NEU ab 2021: Außergerichtliches Sanierungsverfahren mit Restrukturierungsplan

In unserem Tätigkeitsschwerpunkt "Sanierungs- und Restrukturierungsberatung" haben sich zum 01.01.2021 gravierende Gesetzliche Neuerungen ergeben.

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) soll am  in Kraft treten.

Die Bundesregierung wollte einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, „sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren“. Dies solle auf Grundlage eines Restrukturierungsplans geschehen, den ihre Gläubiger mehrheitlich angenommen haben. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierungen wurde als wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs bezeichnet. Bisher bestanden für außergerichtliche Sanierungen keine einheitlichen Regelungen, insbesondere auch kein dem Insolvenzplan ähnliches Instrument.

Das Gesetz umfasst u.a.:

  • Zahlreiche Änderungen verschiedener Gesetze (u.a. Änderung der Insolvenzordnung, Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, Änderungen des BGBHGBAktG).
  • Die Neueinführung des Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz - StaRUG)
  • Mit der Einführung eines „vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens“ wird die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie EU 2019 / 1023 in deutsches Recht umgesetzt.
  • Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen (§81 StaRUG).
  • Die Regelungen sollen auch zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. Dazu wurden befristete Sonderregelungen zur Erleichterung der Sanierung geschaffen.
  • Beschlossen wurden zudem Regelungen zur Digitalisierung des Insolvenzverfahrens.
HinweisNach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz zum  in Kraft treten.

Quelle: TOP 42 Bundesrat online, Bundestag online (JT)

Fundstelle: NWB Datenbank (www.datenbank.nwb.de) NWB XAAAH-67458


Aktualisierung der GoBD

Seitdem die Finanzverwaltung vor fünf Jahren die GoBD (Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff) veröffentlich hat, haben sich in der Praxis viele Anwendungsfragen ergeben.  Teilweise wurden diese bereits in Aktualisierungen aufgegriffen und kommentiert. Jetzt hat die Finanzverwaltung im November 2019 erneut eine Aktualisierung veröffentlicht, die einige Neuerungen und Klarstellungen enthält. Leider bleiben aber beim so wichtigen Thema der Verfahrensdokumentation die gewünschten Klarstellungen aus.

Was bringt die Aktualisierung?

Die jetzt veröffentlichten Neuerungen befassen sich im Wesentlichen mit der Anwendung der GoBD auf die fortschreitenden Digitalisierung von Geschäftsprozessen und deren Datenhaltung, wie z.B. dem mobilen Scannen, Der Nutzung von Cloud-Diensten, Verbringung von Belegen im Ausland und dortige Speicherung, Zugriff auf Altsysteme bei Wechsel von Anwendungs-Plattformen. Darüber hinaus gibt es auch einige Erleichterungen für Kleinunternehmer.

Was fehlt (immer noch)?

In der Praxis war aber vor allem das Thema "Verfahrensdokumentation" seit der erstmaligen Veröffentlichung der GoBD ein großer Diskussions- und Kritikpunkt. Die von der Finanzverwaltung offenbar gewünschte Verfahrensdokumentation stellt für viele kleine und mittlere Unternehmen einen bürokratischen Moloch dar. Folglich wurde immer wieder gefordert, die Verfahrensdokumentation so skalierbar zu machen, dass entscheidbar wird, für welche Unternehmensgröße und welche Unternehmensform welche Mindestanforderungen zu erfüllen sind. Diesem Wunsch ist die Finanzverwaltung auch mit der jetzigen Aktualisierung nicht nachgekommen. Die Steuerpflichtigen bleiben also weiter in der zweifelhaft freudigen Erwartung, demnächst mit dem Betriebsprüfer diskutieren zu dürfen, ob die von Ihnen erstellte Verfahrensdokumentation ausreichend ist oder eben nicht.

Was sollten Unternehmer tun?

Für die Praxis kann daher die Empfehlung weiterhin nur lauten:

  • Jede noch so rudimentäre Verfahrensdokumentation ist besser als keine Verfahrensdokumentation. Sie sollten sich also mit dem Thema beschäftigen, denn nach Auffassung der Finanzverwaltung berechtigt das Fehlen einer Verfahrensdokumentation zur Schätzung.
  • Eine Verfahrensdokumentation, die für alle Unternehmensgrößen und Branchen formuliert werden kann, gibt es nicht.
  • Für das eigene Unternehmen sollte damit begonnen werden, eine systematische Darstellung aller vorhandenen Datenverarbeitungssysteme, der auf ihnen laufenden Programme und der Datenschnittstellen zwischen diesen Programmen zu erstellen. Es kann hilfreich sein, sich dabei am "Fluss" der Belege, also z.B. Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen zu orientieren und deren Verarbeitung bzw. Erzeugung im Unternehmen zu verfolgen und zu beschreiben.
  • Wenn in die Buchhaltung Daten aus anderen Systemen einfließen, z.B. Lagerverwaltungsprogrammen, Webshops etc. sollten auch diese in die Verfahrensdokumentation einbezogen werden.
  • Den konkreten Umfang der eigenen Verfahrensdokumentation sollten Unternehmer mit ihren Steuerberatern abstimmen. Diese können häufig auch bei der Umsetzung unterstützen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung doch noch auf die Kritik reagiert und die Konkretisierungen vornimmt. Ansonsten bleibt der häufig gehörte böse Verdacht, dass man dort vielleicht gar kein Interesse daran haben könnte.