clause-684509_640Der BGH hat aktuell in einem Anfechtungsfall zu  § 133 Abs. 1 InsO (Vorsätzliche Benachteiligung) wie folgt entschieden:

Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monatelangen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Urteil vom 25.02.2016 (Vorinstanz LG Aachen).

In dem entschiedenen Fall hatte ein Transportunternehmen seinen Kunden aufgrund erbrachter Transportleistungen mehrfach zur Zahlung der entsprechenden Rechnungen aufgefordert, mehrere Mahnschreiben versandt, die erfolglos blieben, und den Fall dann zum Forderungseinzug an ein Inkassounternehmen weitergegeben. Dieses erwirkte einen Mahnbescheid gegen den säumigen Kunden, der hiergegen Widerspruch einlegt. Das anschließende Gerichtsverfahren führte zu einem Ratenzahlungsvergleich, auf den der Kunde einige Raten zahlte, bevor er in Insolvenz ging. Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen angefochten und vom dem Transportunternehmen die Rückzahlung zur Masse verlangt. Die Anfechtung wurde argumentativ u.a. darauf gestützt, dass das Transportunternehmen aufgrund der vorherigen Mahnmaßnahmen wusste, dass der Kunde zahlungsunfähig war.

Während die Vorgerichte noch der Meinung waren, dass es dem Transportunternehmen an der Benachteiligungsabsicht gefehlt habe, sah der BFH diese im jetzigen Urteil als gegeben an, weil es gewusst habe, dass der Kunde zahlungsunfähig war. Der BGH  gab der Klage des Insolvenzverwalters somit statt.