ESUG - Reform des Insolvenzrechts
Sanierungen sollen erleichtert werden

Am 27.10.2011 hat der Bundestag das “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)” beschlossen.

Hierzu teilte das Bundesministerium der Justiz mit: “Mit dem Gesetz werden Unternehmenssanierungen einfacher und effektiver. Zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes gehören neben der Stärkung der Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl auch der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung.

Künftig wird bereits im Eröffnungsverfahren die Möglichkeit bestehen, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Durch eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses wird das Gericht gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden.

Durch Einführung eines „Schutzschirmverfahrens“ wird ein Schuldner künftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Durch den Ausbau des Insolvenzplanverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden (“dept-equity-swap”). ”

Näheres zu den wesnetlichen Inhalten lesen Sie demnächst hier.

Quelle: BMJ online