Aktuelle Corona-Gesetzgebung: Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Bundestag hat am  den Entwurf  eines Gesetzes zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist  beschlossen. Mit dem Gesetz sollen u.a. die Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2019 verlängert werden, Steuernachzahlungen erst später zu verzinsen sein, sowie die Insolvenzantragspflicht länger ausgesetzt werden.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige für das Jahr 2019

Regulär sind Steuererklärungen von steuerliche beratenen Bürgern  mit Ablauf des Monats Februar 2021 abzugeben. Für den Besteuerungszeitraum 2019 wird diese Frist um sechs Monate bis zum verlängert. Gleichzeitig soll auch die regulär bis zum 31.03.2021 zinsfreie für Nachzahlugen für Besteuerungszeitraum 2019 auch um sechs Monate verlängert werden (geplanter neuer Beginn des Zinslaufs: ). Dies betrifft auch Zinsen auf Steuererstattungen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Weiterhin  ist geplant, auch  die Insolvenzantragspflicht bis zum für die Unternehmen auszusetzen, die staatliche Hilfeleistungen aus den Covid-19-Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist , dass die Hilfsanträge im Zeitraum vom  bis zum  gestellt (worden) sind.

Wenn es rechtlichen gründen oder weil die Antragsplattformen technisch noch nicht verfügbar sind, gilt die Aussetzung auch bei Versäumung der Antragsfrist, wenn ein begründeter Anspruch auf die Hilfeleistung besteht. Damit fallen faktisch lediglich die Unternehmen heraus, die keine begründete Aussicht auf entsprechende Liquiditätshilfen haben.

Anfechtungsschutz für corona-bedingte Stundungen

Ebenfalls im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren soll auch der Anfechtungsschutz für  Stundungen: verlängert werden. Demnach sollen die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen, die wegen der Corona-Pandemie gestundet wurden, a als nicht gläubigerbenachteiligend eingestuft werden, wenn diese bis zum 28.02.21 beantragt wurden.  Gleiches gilt für entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen.

Der Bundesrat muss dem Gesetzt noch zustimmen, was frühestens am 12.02.21 erfolgen kann. Man geht aber davon aus, dass die Zustimmung erfolgt.

QuelleBT-Drucks. 19/26245 (il)


Coronavirus: Alle steuerlichen Maßnahmen in einem FAQ

Das Bundesfinanzministerium hat ein FAQ zu den gegenwärtig praktizierten Erleichterungen im Zusammenhang mit der Steuererklärung und vor allem Steuerzahlung veröffentlicht. Darin werden Fragen zur Steuerstundung, Verlängerung von Abgabefristen, Vollstreckungsaufschub u.a. steuerlichen Maßnahmen erörtert und die Wege aufgezeigt, um die notwendigen Anträge zu stellen.

Sollten Sie Unterstützung benötigen, dann wenden Sie sich gerne an uns.


BFH: Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der BFH hat seine strikte Haltung zur Geschäftsführerhaftung durch ein Urteil vom 27.09.2017  erneut bestätigt. Demnach ist der Geschäftsführer auch bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters verpflichtet, die fälligen Steuerbeträge aus Mitteln der insolventen GmbH zu bezahlen. Hier die Leitsätze des Gerichtes:

1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.

2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden. 

BFH, Urteil vom 26.9.2017 - VII R 40/16

Diese Haltung ist für die Praktiker kaum nachvollziehbar, weil sie den Geschäftsführer regelmäßig dazu bringt, sich in andere Haftungsfallen zu begeben, nämlich aus Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Insolvenzmasse (Massesicherungspflicht gem. § 15a InsO) und des Verbots unerlaubter Zahlungen i.S.v. § 64 GmbHG. Der BFH vertritt konsequent die Auffwegen Insolvenz geschlossenassung, dass die Pflicht zur Steuerzahlung allen anderen Pflichten vorgeht. Tatsächlich bringt diese Haltung keinen erkennbaren Nutzen für den Fiskus: Wenn solche Steuerforderungen nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beglichen werden, werden sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar und müssen durch den Fiskus an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden.  Solche Verfahren werden regelmäßig auch eröffnet, weil der Anfechtungsanspruch gegenüber dem Finanzamt die Kosten des Verfahren in der Regel abdeckt. Für den Fiskus also ein Nullsummenspiel, für den Geschäftsführer eine unnötige Haftungsverschärfung.


Erbschaft- und schenkungssteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften- unter besonderer Berücksichtigung der Problematik bei der Sanierung von Unternehmen

Die Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (kurz ErbStG) genoss nicht zuletzt wegen des „sehr planvollen Zustandekommens“ durch die Zustimmung des Bundesrats am 14.10.2016 hohe mediale Aufmerksamkeit. Dessen vorangegangen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2014, das das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz für teilweise verfassungswidrig einstufte. Hauptkritikpunkt waren die Befreiungsvorschriften für Betriebsvermögen in Form der Verschonungsabschläge.

Dieser Artikel befasst sich mit den Neuerungen bezüglich der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz und beleuchtet dabei die erbschaft- und schenkungssteuerliche Problematik im Hinblick auf die Sanierung von Unternehmen.

Erbschaft- und schenkungssteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegen

  • Der Erwerb von Todes wegen
  • Die Schenkungen unter Lebenden sowie
  • Die Zweckzuwendungen.

Voraussetzung ist, dass der Erblasser bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innehatten. Als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des ErbStG gilt auch die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens bzw. die Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften.

Die Höhe des Erwerbs von Unternehmen und Anteilen und somit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungssteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem gemeinem Wert. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgut bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG). Die Höhe des Erwerbs richtet sich also grundsätzlich nach dem Kaufpreis, den ein fremder Dritter für das Unternehmen bzw. die Anteile als angemessen erachten würde.

Damit durch die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungssteuer keine Arbeitsplätze gefährdet werden, räumt der Gesetzgeber weitreichende Befreiungsvorschriften für den Erwerb von Betriebsvermögen und Anteilen am Betriebsvermögen ein. Dies ist im Wesentlichen der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG. Mit dem Verschonungsabschlag ist die anteilige oder gänzliche Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungssteuer gemeint. Die grundsätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist, dass es sich beim übertragenen Vermögen um begünstigtes Vermögen nach § 13b ErbStG handelt, das vorliegt, wenn

  • ein inländischer Wirtschaftsanteils des land- und forstwirtschaftliches Vermögens,
  • inländisches Betriebsvermögens eines selbstständigen Betriebs oder Teilbetriebs oder
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser bzw. der Schenker zu mindestens 25% am Nennkapital beteiligt war,

übertragen werden. Nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehört Verwaltungsvermögen, welches sich dadurch auszeichnet, dass es nicht unmittelbar dem Betrieb dient.

Der Verschonungsabschlag für das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG beträgt wahlweise 85% oder 100%. Der Verschonungsabschlag ist im Wesentlichen an zwei Bedingungen geknüpft:

  • Lohnsummenregelung
  • Behaltensfrist

Die Lohnsummenregelung besagt, dass innerhalb der Lohnsummenfrist eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten werden darf. Im Umkehrschluss heißt dies, dass die Steuerbefreiung nur bewilligt wird, sofern die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Dabei wird auf die Ausgangslohnsumme (durchschnittliche Bruttogehälter der letzten fünf Jahre) abgestellt, die sodann mit einem Faktor multipliziert wird. Das sich daraus ergebende Produkt ist die die Mindestlohnsumme, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht unterschritten werden darf.

Mit der Behaltensfrist ist geregelt, dass das übernommene Vermögen innerhalb dieser nicht veräußert oder entnommen werden darf.

Wenn man der Lohnsummenregelung oder der Behaltensfrist zuwider handelt, wird der Verschonungsabschlag anteilig rückgängig gemacht und die Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer nacherhoben. Bezüglich dieser Bedingungen für den Verschonungsabschlag gab es zahlreiche Neuerungen durch die Reform, die im Folgenden gegenübergestellt werden:

  • Verschonungsabschlag nach altem Recht bis zum 30.06.2016
Anzahl der Beschäftigten im UnternehmenMögliche Begünstigungen Auswirkung auf die Behaltens- und Lohnsummenregelung
Unter 20 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85%Behaltensfrist 5 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Unter 20 BeschäftigteVerschonungsabschlag 100%Behaltensfrist 7 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Über 20 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85%Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 400% der Ausgangslohnsumme

Über 20 BeschäftigteVerschonungsabschlag 100%Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 700% der Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag ist nach altem Recht nur zu gewähren, soweit der Anteil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) am Betriebsvermögen 50% nicht übersteigt. Bei dem Verschonungsabschlag von 100% schmilzt der Anteil auf 10%.

  • Verschonungsabschlag nach neuem Recht ab dem 30.06.2016
Anzahl der Beschäftigten im UnternehmenMögliche Begünstigungen Auswirkung auf die Behaltens- und Lohnsummenregelung
Nicht mehr als 3 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85%Behaltensfrist 5 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

Nicht mehr als 3 BeschäftigteVerschonungsabschlag100 %Behaltensfrist 7 Jahre

Lohnsummenregelung gilt nicht

4 bis 10 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85 %Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 250% der Ausgangslohnsumme

4 bis 10 BeschäftigteVerschonungsabschlag100 %Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 500% der Ausgangslohnsumme

11 bis 15 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85 %Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 300% der Ausgangslohnsumme

11 bis 15 BeschäftigteVerschonungsabschlag100 %Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 565% der Ausgangslohnsumme

Über 15 BeschäftigteVerschonungsabschlag 85 %Behaltensfrist 5 Jahre

Mindestens 400% der Ausgangslohnsumme

Über 15 BeschäftigteVerschonungsabschlag100 %Behaltensfrist 7 Jahre

Mindestens 700% der Ausgangslohnsumme

Der Verschonungsabschlag ist nach neuem Recht nur zu gewähren, soweit der Anteil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) am Betriebsvermögen 50% nicht übersteigt. Bei dem Verschonungsabschlag von 100% schmilzt der Anteil auf 20%.

Wesentliche Neuerung im Vergleich zum alten Recht ist der neugefasst § 13c ErbStG. Dieser beschränkt den Umfang der Inanspruchnahme der Verschonungsabschläge für besonders hohe Erwerbe.

Sobald die Grenze von 26 Mio. € für den Erwerb von begünstigtem Vermögen überschritten wird, verringert sich der Verschonungsabschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 €, die der Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von 26 Mio. € überschreitet.

Beispiel:

Der Wert des begünstigten Vermögens beträgt 40 Mio. €. Es wird auf Antrag den Verschonungsabschlag in Höhe von 100% begehrt.

Lösung: ((40 Mio. € - 26 Mio. €) / 750.000 €)= 19 Prozentpunkte

Der Verschonungsabschlag beträgt nach § 13c ErbStG 81%. Es sind somit 7,6 Mio. € (40 Mio. € x 19%) des begünstigten Vermögens der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu unterwerfen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die größtenteils unwesentlichen Neuerungen beim Verschonungsabschlag sowie die zusätzliche Begünstigung für Familienunternehmen und einer gesetzlich kodifizierten Stundungsmöglichkeit der Erbschaft- und Schenkungssteuer doch mehr von punktuellen Änderungen, als einer Reform sprechen lassen.

Erbschaft- und Schenkungssteuerliche Problematik bei der Sanierung von Unternehmen

Bei der Sanierung eines Unternehmens kommt es immer zu einer Kollision verschiedener Interessen und Anspruchsgruppen. Die Beschäftigten wollen ihre Anstellungen beibehalten, die Gläubiger und die Banken wollen den Forderungsausfall möglich gering halten und die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer wollen in der Regel das Unternehmen „retten“ und die persönliche Haftung möglichst gering halten. Es gilt, je nach Lage des Unternehmens, einschneidende Entscheidungen zu treffen, um das Unternehmen wieder wettbewerbs- und ertragsfähig zu machen.

Nicht selten kommt es dazu, dass Personal freigesetzt wird oder ganze Unternehmenteile in andere Länder verlagert oder fremdvergeben werden (Outsourcing). Eine übertragende Sanierung auf einem neuen Rechtsträger oder die Veräußerung ist ebenfalls eine in der Praxis gängige Methode, um ein Unternehmen zu sanieren.

Sollten die Sanierungsmaßnahmen erfolgreich gewesen sein, so könnte die Geschäftsführung bzw. der Gesellschafter denken, dass mit allen Anspruchsgruppen eine Einigung erzielt worden ist. Die Gläubiger haben offene Forderungen gestundet und/oder teilweise auf diese verzichtet, der Betriebsrat und die Beschäftigten haben dem Personalabbau und/oder der Übertragung des Unternehmens bzw. der Teilbereiche zugestimmt und/oder die Geschäftsführer bzw. die Gesellschafter haben sich mit den Interessenten für das Unternehmen bzw. dessen Teilbereiche geeinigt.

Wenn nun die Eigentümer des Unternehmens in den vergangenen 5 Jahren den Verschonungsabschlag von 85% oder in den vorangegangen 7 Jahren den Verschonungsabschlag von 100% gewählt haben, könnten dies einen sehr prekären Sachverhalt auslösen.

  • Verstoß gegen die Lohnsummenregelung

Nach § 13a Abs. 1 S. 5 ErbStG mindert sich nämlich der Verschonungsabschlag im selbigen prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Beispiel:

Gesellschafter A ist von seinem leiblichen Vater B 100% der Anteile an der C-GmbH unentgeltlich übertragen worden. Die Schenkung fand am 31.12.2016 statt. Der gemeine Wert des begünstigten Vermögens liegt bei 10 Mio. €. Es wurde der Verschonungsabschlag in Höhe von 85% in Anspruch genommen.

Im Jahre 2017 ist die C-GmbH in finanzielle Schieflage geraten. In 2018 wurde das Unternehmen umfassend saniert. Eine stark defizitäre Produktsparte wurde dabei eingestellt, was zu einer Einsparung an Personalkosten in der Größenordnung von 40% geführt hat. Die Ausgangslohnsumme zum Zeitpunkt der Schenkung beläuft sich auf 5 Mio. €.

Mindestlohnsumme 5 Mio. x 400% = 20. Mio. €

Lohnsumme 2017= 5 Mio. €

Lohnsumme 2018= 3 Mio. €

Lohnsumme 2019= 3 Mio. €

Lohnsumme 2020= 3 Mio. €

Lohnsumme 2021= 3 Mio. €

Lohnsumme gesamt= 17 Mio. €.

Kürzung des Verschonungsabschlags von 85%:

((17/20)x 85%)= 72 %.

Nachversteuerung der Anteile an der C-GmbH:

10 Mio. € x (85%-72%)= 1,3 Mio. €.

Somit hat A einen Betrag von 1,3 Mio. € nachzuversteuern. Bei einem unterstellten Erbschaft- und Schenkungssteuersatz von 19% beträgt die auf diesen Betrag entfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer 247.000 €.

  • Verstoß gegen die Behaltensfrist

Nach 13 Abs. 5 S. 2 ErbStG ist der Verschonungsabschlag im Verhältnis zu der im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres der Veräußerung bzw. der Aufgabe zur gesamten Behaltensfrist zu kürzen.

Beispiel:

Die Sanierung der C-GmbH im Jahre 2018 war nicht erfolgreich. Um das Unternehmen zu retten, veräußert A die GmbH-Anteile in 2019 an einen Konkurrenten.

Kürzung des Verschonungsabschlags von 85%:

((2+1)/5)x 85%= 51%.

Nachversteuerung der Anteile an der C-GmbH:

10 Mio. € x (85%-51%)= 3,4 Mio. €.

Somit hat A einen Betrag von 3,4 Mio. € nachzuversteuern. Bei einem unterstellten Erbschaft- und Schenkungssteuersatz von 19% beträgt die auf diesen Betrag entfallende Erbschaft- und Schenkungssteuer 646.000 €.

Wenn sowohl ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung, als auch gegen die Behaltensfrist gegeben ist, kürzt das Finanzamt den Verschonungsabschlag aufgrund der Regelung, welche für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.

Fazit

Wie die Beispiele verdeutlichen, sollte, wenn der Sanierung ein unentgeltlicher Erwerb in den Vorjahren vorausging, unbedingt die Erbschaft- und Schenkungssteuer mit berücksichtigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen wäre es nämlich für den oder die Gesellschafter günstiger, ein defizitäres Unternehmen über die Behaltensfrist fortzuführen und in diesem Falle eigene Mittel bereitzustellen, als die Nacherhebung der Erbschaft- und Schenkungssteuer gegen sich ergehen zu lassen. Befreiungsvorschriften oder Möglichkeiten, wonach der Verschonungsabschlag nicht rückwirkend versagt wird, um eine Sanierung durchzuführen und somit den Erhalt des Unternehmens zu gewährleisten, gibt es nach derzeitigem Stand nicht.

Besonders erschwerend kommt hinzu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Versagung des Verschonungsabschlags auch bei Insolvenzeröffnung erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen regelmäßig aufgegeben wird und oder die Lohnsummen stark zurückgehen. In einigen Fällen kann sich so der unentgeltliche Erwerb eines Unternehmens als „Klotz am Bein“ erweisen, wenn das Unternehmen bereits vor der Übertragung in der Krise befand oder sich die Krise innerhalb der Behaltensfrist entwickelt. Hier stehen gerade die Gesellschafter-Geschäftsführer von nicht persönlich haftenden Gesellschaften im Vordergrund, weil sie auf der einen Seite eine Insolvenzantragspflicht haben und, wenn sie dieser nicht nachkommen, sich persönlich straf- wie zivilrechtlich haftbar machen, auf der anderen Seite aber natürlich die Insolvenzantragsstellung aufgrund der Behaltensfrist soweit wie möglich nach hinten verzögern möchten, um der Nacherhebung von Erbschaft- und Schenkungssteuer zu entgehen.

Es wäre daher ratsam, bereits vor der Übertragung Maßnahmen einzuleiten, um einer notwendigen Sanierung innerhalb der Behaltensfrist zuvorzukommen. Insbesondere steht hierbei die Optimierung der Ausgangslohnsumme neben den sonstigen erbschaft- und schenkungssteuerlichen Maßnahmen im Vordergrund. Gerade durch die Neuerungen der Lohnsummenregelung, die nun auch für Unternehmen unter 20 Beschäftigten gilt, ist eine vorausschauende Planung unerlässlich, da bei kleineren Unternehmen die Lohnsummen der Erfahrung nach ohnehin stark schwanken.


ENTWURF des BMF: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Dezember 2015 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens veröffentlicht. Dazu wurde jetzt auch ein Frage- und Antwortkatalog auf den Seiten des BMF bereitgestellt. Zu der Webseite gelangen Sie hier.

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs bei verstärkter Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren gesichert werden. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. Es spiegelt die 18-monatige gemeinsame Arbeit von Bund und Ländern unter Beteiligung von Kammern, Verbänden sowie Finanzrichtern wider.Read more


Bundeshaushalt 2011: Zinsen, Sozialtransfers und wenig Geld für Bildung

Das Bundesfinanzministerium hat zum Entwurf des Bundeshaushaltes 2011 einige Infografiken zur Verfügung gestellt, die fernab aller Details einen guten Überblick ermöglichen. Hier die wesentlichen Daten:

Interessant ist die Ausgabenstruktur des Bundes: Wir verwenden mehr als 12% aller Ausgaben für Zinsen! Unternehmen und Privathaushalte wären bei dieser Zinslast insolvenzbedroht, zumal sich das Thema "Tilgungen" unter "Sonstiges" finden dürfte.

Ausgabenstruktur Bundeshaushalt 2011
Mehr als 12% aller Ausgaben werden für Zinsen aufgewandt

 Noch mehr bewegt mich aber die Frage, was eigentlich von einer Gesellschaft zu halten ist, die 54% ihrer Einnahmen = 173 Mrd. EURO dafür aufwenden muss, diejenigen zu unterstützen, die es aus eigener Kraft nicht schaffen, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Warum sind die vielen Menschen, die sich hinter diesen Transfers als Einzelschicksale verbergen, nicht dazu in der Lage? Wir suchen Facharbeiter händeringend. Wir suchen qualifiziertes Personal in nahezu allen Bereichen der Wirtschaft. Wir leisten es uns, statt qualifizierender Bildung mehr als die Hälfte unserer Mittel für die Unterstützung derjenigen aufzubringen, die offenbar nicht ausreichend qualifiziert sind, um diese Lücken zu füllen. Aktuell investieren wir 3% in Forschung und Bildung. Wir streiten um jede weitere Milliarde, die in Bildung investiert werden soll.  Wir schaffen in unserem einzigartigen dualen Bildungssystem zu wenige Ausbildungsplätze, weil die schulische Vorbildung dafür nicht mehr ausreicht. Wir entwerten Hochbildung im Studium durch Schmalspurstudien á la Bachelor und produzieren die "Generation Praktikum". Wir verschenken damit Alleinstellungsmerkmale zugunsten des Mittelmaßes. Mit jedem Tag, an dem wir dies  tun, erhöhen wir die Zahl derer, die jetzt und zukünftig auf Transfers angewiesen sind. Wir verringern unsere Spielräume für zukunftsträchtige Investitionen. Jedem Unternehmen würden bei dieser mangelhaften strategischen Ausrichtung die Kredite gekündigt. Wann fangen wir endlich an, langfristig zu denken und unser Geld zukunftsträchtig zu verwenden? Dafür wären etliche Milliarden besser ausgegeben.


Finanzmarkttransaktionssteuer: Die Diskussion gewinnt an Fahrt

Finanzmarkttransaktionssteuer
globale Finanzströme sollen besteuert werden

Die "Finanzmarkttraktionssteuer" ist auf dem besten Weg zum Wort des Jahres zu werden. In jedem Fall ist sie  das Wort des Monats Mai. Nahezu täglich gibt es dazu neue Stellungnahmen verschiedener politischer und wirtschaftlicher Akteure, deren Position, wie im Fall der Bundeskanzlerin Angela Merkel, sich auch schon einmal in Tagesfrist ändern kann.  Einen interessanten Überblick über die aktuelle Diskussion bietet nealine.

Was ist das eigentlich, diese Finanzmarkttransaktionssteuer? Eine gute Beschreibung dazu findet sich bei wikipedia. Und wer es gerne visuell aufbereitet mag, findet dazu auch ein Video mit einer Positionsbestimmung namhafter Schauspieler.