Verluste aus GmbH-Beteiligung
Bleibt der Sanierungsgewinn steuerfrei?

Ob ein durch den Forderungsverzicht eines Gläubigers im Insolvenzverfahren (und bei außergerichtlicher Sanierung)  entstehender Sanierungsgewinn des Unternehmens durch Billigkeitsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltung (sog. Sanierungserlass des BMF, BStBl I 2003, 240) am Ende steuerfrei bleibt, ist ein inzwischen zu einem Dauerthema des Insolvenzsteuerrechts geworden. Nunmehr liegt die Rechtsfrage beim Großen Senat des BFH, denn der X. Senat des BFH hat diesem die Frage vorgelegt, ob der sog. Sanierungserlass des BMF dem Gesetzmäßigkeitsprinzip entsprichtBislang wendet der Fiskus bei allen noch anhängigen Fällen die Billigkeitsmaßnahmen nach dem Sanierungserlass an.

Inzwischen hatte  die OFD Frankfurt (Schreiben vom 27.02.2014 – S 2140 A -4- St 213) eine Stellungnahme zum BMF-Schreiben aus dem Jahre 2003 veröffentlicht. Dabei handelt handelt es sich um einen “Kommentar” zu dem Sanierungsschreiben des BMF.

Die  OFD Frankfurt vertritt hierin u.a. die Ansicht, dass auf Grund der Änderung des § 184 II 1 AO komme es nicht dazu komme, dass die Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer von den Kommunen auf die Finanzämter übergegangen sei. Gerade dieser Punkt ist in der Praxis immer wieder von Bedeutung und darüberhinaus auch in Rechtssprechung und Literatur umstritten ungeklärt ist vor allem, ob die Landesfinanzbehörden Billigkeitsmaßnahmen auch mit Wirkung für die Gemeindesteuern vornehmen dürfen. (vgl. z.B. OFD NRW, DStR 2015, 1114).

Das Thema bleibt also “heiß” bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des BFH.