BVMW: ELENA baut Bürokratie nicht ab, sondern errichtet neue bürokratische Hürden

Berlin – Als „praxisuntauglich und bürokratisch“ hat der Präsident des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft (BVMW), Mario Ohoven, den im Januar eingeführten elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) kritisiert. „Den Betrieben werden mit der Erfassung bislang nicht erhobener Arbeitnehmerdaten zusätzliche Lasten aufgebürdet.“ Ohoven schlug deshalb vor, den Arbeitgebern die Teilnahme an ELENA freizustellen.

Es frage sich, so der Mittelstandspräsident, welchen Nutzen das Projekt überhaupt habe, da ELENA nur einen Teil der bisherigen Formulare ersetzen werde, und das auch erst ab 2012. „Der Aufwand für Erhebung und Speicherung von rund 40 Millionen Datensätzen pro Monat steht in keinem sinnvollen Verhältnis zu den möglichen Vorteilen eines zentralen Datenzugriffs durch die Sozialbehörden.“

Die Bewilligung staatlicher Sozialleistungen ist an Bescheinigungen der (früheren) Arbeitgeber gebunden. Zurzeit sind dazu 45 (!) unterschiedliche Formulare im Umlauf. „ELENA baut nicht Bürokratie ab, sondern errichtet neue bürokratische Hürden“, sagte Ohoven. So müssten Arbeitgeber vom 1. Juli an einen weiteren Datenbaustein für Kündigungen und Entlassungen liefern. Dabei geht es um ein eventuell vertragswidriges Verhalten eines Mitarbeiters, und ob die Kündigung mündlich oder schriftlich erfolgte.

QUELLE: www.bvmw .de
Dort finden sich auch weitere Informationen zur Diskussion über das ELENA-Verfahren


gefunden bei: blog steuergerechtigkeit

attac Norwegen hat auf youtube ein sehr interessantes und kreatives Video zum Thema "Steuer- und Verdunkelungsoasen" veröffentlicht:

[youtube=http://www.youtube.com/watch?v=fuyMFWf2pfI&feature=player_embedded]


Solidaritätszuschlag: Soli auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß (FG Köln)

Der Soli ist immer dabei ...Das FG Köln hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag Soli auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist FG Köln, Urteil v. 14.1.2010 - 13 K 1287/09; veröffentlicht am 1.4.2010.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich ist.

ANMERKUNG HB: In der Begründung widersprach das Gericht der Auffassung der Klägerin, dass der Gesetzgeber die Bürger durch die Bezeichnung der Abgabe über ihren wahren Charakter getäuscht habe. Damit tritt der 13. Senat in offenen Widerspruch zur  Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das in seiner Vorlage an das BVerfG von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist Az. 7 K 143/08. Auch das Finanzgericht Münster hatte in einer Entscheidung vom 8.12.2009 Az. 1 K 4077/08 E bereits die Verfassungsmäßigkeit des Soli bejaht.

Das FG Köln hat zu der jetzigen Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 1.4.2010


NWB | News | Arbeitszimmer: Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters (FG)

NWB | News | Arbeitszimmer: Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters (FG).

Das Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (sog. Insolvenzprüfer) stellt den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung dar. Demgemäß sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als WK berücksichtigungsfähig (FG Niedersachsen, Urteil v. 17.11.2009 - 11 K 98/08).

Sachverhalt: Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Kläger erzielt als Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bis einschließlich 2004 war der Kläger im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer tätig, seit 2005 (Streitjahr) ist er ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt.

Hintergrund: Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist „Mittelpunkt? seiner gesamten Betätigung, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der „Mittelpunkt? bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung (st. Rspr., z.B. BFH, Urteil v. 21.2.2003 - VI R 84/02). Insgesamt ist entscheidungserheblich auf die den Beruf prägenden Tätigkeiten abzustellen: Nur wenn diese sämtlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden, kann dort der Mittelpunkt liegen.

ANMERKUNG HB: Damit wird durch das FG ein wichtiger Aspekt in die Diskussion eingebracht, der gerade bei Arbeitnehmern, die im Außendienst tägi sind, von Bedeutung ist: der "qualitative" , den "Beruf prägende" Mittelpunkt der Arbeit. Bisher wurde regelmäßig ausschließlich nach quantitativen Aspekten abgegrenzt: War der Mitarbeiter zeitlich überweigend im Außendienst tätig, schied das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig aus, so dass ein Abzug von Werbungskosten hierfür nicht möglich war.


Was erwartet uns in dieser Legislatur in Sachen "Insolvenzrecht"?

PleiteDie Kanzlei BBL hat die Absichten der Regierungskoalition zu Änderungen im Insolvenzrecht sehr komprimiert und informativ zusammengestellt.

Geplant sind demnach Vereinfachungen des Insolvenzplanverfahrens, um dies auch kleineren Unternehmen zugänglich zu machen, die Möglichkeit eines gesetzlich geregelten außergerichtlichen Sanierungsverfahrens, Einflussnahmen von Gläubigern auf die Verwalterauswahl, Verbesserungen der steuerlichen Verlustnutzung und weiteres Feintuning an der Insolvenzordnung.

QUELLE: Einzelansicht: BBL Bernsau Brockdorff Lautenbach & Partner Rechtsanwälte.


FG Münster: Elektronische Version des Fahrtenbuchs unterliegt strengen Anforderungen

Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch wird für die Ermittlung der privat veranlassten Fahrten steuerlich nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten - steuerlich relevanten - Daten ausgeschlossen sind (FG Münster, Urteil v. 4.2.2010 - 5 K 5046/07 E,U).

Finanzgericht Münster - Frontansicht -Sachverhalt: Die Klägerin nutzte ihre im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge auch für Privatfahrten. Die Fahrzeuge waren mit Fahrdatenspeichern ausgestattet, die für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichneten. Art, Ziel und Zweck der Fahrt konnten dagegen manuell eingegeben werden. Die Daten wurden zunächst im Fahrdatenspeicher festgehalten und konnten mit Hilfe einer Software ausgelesen und auf einem externen PC gespeichert werden. Nach der Datenübertragung konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr verändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel und Zweck der Fahrt.

Die Klägerin legte ihrer Gewinnermittlung die mittels des elektronischen Fahrtenbuchs berechneten Privatanteile als Nutzungsentnahme zu Grunde. Das Finanzamt beanstandete das Fahrtenbuch dagegen als nicht ordnungsgemäß und berücksichtigte die Privatfahrten - steuerlich nachteilig - mit der sog. 1%-Methode.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die von der Klägerin gewählte Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben sowie ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Manipulationsmöglichkeiten sind nicht ausgeschlossen. Zwar seien im Streitfall die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar. Dies gelte allerdings nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. So besteht die Möglichkeit der jederzeitigen - nicht nachvollziehbaren - Änderung von Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant sind.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung

ANMERKUNG HB: Hier wird konsequent die rein formal orientierte Betrachtung fortgesetzt, die wir bereits aus der Vergangenheit des handschriftlichen Fahrtenbuchs und noch viel extensiver zum Themenkreis "Kassenführung" kennen. Das Problem in der Praxis: Es ist kaum einem Steuerpflichtigen klarzumachen, dass obwohl kein einziger inhaltlicher Mangel in den Aufzeichungen besteht, die Buchführung, oder hier das Fahrtenbuch, verworfen werden können, weil eine theoretische Manipulationsmöglichkeit besteht. Das Argument wäre akzeptabel, wenn sich die Finanzbehörden darauf beschränken würden, es  als zusätzliches Argument bei festgestellten inhaltlichen Mängeln anzuführen. In der Wirklichkeit findet jedoch gar keine inhaltliche Prüfung von Aufzeichnungen mehr statt, wenn bereits das formale Argument der " theoretischen Manipulationsanfälligkeit" ausreicht, um eine Schätzung zu rechtfertigen. Das führt im Ergebnis dazu, dass selbst dann geschätzt wird, wenn die Aufzeichnungen inhaltlich richtig sind.


Auch die Justizministerin hat Zweifel an ELENA

Frau Leutheuser-Schnarrenberg hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung beim ELENA Verfahren geäußert. Das berichtet die Financial Times Deutschland in ihrer Wochenendausgabe.

die FTD berichtet auch über zunehmenden Widerstand in der Wirtschaft gegen das Elektronische Meldeverfahren. Kritisiert wird der hohe bürokratische Aufwand. Das kann ich aus eigener Berufspraxis nur bestätigen.


Ist das ELENA-Verfahren verfassungswidrig?

Anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2010 zur sog. Vorratsdatenspeicherung hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) jetzt die Frage aufgeworfen, ob das ELENA-Verfahren verfassungswirdrig ist, weil dabei auf Vorrat Daten über Arbeitnehmer und ihre Beschäftigungsverhältnisse gespeichert werden.

In diesem ELENA-Verfahren müssen seit 2010 Arbeitgeber monatlich Daten ihrer Arbeitnehmer über die Höhe von Löhnen und Gehältern, Beschäftigungszeiten etc. elektronisch an eine Zentrale Speicherstelle melden. Die Daten sollen dazu dienen, dass in Fällen von z.B. Arbeitslosigkeit der Arbeitgeber keine Bescheinigungen mehr in Papierform für die betroffenen Arbeitnehmer ausstellen muss, weil dann bereits alle relevanten Daten bei der Zentralen Speicherstelle vorhanden sind. Das heisst, dass dort Daten auch ohne konkreten Anlass und Bedarf gespeichert werden. Begründet wird dies mit Bürokratieabbau. Tatsächlich führt das Verfahren jedoch bei Arbeitgebern und Steuerberatern zu erheblichen Mehrbelastungen für die monatliche Datenaufbereitung und Übermittlung und führt wegen eines offenbar technisch noch gar nicht ausgereiften Übermittlungsprozesse zu erheblichen Fehlermeldungen, Rückfragen und somit zum genauen Gegenteil von Bürokratieabbau.

Der DStV hatte sich bereits während des Gesetzgebungsverfahrens für eine andere Form der Übermittlung von Fall zu Fall, exakt dann wenn die Daten auch wirklich benötigt werden, ausgesprochen .

Die Erklärung des DStV steht hier im Volltext zur Verfügung.

Diese Diskussion verspricht spannend zu werden!


Gemeindefinanzkommission hat ihre Arbeit aufgenommen

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mitgeteilt, dass am 4. März im Bundesfinanzministerium die konstituierende Sitzung der Gemeindefinanzkommission stattfand. Neben Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie nahmen an der Sitzung Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Länder teil.

Die Aufgabe der Kommission wird es sein, Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Neuordnung der Gemeindefinanzierung aussehen kann. Viele deutsche Kommunen haben Finanzprobleme, die ihre Handlungsspielräume einengen. Dabei spielt einerseits eine wesentliche Rolle, dass Kommunen immer mehr Aufgaben und Kostenlasten durch Bundesgesetzgebung und Landesregierungen zugewiesen bekommen. Andererseits reagiert die wesentliche eigene Einnahmequelle der Gemeinden, die Gewerbesteuer, sehr empfindlich auf konjunkturelle Schwankungen und ist auch ein wichtiges lokales Wettbewerbsinstrument beim Kampf um Neuansiedlungen.  Für die Bürger werden aber solche Schwierigkeiten in den Gemeindefinanzen am ehesten spürbar, weil sie eng mit dem täglichen Leben verbunden sind, mit dem Betrieb von Schwimmbäderm, Kultureinrichtungen, öffentlichem Nahverkehr u.a.  

Die Kommision wird daher sowohl für die Ausgabenseite der Gemeindesfinanzen Vorschläge prüfen, als auch  auch über einen Ersatz für die Gewerbesteuer nachdenken, der aufkommensneutral, also ohne zusätzliche Belastung für die Gewerbetreibenden sein soll. Dabei sind im Gespräch ein kommunaler Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie ein höherer Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer.

Die Gemeindefinanzkommission wird sich auch mit der Beteiligung der Kommunen an der Gesetzgebung des Bundes und dem Einfluss der EU-Rechtsetzung auf die Kommunen und deren Finanzsituation befassen und dazu Vorschläge erarbeiten und bewerten.

Die Kommission hat vor, ihren Abschlussbericht möglichst noch in diesem Jahr vorzulegen. Hier scheint zumindest eine wichtige strukturelle Baustelle einmal angegangen zu werden. Problematisch ist aber häufig, was nach dem Abschlussbericht dann wirklich politisch noch durchgesetzt werden kann. Man darf gespannt sein.  

Quelle: Bundesfinanzministerium


Einkommensteuererklärung 2009: Computerpanne bei deutschen Finanzämtern führt zu Verzögerungen

Für viele Steuerzahler in ganz Deutschland wird es bei der Bearbeitung ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 zu erheblichen erheblichen Verzögerungen kommen. Dies gilt für Bürger, die eine Steuererklärung mit Einkünften aus Kapitalvermögen einreichen. Das berichten jetzt AFP und ddp unter Berufung auf Informationen aus dem Düsseldorfer Fiannzministerium. Die Software zur Bearbeitung der Anlage KAP soll demnach nicht funktionieren, was dazu führt, dass die gesamte Steuererklärung nicht bearbeitet und eine mögliche Steuererstattung nicht berechnet werden kann.

Mehr hier: http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5jhYAULFKC2aCJqT1a0GGt5UHpQfA