Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) teilt aktuell in einer Mail an seine Mitglieder mit:

“Nun ist es also amtlich, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden der Länder mit Schreiben vom15.3.2016wie vom DeutschenSteuerberaterverband e.V. (DStV) bereits am 11.3.2016 avisiert wurde, die ursprüngliche Rechtslage bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen wiederhergestellt und die Verwaltungsanweisung vom 29.6.2015aufgehoben.

BFH entscheidet zum Abzug von SchuldzinsenDer DStV begrüßt die Rückkehr zur Anwendung der alten Rechtslage ausdrücklich, da hierdurch unnötiger Bürokratieaufwand vermieden wird und die Vorgehensweise praxisbewährt ist. Die Gewinnrealisierung tritt nur noch in den Fällen ein, die dem Sachverhalt des BFH-Urteiles vom 14.5.2014 (Az.:VIII R 25/11) entsprechen. Gewinnrealisierungen sollen somit nur fürAbschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI a.F. anfallen, die bis zum17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Zur Vermeidung von Härten kann derSteuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze derBFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf dasWirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen. Keine Anwendung findet das Urteil mehr auf Abschlagszahlungen gemäß § 15 der2013 modifizierten HOAI und nach § 632a BGB. (…)”

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