Monatswerte für die Verpflegung steigen auf 241 Euro. Damit sind ab dem Jahreswechsel für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen: Frühstück 51 Euro monatlich/1,70 Euro kalendertäglich; Mittagessen 95 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich; Abendessen 95 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich. Die Werte für Sachbezüge erhöhen sich nur für die Verpflegung – der Wert für Unterkunft oder Miete bleibt unverändert bei 223 Euro.

Schwerbehindertenrecht: Der Schwellenwert für die Freistellung einer ehrenamtlichen Vertrauensperson sinkt von 200 auf 100 Beschäftigte. Die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam.

Spendenbescheinigung: Spenden an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Für Spenden, die ab 1. Januar 2017 gezahlt werden, braucht der Nachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Die Bescheinigungen müssten dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden und sind ein Jahr aufzubewahren.

Steuererklärung: Wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt, besteht grundsätzlich die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben – es sei denn, der Steuerzahler hat nur geringe Einkünfte. Beträgt der Arbeitslohn maximal 11.200 Euro, muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Umzugspauschale: Der Pauschbetrag für Umzüge, die bis Ende Januar 2017 abgeschlossen werden, beträgt für Ledige 746 und für Verheiratete 1.493 Euro – für spätere Umzüge 764 und 1.528 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person steigt die Pauschale zum Februar auf 337 Euro.

Unterhalt: Unterhaltskosten für einen Dritten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden – maximal abziehbar sind 8.820 Euro, 168 Euro mehr als 2016.

Unterhaltsvorschuss: Der Unterhaltsvorschuss wird ausgeweitet, die Begrenzung der Bezugsdauer auf sechs Jahre abgeschafft. Die Altersgrenze erhöht sich von 12 auf 18 Jahre.

Weiterbildungsförderung in Kleinstunternehmen: Bei einer Weiterbildungsförderung von Beschäftigten durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten die Kofinanzierung durch den Arbeitgeber.

Zeitarbeit: Gleicher Lohn nach neun Monaten und maximal 18 Monate in einem Unternehmen (ab 01.04.2017). Der Verleiher darf denselben Arbeitnehmer nicht mehr länger als 18 Monate demselben Unternehmen überlassen. Danach muss dieser Arbeitnehmer entweder woanders arbeiten oder von der Firma, für die er bisher tätig war, übernommen werden. Leiharbeitnehmer sollen spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten erhalten. Ausnahmen sind möglich, wenn die Tarifpartner abweichende Vereinbarungen treffen.

Zusätzlicher Feiertag: Anlässlich des Luther-Jahres ist der 31.10.2017 in ganz Deutschland ein Feiertag.

Quellen: BVMW Bundesverband Mittelständische Wirtschaft, Bundesnetzagentur, Bundesregierung, dpa, Steuerzahlerbund, Verbraucherzentrale


Verfahrensrecht | Verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung (BFH)

pictureDer BFH hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil festgestellt: Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung  durch die Steuerfahndung  ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird (BFH, Urteil v. 17.11.2015 - VIII R 67/13; veröffentlicht am 9.3.2016).

Hintergrund: Wenn die  Steuerfahndung  vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnt, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Sachverhalt: Die Kläger im vorliegenden Streitfall erklärten am 3.5.2010 als Erben ihrer verstorbenen Mutter Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 1998 bis 2002 nach. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 6.12.2010 unter Hinweis auf ein gegen ihn eingeleitetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren und seine Selbstanzeige vom 6.3.2010 mit, dass sie mit der Überprüfung seiner Selbstanzeige für die Jahre 1999 bis 2008 beauftragt worden sei und forderte ihn u.a. auf, überprüfbare Unterlagen über die nacherklärten Einkünfte seiner Mutter vorzulegen. Das Finanzamt erließ jeweils am 25.5.2011 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1998 und 1999. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in letzter Instanz Erfolg.

Hierzu stellten die Richter des BFH klar:

  • Die angefochtenen Bescheide durften gemäß nicht mehr ergehen, da zuvor Festsetzungsverjährung eingetreten war. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war nicht gehemmt. (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO)
  • Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchem konkreten Besteuerungs- bzw. Strafverfahren die Steuerfahndung ermittelt.
  • Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht gegeben, da es im Streitfall für den Kläger nicht eindeutig erkennbar war, dass Gegenstand der Ermittlungen der Steuerfahndung auch die Kapitaleinkünfte der Mutter für die Jahre 1998 und 1999 sein sollten.

Quelle: NWB Datenbank (mit weiteren Hinweisen)


Steuerliche Problemfelder bei der Unternehmenssanierung

Bei der Sanierung eines Unternehmens in der Krise sind immer auch die möglichen steuerlichen Folgen der Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dabei liegen vor  allem drei Themen  regelmäßig auf dem Tisch:

  • die Steuerpflicht eines Sanierungsgewinnes,
  • der Untergang von Verlustvorträgen bei Investoreneintritt zum Zwecke der Sanierung,
  • die Wirkungen der Mindestbesteuerung.

Alle diese Fragen stehen im Übrigen nicht nur bei der außergerichtlichen Sanierung an, sondern auch bei der Restrukturierung mithilfe des Insolvenzrechtes, z.B. in einem Insolvenzplanverfahren.

 

Sind Sanierungsgewinne steuerpflichtig?

Hilfreich für die Sanierungspraxis wäre es sicherlich, wenn an dieser Stelle kein Fragezeichen stehen müsste. Tatsächlich herrscht  aber gegenwärtig keine Rechtssicherheit.

Sanierungsmaßnahmen sind häufig mit Forderungsversuchten von Gläubigern verbunden. Daraus entsteht regelmäßig eine bilanzierter Buchgewinn, der - soweit er nicht durch Verlustvorträge neutralisiert werden kann, auch grundsätzlich steuerpflichtig ist. Bis  2002 war durch gesetzliche Regelung im EStG der Sanierungsgewinn steuerbefreit. Der Gesetzgeber hat diese Regelung dann aufgehoben.  In der Praxis existiert die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinnes aber weiter,  weil die Finanzämter den sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums aus 2003 anwenden. Dieser führt in einem mehrstufigen Verfahren (Verrechnung mit Verlustvorträgen, die Steuerstundung und anschließenden Steuererlass) letztlich zur Steuerbefreiung des Sanierungsgewinnes auf dem Wege sog. Billigkeitsmaßnahmen, zumindest für die Ertragsteuern, die durch die Finanzämter verwaltet werden: die Körperschaft- und die Einkommensteuer.

Als weitere Ertragsteuer, die an einen Sanierungsgewinn anknüpft kommt jedoch regelmäßig die Gewerbesteuer ins Spiel. Die wird von den Kommunen erhoben, die an Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter nicht gebunden sind. Folglich sind auch diese durch gesonderte Anträge, die auf den gleichen Argumenten fußen, zur Erzielung der Steuerfreiheit einzubinden. Allerdings  entscheiden die Kommunen nach eigenem Ermessen entscheiden und sind nich an den Sanierungserlass des BMF gebunden.
Das größte aktuelle Problem liegt aber darin, dass der Sanierungserlass selbst auf rechtlich wackeligen Beinen steht. Gegenwärtig liegt die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vor. Im Raum stehen vor allem zwei Fragen: 1. Kann die Verwaltung (also das Bundesfinanzministerium) quasi durch die Hintertür wieder die Regelung - nämlich die Steuerfreiheit - einführen, die der Gesetzgeber zuvor ausdrücklich abgeschafft hat? 2. Ist die Steuerfreistellung des Sanierungsgewinnes möglicherweise eine Verstoß gegen das EU-Beihilferecht, weil es deutsche Unternehmen wettbewerbswidrig  privilegiert? Eine Entscheidung wird möglicherweise in 2016 fallen, falls der Große Senat des BFH nicht letztere Frage zunächst dem EuGH zur Stellungnahme vorlegt.

Anteilskauf durch Investoren

Ein weiteres Problemfeld bei Kapitalgesellschaften ist der Erwerb von Anteilen am zu sanierenden Unternehmen durch einen externen Investor. Häufig ist gerade der Einstieg eines externen Investors der einzige Weg um frisches Eigenkapital zu besorgen und damit auch Fremdkapitalgeber wie Banken und Lieferanten bei der Stange zu halten.

Werden aber durch diesen Beteiligungskauf mehr als 25% des vorherigen Stammkapitals übertragen, geht ein Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anteilig in Höhe der übertragenen Beteiligungsquote unter. Werden mehr als 50% übertragen geht der Verlustvortrag ganz unter. D.h. Verluste, die ja gerade bei Krisenunternehmen häufig in der Vergangenheit entstanden sind, können für die Sanierung nicht mehr genutzt werden (§ 8c Abs. 1 KStG).

Der deutsche Gesetzgeber hatte dieses Problem durchaus gesehen, und im § 8c Abs. 1a KStG eine Ausnahmeregelung für den Fall der Sanierung vorgesehen, wenn tatsächlich frisches Eigenkapital zugeführt wird. Diese Regelung hat die europäische Kommission jedoch für europarechtswidrig erklärt und die weitere Anwendung untersagt. Da die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsbehelfsfrist gegen diesen Beschluss versäumt hat, müssen wir also gegenwärtig damit leben, dass die Verlustvorträge untergehen.

Eingeschränkte Verlustverrechnung durch die Mindestbesteuerung

Selbst wenn der Verlustvortrag nutzbar bleibt, ganz oder nur teilweise (z.B. im Jahr des Eintritts eines Investors), tritt ein weiteres steuerliches Problemfeld hinzu: die  sog. Mindestbesteuerung. Die Regel besagt folgendes: Verluste können nur bis zu einer Million Gewinn unbeschränkt abgezogen werden und darüberhinaus nur zu 60%. Das heisst, dass 40% des Sanierungsgewinnes, der 1 Mio € übersteigt, immer steuerpflichtig bleiben.

Andere Problemfelder

Vorstehend haben wir nur die "Standard-Probleme" aufgezeigt, die bei nahezu jeder Sanierung in steuerlicher Hinsicht auftreten.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auch andere Steuerarten tangiert werden können, so z.B. die Erbschafts- und Schenkungssteuer und fast immer die Umsatzsteuer. Gerade letztere stellt vor allem bei der Sanierung mittels Insolvenzrecht (z.B. Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, Insolvenzplan) eine besondere Herausforderung dar.

Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften für hinterzogene Steuern!

In einem Eilverfahren hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde (im konkreten Fall der Inhaber eines Eiscafés) hinterzogen hat (rund 1,6 Mio Euro).
QUELLE:  http://www.elektronische-steuerpruefung.de/rechtspr/finanzgericht-rheinland-pfalz-2015-01-07.htm