Neuerungen bei Konzerninsolvenzen?

wegen Insolvenz geschlossenBundesregierung will Koordinierung von Konzern-Insolvenzen verbessern

Geraten im Rahmen eines Konzerns mehrere Betriebe in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so sollen die einzelnen Insolvenzverfahren der verschiedenen Firmen in Zukunft besser auf einander abgestimmt werden,  wie der Bundestag mitteilte:  "Die Bundesregierung hoffe, dass auf diese Weise komplizierte Insolvenzen innerhalb verschachtelter Unternehmensstrukturen effizienter bewältigt und die verbliebenen Vermögensbestände betroffener Firmen zugunsten der Gläubiger besser verwertet werden können. Diesem Ziel einer «koordinierten Insolvenzabwicklung im Konzernkontext» diene ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/407), den das Kabinett vorgelegt habe."

Einsatz mehrerer Insolvenzverwalter kann wirtschaftliches Gesamtinteresse des Konzerns gefährden

Bisher muss nach dem geltenden Insolvenzrecht für jeden einzelnen betroffenen Betrieb ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet werden,  wobei jeweils auch ein eigener Insolvenzverwalter bestellt wird. Geraten merhere Firmen innerhalb eines Konzernverbundes in Schweirigkeiten,  so beschwört dies nach Ansicht  der Regierung erhebliche Gefahren herauf. "So könnten etwa die einzelnen Insolvenzverwalter unterschiedliche Strategien bei der Verwertung des jeweils verbliebenen Betriebsvermögens verfolgen, die nicht aufeinander abgestimmt seien und sogar in «unproduktive und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten» münden könnten."  Der Gesetzentwurf nennt hier die Ergebnisse «suboptimalee Verwertungsergebnisse».

Einzelne Insolvenzverfahren sollen besser verzahnt werden

Die Regierung will  erreichen, dass die einzelnen Insolvenzverfahren von Unternehmen, die in einem Konzern verbunden sind, besser miteinander abgestimmt werden. "Eine zentrale Bedeutung messe die Vorlage dabei der Ermöglichung von «Koordinationsverfahren» zu. Nach diesem Modell werde aus dem Kreis der beteiligten Insolvenzverwalter einer als «Koordinationsverwalter» benannt, der mit der Abstimmung zwischen den einzelnen Insolvenzverfahren betraut wird und entsprechende Vorschläge unterbreiten soll", so der Bundestag. "Ein besonderes Gewicht komme in diesem Zusammenhang dem «Koordinationsplan» zu, den der beauftragte Insolvenzverwalter vorzulegen hat und der gerichtlich bestätigt werden muss: An diesem Konzept sollen sich die Maßnahmen orientieren, die im Zuge der Insolvenzpläne für die betroffenen diversen Firmen entworfen und umgesetzt werden."

Auch zuständiger Gerichtsstand soll neu geregelt werden

Der Gesetzentwurf sieht auch Neuregelungen zum Gerichtsstand vor. Die Regierung strebt damit an, dass sämtliche Verfahren im Rahmen einer Konzerninsolvenz an einem einzigen Insolvenzgericht gebündelt werden können.  Sollten mehrere Insolvenzverfahren mit diversen Verwaltern an verschiedenen Gerichten bearbeitet werden, so solle die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Insolvenzbeauftragten intensiviert werden. Die Gerichte sollen im Übrigen zwingend prüfen müssen, ob es machbar ist, im Interesse der effizienten Abwicklung einer Konzerninsolvenz einen einzigen Insolvenzverwalter für mehrere oder auch alle Verfahren zur Vermögensverwertung zu installieren.

QUELLE: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 3. Februar 2014.

Insolvenzrecht | Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwaltetem Grundbesitz (FG)

FG MünsterDas Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die auf Vermietungseinkünfte entfallende Einkommensteuer auch dann gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit festzusetzen ist, wenn die vermieteten Grundstücke zugleich unter Zwangsverwaltung stehen (FG Münster, Urteil v. 29.11.2013 - 4 K 3607/10 E; Revision zugelassen).

Hintergrund: Sonstige Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

Sachverhalt: Zum Vermögen des Insolvenzschuldners, für das der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt war, gehörten unter anderem vermietete Grundstücke, über die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auch im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger fest. Hiergegen wendete sich der Kläger, weil die Einkommensteuer insoweit nicht durch seine Verwaltungsmaßnahmen entstanden sei.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

"Der Behandlung der auf die Vermietungseinkünfte entfallenden Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit steht die Zwangsverwaltung nicht entgegen. Die Einkünfte sind zwar nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters, aber in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden.
Die Insolvenzmasse ist auch durch die Zwangsverwaltung bereichert worden, da hierdurch vorrangig die Grundpfandrechtsgläubiger befriedigt worden sind, die ansonsten ihre Ansprüche gegen die Insolvenzmasse hätten richten müssen. Demgegenüber ist das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners nicht bereichert worden, so dass eine Steuerfestsetzung ihm gegenüber nicht in Betracht kommt."

Quelle: FG Münster online

Hinweis: Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen (dortiges Az. PKH-Verfahren IX S 1/14).


BFH: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten | taxnews

taxnews berichtet über eine aktuelles BFH-URteil aus dem Gebiet Umsatzsteuer. Das Urteil hat nicht automatisch Auswirkungen auf die Behandlung der Strafverteidungskosten im Rahmen der Ertragsteuern. Die Frage, ob es sich um Betriebsausgaben handelt oder nicht, entscheidet sich nämlich daran, ob eine betriebliche Veranlssung hierfür vorliegt. In der Umsatzsteuer geht es hingegen um die Frage, ob "das Unternehmen" oder "der Unternehmer" Empfänger der Leistungen des Strafverteigers ist.

BFH: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten | taxnews.


BMF: Steuerliche Maßnahmen bei der Unterstützung von Hochwasseropfern

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Unterstützungsmaßnahmen für Hochwasseropfer erlassen. Darin werden Hilfen von Unternehmern für Ihre Geschäftspartner aber auch Beiträge von Arbeitnehmern, die einen Teil Ihres Arbeitslohn spenden, oder anderen Beteiligten wie Aufsichtsräten, die auf Ihre Vergütung verzichten, sowie andere Unterstützungen und Spenden geregelt.

Das vollständige BMF-Schreiben geibt es hier.


Hochwasser | Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen (BMJ)

Das Bundeskabinett hat am 24.6.2013 einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden beschlossenen. Der Gesetzentwurf sieht eine bis zum 31.12.2013 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vor, die infolge des Hochwassers in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind. Darauf weist das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hin.

Hintergrund: Nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) müssen Geschäftsleiter von juristischen Personen und bestimmten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (Beispiel: GmbH & Co KG), bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Nach § 15 Abs. 4 und 5 InsO ist eine Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht strafbar. Sie kann ferner nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO zur Folge haben, dass der antragspflichtige Geschäftsleiter den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Hierzu führt das BMJ u.a. aus:

■Unter den derzeitigen Ausnahmebedingungen als Folge der Hochwasserkatastrophe lässt sich nicht gewährleisten, dass innerhalb der für die Stellung von Insolvenzanträgen an sich vorgesehenen Höchstfrist von drei Wochen alle Verfahren und Verhandlungen abgeschlossen werden können, die Voraussetzung für den Bezug von Versicherungs-, Hilfs- oder Spendenleistungen oder für den Abschluss etwaig erforderlicher Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen sind.
■Ohne gesetzliche Neuregelung wären die Geschäftsleiter der betroffenen Unternehmen gezwungen, zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Haftung auch dann einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen, wenn erfolgversprechende Aussichten auf die Beseitigung der Insolvenzlage bestehen.
■Die Insolvenzantragspflicht soll in den Fällen ausgesetzt werden, in denen Aussichten darauf bestehen, dass sich die eingetretene Insolvenzlage durch erlangbare Versicherungs-, Entschädigungs- oder Spendenleistungen oder durch eine Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarung beseitigen lässt.
■Erst wenn dies bis zum Jahresende 2013 nicht gelingt, müssen die betroffenen Unternehmen innerhalb der neu anlaufenden Höchstfrist von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
■Eine Verlängerung der Aussetzung der Antragsfrist bis längstens zum 31.3.2014 bleibt möglich, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Vielzahl von Unternehmen zum Jahresende noch mehr Zeit benötigt, um erstrebte Geldleistungen zu erhalten oder erfolgversprechende Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen abzuschließen.
Hinweis: Es sollen aber nicht alle insolvenzrechtlichen Regelungen ausgesetzt werden, sondern ausschließlich die Insolvenzantragspflicht. Unberührt bleibt daher das Recht von Schuldnern oder Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen. Da die Einzugstellen für Sozialversicherungsbeiträge und die Finanzverwaltung auf Antrag bis zum 30.9.2013 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werden (s. Rundschreiben RS 2013/247 des GKV-Spitzenverbands v. 13.6.2013), dürfte insoweit auch nicht mit Gläubigeranträgen zu rechnen sein. Allerdings müssen Geschäftsleiter darauf achten, dass sie während des Bestehens einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Verbot von Zahlungen an einzelne Gläubiger beachten. Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. 26.6.2013 /NWB online

Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Pressemitteilung finden Sie auf den Internetseiten des BMJ.


Insolvenzantrag | Der "weiche" Überschuldungsbegriff wird unbefristet

Insolvenz, Überschuldung, Fortführungsprognose, Fortbestehensprognose, Insolvenzberatung, Hartmut Befeldt, Steuerberater LippstadtNeben der Zahlungsunfähigkeit begründet  auch die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft eine  Insolvenzantragspflicht.  Wird diese verletzt können sich  Geschäftsführer und  auch die Berater der Gesellschaft strafbar machen.

Bei der gegenwärtigen befristeten Gesetzeslage führt eine Überschuldung - also ein Überschuss der Verbindlichkeiten über das Vermögen - dann nicht zur Insolvenzantragspflicht , wenn eine positive Fortbestehensprognose für das Unternehmen besteht. Die Fortbestehensprognose führte also dazu, dass die Überschuldung praktisch irrelevant war.  Dieser sog. "weiche"  Überschuldungsbegriff wurde im Zuge der Finanzkrise eingeführt, um den Zusammenbruch vieler Unternehmen zu verhindern. Die Anwendung war zuletzt bis zum 31.12.2013 befristet worden.

Bei  der alten Regelung, die ab dem 01.01.2014 auch wieder angewendet werden  sollte, liegt Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Unternehmens inclusive der stillen Reserven nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten abzudecken. Das Vermögen wird hierbei mit seinen Liquidationswerten angesetzt. Besteht hingegen eine positive Fortführungsprognose´können für die Überschuldungsprüfung Fortführungswerte angesetzt werden.  In dieser Konstellation für die positive Fortführungsprognose demnach nur zu einer Änderung der Bewertungsregeln, nach denen die Überschuldung zu berechnen ist, nicht aber zum kompletten Fortfall der Überschuldung.

Wenn also dieser „weiche“ Überschuldungsbegriff zum 01.01.2014 ausliefe, könnten Gesellschaften insolvent werden, bei denen die psotivie Fortbestehensprognose bisher zum Wegfall der Insolvenzantragspflicht geführt hat. Diese rechtliche Unsicherheit führt zu der Frage, ob bei diesen Gesellschaften bereits heute überhaupt noch eine positive Prognose gestellt werden kann, wenn diese voraussichtlich zum 1.1.2014 rechnerisch überschuldet sein könnten.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber jetzt  beschlossen, dass der „weichere“ Überschuldungsbegriff unbefristet fortbestehen soll. Auch nach dem 31.12.2013 kann eine positive Fortbestehensprognose die Überschuldung und damit auch die Insolvenzantragspflichten beseitigen.


BFH | Umsatzsteuer | Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Die wechselhafte Rechtssprechung zur Aufrechnung der Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren hat erneute Änderungen erfahren.  Diesmal hat der BFH über die Aufrechnung von Ansprüchen aus einer Entgeltberichtigung im Sinne des § 17 UStG entschieden:

"Für die Anwendung des in der Insolvenzordnung geregelten Aufrechnungsverbots (§ 96 InsO) ist entscheidend, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird. Nicht entscheidend ist, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden ist (BFH, Urteil v. 25.7.2012 - VII R 29/11; veröffentlicht am 31.10.2012) .

Hintergrund: Gerät ein Steuerpflichtiger in Insolvenz, besteht für das Finanzamt oftmals nur dann eine aussichtsreiche Möglichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu realisieren, wenn es seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betreffenden Unternehmens (etwa aus Vorsteuerüberhängen in anderen Veranlagungszeiträumen) aufrechnen kann. Die Insolvenzordnung lässt eine solche Aufrechnung zwar grds. zu; sie verbietet sie jedoch, soweit der Insolvenzgläubiger dem Schuldner erst nach Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig geworden ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Das war nach der bisherigen Rechtsprechung dann nicht der Fall - eine Aufrechnung war also zulässig -, wenn der Anspruch des Steuerpflichtigen zwar steuerrechtlich erst während des Insolvenzverfahrens entstanden war, jedoch auf dem Ausgleich einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Steuerfestsetzung beruhte, insbesondere etwa einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichwerden des Entgelts (vgl. z.B. BFH, Beschluss v. 6.10.2005 - VII B 309/04). Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist entscheidend, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird. Nicht entscheidend ist, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Ohne Bedeutung ist - ebenso wie der Zeitpunkt der Abgabe einer Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheids, in dem der Berichtigungsfall erfasst wird -, ob der Voranmeldungs-  oder Besteuerungszeitraum erst während des Insolvenzverfahrens abläuft. "

Kommentar: Diese Wendung der Rechtssprechung ist grundsätzlich zu begrüßen, weil sie konsequent zur Systematik des  UStG zurückkehrt.Das konnte  man in letzter Zeit nicht von allen BFH-Entscheidungen im Spannungsfeld zwischen Umsteuerrecht und Insolvenzrecht behaupten konnte. Damit ist vor allem an die merkwürdige Auffassung des BFH im Zusammenhang mit der Besteuerung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmten Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung begründet wurden erinnert.
Quelle: NWB Verlag


ZDF-Recherche: Steuerabkommen mit der Schweiz ist lückenhaft

Das Blog Steuergerechtigkeit berichtet über eine Recherche des ZDF. Undercover hatten ZDF-Reporter versucht, Geld in der Schweiz anzulegen, dessen Erträge nicht unter das aktuelle Steuerabkommen fallen. Die Stellungnahme von "Steuergerechtigkeit" und den Link zum ZDF gibt es hier.


NWB-Steuer-TV vom 8.6.2012

Die Themen:

  • Anforderungen an ein ordnungsgmäßes Fahrtenbuch

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