Der Bundestag hat am 27.04.2017 das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen, in das unter Art. 2-4 Regelungen zur Behandlung von Sanierungsgewinnen im bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren integriert wurden.

In der neuen gesetzlichen Regelung ist ein neuer § 3a EStG („Sanierungserträge“) enthalten, dessen Regelungsgehalt kurz nachstehend  zusammengefasst wird:
•Sanierungsgewinne sind  steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Unternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte steuermindernd ausübt.
•Es muss eine  eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegen.
•Bestehende Verlustverrechnungspotentiale aus den Vorjahren müssen bis zur Höhe des Sanierungsgewinns bis zum auf die Sanierung folgenden Jahr verbraucht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden auch die laufenden negativen Einkünfte und Verlustvorträge des anderen Ehegatten einbezogen.
•3a Abs. 4 EStG n.F. regelt das Verfahren in Fällen, in denen der Sanierungsertrag von einer Mitunternehmerschaft erzielt wird.
•Die vorstehenden Regelungen sind auch auf Erträge anzuwenden, die im Falle der Restschuldbefreiung, eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder eines Schuldenbereinigungsplans im Verbraucherinsolvenzverfahren entstehen.
•Für Altfälle wird eine Anwendungsregelung in  § 53 Abs. 4a EStG n.F. geschaffen.
•Begleitende Reglungen durch Änderungen des KStG und GewStG wurden ebenfalls beschlossen. clause-684509_640

Den Gesetzeswortlaut kann über die Website des Deutschen Bundestages abgerufen werden.

Als Übergangsregelung hat das BMF am 27.04.2017 ein neues Anwendungsschreiben erlassen.